Gesetz
über die Schiffssteuer
vom 1. Dezember
1997
Der Grosse Rat des Kantons
Luzern,
gestützt auf
Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3.
Oktober 1975,
nach Einsicht in die Botschaft des
Regierungsrates vom 31. Januar 1997,
beschliesst:
§
1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die
gemäss der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom 8.
November 1978 kennzeichnungspflichtig sind.
§
2
Steuerpflicht
Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen
mit Standort im Kanton Luzern.
§
3
Steuerperiode
1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer
ist im voraus für die ganze Steuerperiode zu entrichten.
2 Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern
werden rückvergütet, wenn das Schiff vor dem 31. März ausser
Verkehr gesetzt wird.
3 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das
Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder zwischen dem 1. April und
dem 31. Juli ausser Verkehr gesetzt wird.
§
4
Steuerbefreiung
Von
der Steuer befreit sind
a. Schiffe des Bundes,
b. Schiffe der konzessionierten
Schiffahrtsunternehmen,
c. Schiffe des Kantons, der Polizei, der
Feuerwehr und der Fischereiaufsicht,
d. Ruderboote und Pedalos,
e. Segeljollen, die von Clubs zur
Jugendsportförderung eingesetzt werden,
f.
Schiffe, die vorwiegend zur
Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden.
§
5
Bemessungsgrundlagen
Grundlagen für die Bemessung bilden
a. die Antriebsleistung der
Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW),
b. die Schiffslänge,
c. die maximale Nutzlast bei
Güterschiffen,
d. neben der Grundtaxe die Zahl der
Sitzplätze bei Fahrgastschiffen und Schiffen der gewerbsmässigen
Vermietung.
§
6
Steuertarif
1 Die jährliche Steuer beträgt für
a. Motor- und Segelschiffe
bis 5 m
Länge
Fr. 110.–
bis 7 m
Länge
Fr. 150.–
bis 9 m
Länge
Fr. 200.–
über 9 m
Länge
Fr. 250.–
Für jedes volle oder angebrochene kW
Antriebsleistung wird ein Zuschlag gemäss folgender Abstufung
erhoben:
bis 200 kW
Leistung
Fr. 8.50
von 201 bis 300 kW
Leistung
Fr. 9.50
über 300 kW
Leistung
Fr. 10.50
b. Güterschiffe
mit Motor, je Tonne
Nutzlast
Fr. 2.50
ohne Motor, je Tonne
Nutzlast
Fr. 1.50
c. Fahrgastschiffe und Schiffe der
gewerbsmässigen Vermietung
Grundtaxe
Fr. 50.–
Zuschlag je
Fahrgast-Sitzplatz
Fr. 1.50
d. schwimmende
Geräte
Fr. 100.–
2 Die Steuer für den Kollektiv-Schiffsausweis
beträgt 500 Franken.
§
7
Steuerermässigung
1 Für Schiffe mit befristeter Verkehrsbewilligung
ist ein Viertel der ordentlichen Steuer, mindestens aber 100
Franken zu bezahlen.
2 Der Regierungsrat kann für Schiffe, die Aufgaben
eines Gemeinwesens erfüllen, sowie für Schiffe mit besonders
emissionsarmen oder verbrauchsgünstigen Motoren die Steuer bis zu
50 Prozent ermässigen.
§
8
Steuerzuschlag
Der Regierungsrat kann für
Schiffsmotoren, welche die Grenzwerte der Verordnung über die
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
(SAV) nicht einhalten, den Zuschlag für die Antriebsleistung um
höchstens 30 Prozent erhöhen.
§
9
Zweckbindung
1 Ein Drittel der Nettoeinnahmen aus dem
Steuerertrag ist für die Verbesserung der Infrastruktur und der
Anlagen der Kleinschiffahrt sowie für die Aufwendungen des
Sturmwarn- und des Rettungsdienstes zu verwenden.
2 Der Regierungsrat kann auf eine Einlage gemäss
Absatz 1 vorübergehend verzichten oder die geäufneten Mittel
reduzieren, sofern 500000
Franken für den genannten Zweck bereitstehen.
§
10
Gebühren
Der
Regierungsrat regelt die Gebühren für die Verrichtungen im
Schiffahrtswesen.
§
11
Einsprache
Gegen Verfügungen, die zur Zahlung der Schiffssteuer oder
von Gebühren verpflichten, kann innert 20 Tagen nach deren
Zustellung Einsprache nach § 117 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 erhoben werden.
§
12
Vollzug
Der
Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen
ergänzenden Vorschriften, namentlich über den Bezug, die
Rückerstattung und die Verrechnung der Steuern.
§
13
Aufhebung
eines Erlasses
Das
Gesetz über die Schiffssteuer vom 20. Oktober 1986 wird aufgehoben.
§
14
Inkrafttreten
Der
Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des
Gesetzes. Es unterliegt dem fakultativen
Referendum.
Luzern, 1.
Dezember 1997
Im Namen
des Grossen Rates
Der Präsident: Josef
Wermelinger
Der Staatsschreiber: Viktor
Baumeler
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