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Nr. 778
Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes

Verordnung
über den Gebührenbezug
des Strassenverkehrsamtes

vom 30. Oktober 2001[*]

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 8 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994[1], Artikel 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975[2], § 10 des Gesetzes über die Schiffssteuer vom 1. Dezember 1997[3], § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993[4] und § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[5],

auf Antrag des Sicherheitsdepartementes,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1          Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Amtshandlungen des Strassenverkehrsamtes im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen- und Schiffsverkehr.

2 Für Amtshandlungen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind, gilt der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982[6].

§ 2          Gebührenpflicht                                                                  

1 Verpflichtet zur Bezahlung der Gebühren ist unter Vorbehalt besonderer Regelungen, wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten Amtshandlungen des Strassenverkehrsamtes veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.

2 Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.

§ 3          Bemessung

1 Die Gebühren bemessen sich nach festen Ansätzen, nach Zeitaufwand oder einem Gebührenrahmen.

2 Besteht ein Gebührenrahmen, sind für die Berechnung der Gebühr unter anderem die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand und die erforderliche Sachkenntnis massgebend.

3 Beim Rückzug eines Bewilligungsgesuchs werden die Verwaltungsgebühren entsprechend dem entstandenen Aufwand erhoben.

§ 4          Übrige Kosten

Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982 sowie die Auslagen gemäss dem Gebührengesetz vom 14. September 1993[7] in Rechnung gestellt.

§ 5          Rechnungstellung

1 Das Strassenverkehrsamt stellt Rechnung.

2 Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.

3 Das Strassenverkehrsamt legt die Zahlungsfrist fest. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die gebührenpflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 30 Franken.[8]

4 Bei ausstehenden Fahrzeug- oder Schiffsgebühren werden die Ausweise und Kontrollschilder entzogen.

§ 6[9]         Barzahlung

1 Tagesausweise, Fahrzeugausweise bei provisorischer Immatrikulation von Fahrzeugen sowie Wunschkontrollschilder werden nur gegen Barzahlung der Gebühren erteilt oder abgegeben.

2 Das Strassenverkehrsamt kann in weiteren begründeten Fällen (wie ausserkantonaler Wohnsitz, Zahlungsrückstände, Minderjährigkeit) Barzahlung verlangen.

§ 7[10]

II. Prüfungsgebühren

§ 8          Grundsatz

1 Die Gebühren für die Prüfung von Personen sowie von Fahrzeugen und Schiffen werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt pro Experte oder Expertin für

a.

Fahrzeugprüfungen

Fr. 160.–

b.

Schiffsprüfungen

Fr. 140.–

c.

technische Expertisen

Fr. 160.–

d.

praktische Führerprüfungen, Kontrollfahrten

Fr. 120.–[11]

 

2 Im Minimum wird eine Viertelstunde in Rechnung gestellt.

3 Das Strassenverkehrsamt setzt die Dauer der Prüfungen fest.

§ 9          Zuschläge

1 Zusätzlich zur Prüfungsgebühr nach § 8 werden folgende Zuschläge erhoben:

a.

beim Einsatz eines Begleitfahrzeugs für die Abnahme einer praktischen Motorradführerprüfung

Fr.   10.–[12]

b.

für Segelschiffe mit Aussenbord-Verbrennungsmotor

Fr.   15.–

c.

für Segelschiffe mit Innenbord-Verbrennungsmotor

Fr.   30.–

d.

für die Kontrolle von Kücheneinrichtungen, sanitären Anlagen und jedes zusätzlichen Motors

Fr.   15.–

e.

für die Schiffsführerprüfung Kat. D mit nur einem Kandidaten an Bord

Fr.   30.–

f.

für die am Prüfungstag ausserhalb der reservierten Zeit durchgeführte Fahrzeugprüfung

Fr.   30.–[13]

 

2 Wird die Führerprüfung, die Fahrzeug- oder Schiffsprüfung sowie die Kontrollfahrt auf Antrag ausserhalb der ordentlichen Prüfungsorte durchgeführt, wird zusätzlich zur Prüfungsgebühr ein Wegzuschlag von 10 bis höchstens 200 Franken erhoben.

