SRL > Deckblatt > 788a Gesetz über die Schiffssteuer vom 1. Dezember 1997
 
 
Nr. 788a
Gesetz über die Schiffssteuer

Gesetz
über die Schiffssteuer

vom 1. Dezember 1997[*]

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975[1],

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 31. Januar 1997[2],

beschliesst:

§ 1          Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978[3] kennzeichnungspflichtig sind.

§ 2          Steuerpflicht

Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen mit Standort im Kanton Luzern.

§ 3          Steuerperiode

1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus für die ganze Steuerperiode zu entrichten.

2 Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern werden rückvergütet, wenn das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt wird.

3 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr gesetzt wird.

§ 4          Steuerbefreiung

Von der Steuer befreit sind

a.   Schiffe des Bundes,

b.   Schiffe der konzessionierten Schiffahrtsunternehmen,

c.   Schiffe des Kantons, der Polizei, der Feuerwehr und der Fischereiaufsicht,

d.   Ruderboote und Pedalos,

e.   Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden,

f.    Schiffe, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden.

§ 5          Bemessungsgrundlagen

Grundlagen für die Bemessung bilden

a.   die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW),

b.   die Schiffslänge,

c.   die maximale Nutzlast bei Güterschiffen,

d.   neben der Grundtaxe die Zahl der Sitzplätze bei Fahrgastschiffen und Schiffen der gewerbsmässigen Vermietung.

§ 6          Steuertarif

1 Die jährliche Steuer beträgt für

a.   Motor- und Segelschiffe

      bis 5 m Länge                                       Fr. 110.–

      bis 7 m Länge                                       Fr. 150.–

      bis 9 m Länge                                       Fr. 200.–

      über 9 m Länge                                    Fr. 250.–

      Für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung wird ein Zuschlag gemäss folgender Abstufung erhoben:

      bis 200 kW Leistung                             Fr.     8.50

      von 201 bis 300 kW Leistung             Fr.     9.50

      über 300 kW Leistung                          Fr.   10.50[4]

b.   Güterschiffe

      mit Motor, je Tonne Nutzlast               Fr.     2.50

      ohne Motor, je Tonne Nutzlast           Fr.     1.50

c.   Fahrgastschiffe und Schiffe der gewerbsmässigen Vermietung

      Grundtaxe                                              Fr.   50.–

      Zuschlag je Fahrgast-Sitzplatz           Fr.     1.50

d.   schwimmende Geräte                         Fr. 100.–

2 Die Steuer für den Kollektiv-Schiffsausweis beträgt 500 Franken.

§ 7          Steuerermässigung

1 Für Schiffe mit befristeter Verkehrsbewilligung ist ein Viertel der ordentlichen Steuer, mindestens aber 100 Franken zu bezahlen.[5]

2 Der Regierungsrat kann für Schiffe, die Aufgaben eines Gemeinwesens erfüllen, sowie für Schiffe mit besonders emissionsarmen oder verbrauchsgünstigen Motoren die Steuer bis zu 50 Prozent ermässigen.

§ 8          Steuerzuschlag

Der Regierungsrat kann für Schiffsmotoren, welche die Grenzwerte der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) nicht einhalten, den Zuschlag für die Antriebsleistung um höchstens 30 Prozent erhöhen.

§ 9          Zweckbindung

1 Ein Drittel der Nettoeinnahmen aus dem Steuerertrag ist für die Verbesserung der Infrastruktur und der Anlagen der Kleinschiffahrt sowie für die Aufwendungen des Sturmwarn- und des Rettungsdienstes zu verwenden.

2 Der Regierungsrat kann auf eine Einlage gemäss Absatz 1 vorübergehend verzichten oder die geäufneten Mittel reduzieren, sofern 500000 Franken für den genannten Zweck bereitstehen.[6]

§ 10        Gebühren

Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Verrichtungen im Schiffahrtswesen.

§ 11        Einsprache

Gegen Verfügungen, die zur Zahlung der Schiffssteuer oder von Gebühren verpflichten, kann innert 20 Tagen nach deren Zustellung Einsprache nach § 117 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[7] erhoben werden.

§ 12        Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen ergänzenden Vorschriften, namentlich über den Bezug, die Rückerstattung und die Verrechnung der Steuern.

 

§ 13        Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz über die Schiffssteuer vom 20. Oktober 1986[8] wird aufgehoben.

§ 14        Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes[9]. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[10].

Luzern, 1. Dezember 1997

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Josef Wermelinger

Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

 



[*] K 1997 3219 und G 1998 73

[2] GR 1997 333

[4] Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 537).

[5] Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 537).

[6] Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 537).

[8] G 1987 1 (SRL Nr. 788a)

[9] Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 10. März 1998 auf den 1. April 1998 in Kraft (K 1998 677).

[10] Die Referendumsfrist lief am 4. Februar 1998 unbenützt ab (K 1998 422).