3 Für Schiffsführerprüfungen ausserhalb der Prüfungssaison wird ein Zuschlag von 30 Franken erhoben.

§ 10        Kontrollgebühren

Die Gebühr beträgt für die Kontrolle

a.

des Prüfberichts (Form. 13.20 A) aus Selbstabnahme durch Garagen

Fr.   20.–

b.

des Abnahmeprotokolls von Unternehmen des Bootsbaugewerbes

Fr.   20.–

c.

der Bestätigung über die Mängelbehebung

Fr.   20.–

d.

der Dokumente direkt importierter Fahrzeuge oder der Bescheinigungen für die Fahrzeugzulassung

Fr. 20.– bis

Fr. 200.–[14]

§ 11        Nachkontrollen

Die Gebühr für die Nachkontrolle von beanstandeten Fahrzeugen und Schiffen ohne Voranmeldung beträgt 25 bis 200 Franken.

§ 12        Messungen, technische Abklärungen

1 Die Gebühren für Messungen und die Kontrolle technischer Änderungen an Fahrzeugen und Schiffen sowie für technische Abklärungen betragen 20 bis 300 Franken.

2 Plombierungen und die Kontrolle von Farbänderungen sind gebührenfrei.

§ 13        Waaggebühr

Die Waaggebühr beträgt je nach Gewicht 5 bis 35 Franken.

§ 14[15]      Theorieprüfungen

Für die Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

a.

Gruppenprüfungen:

 

 

–    Basistheorie pro Person

Fr.   30.–

 

–    Zusatztheorie pro Person

Fr.   30.–

 

–    schriftliche Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises für den Personen- und Gütertransport pro Person

Fr.   45.–[16]

b.

Einzelprüfung

Fr. 120.–[17]

§ 15        Terminverschiebung

Die Gebühr für die Verschiebung des Termins für die Theorieprüfung beträgt 10 Franken, für die praktische Prüfung 20 Franken.

§ 16[18]      Ausfall einer Prüfung

Kann eine angesetzte Prüfung wegen unentschuldigten Fernbleibens oder verspäteter Abmeldung, wegen fehlender Ausweise, wegen nicht vorschriftsgemässen Prüfungsfahrzeuges, wegen fahrunfähigen Zustandes der zu prüfenden Person oder wegen mangelhafter Sicherheitsausrüstung bei Motorradprüfungen nicht stattfinden, ist die Grundgebühr zu entrichten.

III. Zulassungsgebühren

§ 17[19]      Ausweise zur Führung von Motorfahrzeugen und Schiffen

1 Die Gebühren betragen für

a.

das Ausstellen eines Lernfahrausweises aller Kategorien (inkl. Gesuchsbearbeitung und Anmeldekarte zur Prüfung)

Fr.   70.–[20]

 

b.

die Bearbeitung eines Gesuches für den Führerausweis der Spezialkategorien G und M sowie den Schiffsführerausweis

Fr.   20.–

 

c.

das Ausstellen eines Schiffsführerausweises oder eines internationalen Führerausweises

Fr.   50.–

 

d.

den Ersatz eines Lernfahr- oder Schiffsführerausweises infolge Verlusts (Duplikat) oder Änderungen irgendwelcher Art

Fr.   30.–

 

e.

das erstmalige Ausstellen eines Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK)

Fr.   50.–[21]

 

f.

den Ersatz eines Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK) infolge Verlusts oder Änderungen irgendwelcher Art

Fr.   30.–[22]

 

g.

die Umschreibung eines ausländischen Führerausweises

Fr.   90.–[23]

 

2 Gebührenfrei sind Adressänderungen innerhalb des Kantonsgebietes, das Eintragen der Änderung der Staatsangehörigkeit, das Eintragen oder die Löschung von Auflagen sowie die freiwillige Löschung von Kategorien, ausgenommen bei gleichzeitigem Umtausch in einen FAK.

§ 18[24]      Ausweise für Fahrzeuge und Schiffe

1 Die Gebühren betragen für

a.

das Ausstellen eines Fahrzeug- oder Schiffsausweises

Fr.   35.–

b.

das Ausstellen eines Anhangs zum Fahrzeugausweis oder eines Duplikats, den Ersatz unleserlicher Ausweise sowie Änderungen in Ausweisen auf Veranlassung des Halters oder der Halterin

Fr.   25.–

c.

das Eintragen des Codes 178 «Halterwechsel verboten» zusätzlich zur Ausweisgebühr

Fr.   30.–

d.

das Ausstellen eines Fahrzeugausweises oder Duplikats für Motorfahrräder mit elektrischer Tretunterstützung

Fr.   30.–

e.

das Ausstellen eines internationalen Zulassungsscheins

Fr.   20.–[25]

 

2 Gebührenfrei sind Adressänderungen innerhalb des Kantonsgebietes, das Eintragen der Änderung der Staatsangehörigkeit, das Eintragen (ausgenommen Code 178) oder die Löschung von Auflagen sowie die Verlängerung von befristeten Ausweisen.[26]

3 Vor Bezug des Tagesausweises kann zur Sicherstellung der Unkosten bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder ein Depot bis 500 Franken verlangt werden.

§ 19        Kontrollschilder und Kontrollmarken

1 Die Gebühren für die leihweise Abgabe der Kontrollschilder sowie für Kontrollmarken betragen:

a.

Kontrollschilderpaar Motorfahrzeuge

 

Fr.    20.–

b.

Einzelkontrollschild, vorderes oder hinteres Schild, Schiffskontrollschild

 

Fr.    10.–

c.

Kontrollschild, Kontrollmarke für Motorfahrrad

 

Fr.     5.–

d.

Vignette für Fahrrad und gleichgestellte Fahrzeuge

 

Fr.     1.–[27]

 

2 Die Gebühren betragen für

a.

die Ausgabe hinterlegter Kontrollschilder

Fr.   20.–

b.

die Rücksendung eines Kontrollschilderpaares an den bisherigen Standortkanton

Fr.     8.–

 

c.

die Rücksendung eines Einzelkontrollschildes an den bisherigen Standortkanton

Fr.     4.–

 

d.

die Zustellung eines Kontrollschilderpaares per Post

Fr.     8.–

e.

die Zustellung eines Einzelkontrollschildes per Post

Fr.     4.–

f.

den Austausch der Kontrollschilder per Post

Fr.   12.–[28]

 

3 Die Gebühr für die Übertragung von Kontrollschildern mit weissem Grund und schwarzer Schrift auf einen anderen Halter oder eine andere Halterin im Rahmen von § 16c Absatz 2 der Strassenverkehrsverordnung vom 9. Dezember 1986[29] beträgt 70 Franken. Sie wird nicht erhoben bei der Übertragung von Kontrollschildern infolge Geschäftsübernahme beziehungsweise Namensänderung von Firmen bei gleichbleibender Kombination Fahrzeug–Kontrollschildnummer sowie infolge Erbgangs.[30]

4 Für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer mit weissem Grund und schwarzer Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gemäss dem Wunsch des Halters oder der Halterin verlangt das Strassenverkehrsamt eine Zusatzgebühr, welche sich an der Nachfrage orientiert.[31]

§ 20[32]      Kollektivfahrzeugausweise und Kollektivschiffsausweise

1 Nach Aufwand wird die Gebühr erhoben für

a.   die Bearbeitung eines Gesuchs um die erstmalige oder zusätzliche Erteilung eines Kollektivfahrzeugausweises oder eines Kollektivschiffsausweises in Verbindung mit Händlerschildern,

b.   den Entzug der Händlerschilder bei nachträglichem Fehlen der Voraussetzungen,

c.   die Durchführung von periodischen Inspektionen.

2 Der Stundenansatz beträgt 130 Franken.

§ 21[33]      Verschiedene Gebühren

1 Die Gebühren betragen für

a.

die Erstellung eines Duplikats der schriftlichen Anmeldung zur Führerprüfung

Fr.   10.–

 

b. [34]

 

c. [35]

 

d.

die Ausschreibung von Kontrollschildern und Ausweisen im Ripol

Fr.   20.–

e.

den technischen Beschrieb für den Fahrzeugexport

Fr.   30.–

f.

Adressnachforschungen bei unbekanntem Wohnort

Fr.   30.–

g.

schriftliche Halterauskünfte gemäss Artikel 126 VZV[36]

 

 

– pro Anfrage

Fr.   10.–

 

– für jeden weiteren Halter

Fr.     2.–

h.

Auskünfte an Versicherer (pro Fahrzeug)

Fr.     8.–

i.

das Ausstellen der internationalen Versicherungskarte

Fr.   20.–

j.

den Eignungstest nach dreimaligem Prüfungsversagen

Fr. 230.–

k.

das Ausstellen der CE-Schiffsprüfungsprotokolle

Fr.   40.–

l.

das Ausstellen von ADR/SDR-Zulassungsbescheinigungen

Fr.   40.–

m.

die Verlängerung von ADR/SDR-Zulassungsbescheinigungen

Fr.   20.–

 

2 [37]

3 Für die nicht ausdrücklich genannten Bewilligungen und Bescheinigungen kann das Strassenverkehrsamt eine Gebühr bis 50 Franken erheben.

IV. Bewilligungen

§ 22[38]      Sonderbewilligungen

Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um die Bewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten, für Ausnahmefahrzeuge, für Ausnahmetransporte und für werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen sowie für die Erneuerung einer solchen Bewilligung beträgt 50 bis 500 Franken.

§ 23        Selbstabnahmebewilligung

1 Für das Erteilen der Selbstabnahmebewilligung von typengeprüften neuen Fahrzeugen oder Schiffen wird folgende Gebühr erhoben:

a.

erstmalige Erteilung der Bewilligung für Motorwagen und Schiffe inklusive Prüfung des Gesuchs und der Einrichtungen sowie Instruktion des Abnahmepersonals

                  Fr. 300.–

b.

erstmalige Erteilung der Bewilligung für Motorräder inklusive Prüfung des Gesuchs und der Einrichtungen sowie Instruktion des Abnahmepersonals

                  Fr. 200.–

c.

Änderungen der Bewilligung (andere Fahrzeugmarken, andere Berechtigte)

Fr. 20.– bis Fr. 100.–[39]

 

2 Die Gebühr für die Kontrolle der abnahmeberechtigten Betriebe wird nach Aufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 130 Franken.[40]

§ 24[41]      Veranstaltungen

1 Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung zur Durchführung von nautischen Veranstaltungen beträgt je nach Aufwand 50 bis 1000 Franken.

2 Bei Veranstaltungen ohne kommerziellen Charakter kann das Strassenverkehrsamt die Gebühr ermässigen oder auf eine Gebühr verzichten.

§ 25[42]      Nautische Bewilligungen

Die Gebühren betragen für

a.

die Bewilligung von Standplätzen, Versuchsfahrten, Sondertransporten, Landungen mit Wasserflugzeugen, zum Anbringen von Schifffahrtszeichen sowie von Ausnahmen nach Artikel 163 BSV[43]

Fr. 50.– bis Fr. 500.–

b.

die Bewilligung zum Wasserskifahren auf dem Sempachersee

                   Fr.   50.–

c.

die jährliche Erneuerung der Bewilligung zum Wasserskifahren

                   Fr.   20.–

d.

die Bewilligung von Personentransporten auf Güterschiffen

                  Fr. 100.–

e.

die befristete Zulassung ausserkantonaler Schiffe (inkl. Vignette)

                   Fr.   40.–

f.

die befristete Zulassung ausländischer Schiffe (inkl. Schiffskontrolle und Ausweis)

                  Fr. 100.–

§ 26        Übrige Gebühren

Die Gebühren betragen für

a.

die Bewilligung zur Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen

                     Fr.   50.–[44]

b.

die Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüberschreitenden Güterverkehr

                     Fr.   50.–[45]

c.

die Erteilung einer generellen Ersatzfahrzeugbewilligung

                        Fr.   50.–

d.

die Erteilung einer Bewilligung für die Belassung ausserkantonaler Kontrollschilder

                        Fr.   20.–

e.

die Bewilligung zur Verwendung von Lautsprechern an Motorfahrzeugen

                        Fr.   20.–

f.

die Bewilligung zur Eröffnung einer Fahrschule (Art. 55 Abs. 2 VZV)

                       Fr. 100.–

g.

die Behandlung eines Gesuchs um Steuererlass oder Steuerermässigung

                        Fr.   50.–

h.

die Kontrolle der Fahrschulen und des Verkehrskundeunterrichts

                     Fr. 130.–[46]

i.

die Kontrolle der praktischen Grundschulung bei den Motorrädern

                       Fr. 260.–

j.

die Erteilung oder Änderung der Bewilligung zum Einbau von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

  Fr. 20.– bis Fr. 400.–

k.

die Abgabe der Parkkarte für behinderte Personen und Organisationen, die gehbehinderte Personen befördern

                        Fr.   25.–

l. ...[47]

m.

die Bescheinigung zur Befreiung von der Gur-
tentragpflicht

                     Fr.   25.–[48]

V. Weitere Gebühren

§ 27[49]

1 Die Gebühren für die Anordnung oder Aufhebung von Administrativmassnahmen (namentlich Verweigerung, Verwarnung, Entzug oder Aberkennung des Lernfahr-, Führer- oder Schiffsführerausweises und Wiedererteilung von Ausweisen) sowie für die Anordnung des Besuchs von Verkehrsunterricht betragen 50 bis 800 Franken.

2 Die Gebühr für den Besuch des Verkehrsunterrichts wird nach Aufwand festgesetzt.

3 Die Gebühr für die Anordnung eines Entzugs oder einer Verweigerung des Fahrzeug- oder Schiffsausweises oder der Kontrollschilder beträgt pro Fahrzeug oder Schiff 100 Franken.

4 Die Gebühr für den Auftrag zum polizeilichen Einzug von Ausweisen oder Kontrollschildern beträgt 150 Franken.

VI. Schlussbestimmungen

§ 28        Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens erstinstanzlich noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar.

§ 29        Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

a.   Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehrsrecht vom 21. November 1989[50],

b.   Verordnung über die Gebühren im Schifffahrtsrecht vom 21. November 1989[51].

§ 30        Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 30. Oktober 2001

Im Namen des Regierungsrates

Der Schultheiss: Anton Schwingruber

Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

 



[*] G 2001 369

[6] SRL Nr. 681. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

[8] Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 542).

[9] Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 444).

[10] Aufgehoben durch Änderung vom 15. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 464).

[11] Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 542).

[12] Fassung gemäss Änderung vom 21. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. April 2003 (G 2003 27).

[13] Eingefügt durch Änderung vom 2. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 481).

[14] Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 583).

[15] Fassung gemäss Änderung vom 21. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. April 2003 (G 2003 27).

[16] Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 464).

[17] Fassung gemäss Änderung vom 2. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 481).

[18] Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 464).

[19] Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 583).

[20] Fassung gemäss Änderung vom 28. November 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 356).

[21] Fassung gemäss Änderung vom 28. November 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 356).

[22] Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 542).

[23] Fassung gemäss Änderung vom 28. November 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 356).

[24] Fassung gemäss Änderung vom 21. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. April 2003 (G 2003 27).

[25] Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 464).

[26] Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 583).

[27] Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 464).

[28] Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 542).

[30] Fassung gemäss Änderung vom 28. November 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 356).

[31] Fassung gemäss Änderung vom 2. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 481).

[32] Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 583).

[33] Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 583).

[34] Aufgehoben durch Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 542).

[35] Aufgehoben durch Änderung vom 15. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 464).

[36] Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (SR 741.51). Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

[37] Gemäss Änderung vom 2. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006, wurde der Unterabsatz b neu gefasst und der Absatz 2 aufgehoben (G 2005 481).

[38] Fassung gemäss Änderung vom 28. November 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 356).

[39] Gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 583), wurde der Absatz 1c eingefügt und der Absatz 2 neu gefasst.

[40] Gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 583), wurde der Absatz 1c eingefügt und der Absatz 2 neu gefasst.

[41] Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 425).

[42] Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 583).

[43] Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (SR 747.201.1)

[44] Gemäss Änderung vom 21. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. April 2003 (G 2003 27), wurde Unterabsatz a neu gefasst und ein neuer Unterabsatz b eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze b–h wurden zu den Unterabsätzen c–i.

[45] Gemäss Änderung vom 21. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. April 2003 (G 2003 27), wurde Unterabsatz a neu gefasst und ein neuer Unterabsatz b eingefügt. Die bisherigen Unterabsätze b–h wurden zu den Unterabsätzen c–i.

[46] Gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 583), wurden die Unterabsätze h und i neu gefasst und der Unterabsatz j eingefügt.

[47] Aufgehoben durch Änderung vom 15. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 464).

[48] Eingefügt durch Änderung vom 4. April 2006, in Kraft seit dem 1. Mai 2006 (G 2006 56).

[49] Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 583).

[50] G 1989 358 (SRL Nr. 778)

[51] G 1989 367 (SRL Nr. 791)