Verordnung
über den Gebührenbezug
des Strassenverkehrsamtes
vom 30. Oktober 2001
Der
Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 8 des Gesetzes
über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen
Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994, Artikel 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt
vom 3. Oktober 1975,
§ 10 des Gesetzes über die Schiffssteuer vom 1. Dezember
1997, § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September
1993 und § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972,
auf
Antrag des Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
I.
Allgemeine Bestimmungen
§
1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt
die Gebühren für Amtshandlungen des Strassenverkehrsamtes im
Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen- und
Schiffsverkehr.
2 Für Amtshandlungen, die
in der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind, gilt der
Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom
28. Mai 1982.
§
2
Gebührenpflicht
1 Verpflichtet zur
Bezahlung der Gebühren ist unter Vorbehalt besonderer Regelungen,
wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten
Amtshandlungen des Strassenverkehrsamtes veranlasst. Auslagen
werden gesondert berechnet.
2 Sind für eine
Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie
solidarisch.
§
3
Bemessung
1 Die Gebühren bemessen
sich nach festen Ansätzen, nach Zeitaufwand oder einem
Gebührenrahmen.
2 Besteht ein
Gebührenrahmen, sind für die Berechnung der Gebühr unter anderem
die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand
und die erforderliche Sachkenntnis massgebend.
3 Beim Rückzug eines
Bewilligungsgesuchs werden die Verwaltungsgebühren entsprechend dem
entstandenen Aufwand erhoben.
§
4
Übrige
Kosten
Zu den Gebühren
werden die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und
Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982 sowie
die Auslagen gemäss dem Gebührengesetz vom 14. September
1993 in Rechnung gestellt.
§
5
Rechnungstellung
1 Das Strassenverkehrsamt
stellt Rechnung.
2 Die gebührenpflichtige
Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung
unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid
verlangen.
3 Das Strassenverkehrsamt
legt die Zahlungsfrist fest. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist
wird die gebührenpflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser
Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die
Bearbeitungsgebühr beträgt 30 Franken.
4 Bei ausstehenden
Fahrzeug- oder Schiffsgebühren werden die Ausweise und
Kontrollschilder entzogen.
§
6
Barzahlung
1 Tagesausweise,
Fahrzeugausweise bei provisorischer Immatrikulation von Fahrzeugen
sowie Wunschkontrollschilder werden nur gegen Barzahlung der
Gebühren erteilt oder abgegeben.
2 Das Strassenverkehrsamt
kann in weiteren begründeten Fällen (wie ausserkantonaler Wohnsitz,
Zahlungsrückstände, Minderjährigkeit) Barzahlung
verlangen.
§
7
[Top]
II.
Prüfungsgebühren
§
8
Grundsatz
1 Die Gebühren für die
Prüfung von Personen sowie von Fahrzeugen und Schiffen werden nach
dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt pro
Experte oder Expertin für
|
a.
|
Fahrzeugprüfungen
|
Fr.
160.–
|
|
b.
|
Schiffsprüfungen
|
Fr.
140.–
|
|
c.
|
technische
Expertisen
|
Fr.
160.–
|
|
d.
|
praktische
Führerprüfungen, Kontrollfahrten
|
Fr.
120.–
|
2 Im Minimum wird eine
Viertelstunde in Rechnung gestellt.
3 Das Strassenverkehrsamt
setzt die Dauer der Prüfungen fest.
§
9
Zuschläge
1 Zusätzlich zur
Prüfungsgebühr nach § 8 werden folgende Zuschläge
erhoben:
|
a.
|
beim Einsatz eines
Begleitfahrzeugs für die Abnahme einer praktischen
Motorradführerprüfung
|
Fr.
10.–
|
|
b.
|
für Segelschiffe mit
Aussenbord-Verbrennungsmotor
|
Fr.
15.–
|
|
c.
|
für Segelschiffe mit
Innenbord-Verbrennungsmotor
|
Fr.
30.–
|
|
d.
|
für die Kontrolle
von Kücheneinrichtungen, sanitären Anlagen und jedes zusätzlichen
Motors
|
Fr.
15.–
|
|
e.
|
für die
Schiffsführerprüfung Kat. D mit nur einem Kandidaten an
Bord
|
Fr.
30.–
|
|
f.
|
für die am Prüfungstag ausserhalb der
reservierten Zeit durchgeführte Fahrzeugprüfung
|
Fr. 30.–
|
2 Wird die Führerprüfung,
die Fahrzeug- oder Schiffsprüfung sowie die Kontrollfahrt auf
Antrag ausserhalb der ordentlichen Prüfungsorte durchgeführt, wird
zusätzlich zur Prüfungsgebühr ein Wegzuschlag von 10 bis höchstens
200 Franken erhoben.
3 Für
Schiffsführerprüfungen ausserhalb der Prüfungssaison wird ein
Zuschlag von 30 Franken erhoben.
§
10
Kontrollgebühren
Die Gebühr beträgt
für die Kontrolle
|
a.
|
des Prüfberichts
(Form. 13.20 A) aus Selbstabnahme durch Garagen
|
Fr.
20.–
|
|
b.
|
des
Abnahmeprotokolls von Unternehmen des Bootsbaugewerbes
|
Fr.
20.–
|
|
c.
|
der Bestätigung über
die Mängelbehebung
|
Fr.
20.–
|
|
d.
|
der Dokumente direkt
importierter Fahrzeuge oder der Bescheinigungen für die
Fahrzeugzulassung
|
Fr. 20.–
bis
|
Fr.
200.–
|
|
|
|
|
§
11
Nachkontrollen
Die Gebühr für die
Nachkontrolle von beanstandeten Fahrzeugen und Schiffen ohne
Voranmeldung beträgt 25 bis 200 Franken.
§
12
Messungen, technische
Abklärungen
1 Die Gebühren für
Messungen und die Kontrolle technischer Änderungen an Fahrzeugen
und Schiffen sowie für technische Abklärungen betragen 20 bis 300
Franken.
2 Plombierungen und die
Kontrolle von Farbänderungen sind gebührenfrei.
§
13
Waaggebühr
Die Waaggebühr
beträgt je nach Gewicht 5 bis 35 Franken.
§
14 Theorieprüfungen
Für die
Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
|
a.
|
Gruppenprüfungen:
|
|
|
|
– Basistheorie pro Person
|
Fr.
30.–
|
|
|
– Zusatztheorie pro Person
|
Fr.
30.–
|
|
|
– schriftliche Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises für
den Personen- und Gütertransport pro Person
|
Fr.
45.–
|
|
b.
|
Einzelprüfung
|
Fr.
120.–
|
§
15
Terminverschiebung
Die Gebühr für die
Verschiebung des Termins für die Theorieprüfung beträgt 10 Franken,
für die praktische Prüfung 20 Franken.
§
16 Ausfall einer
Prüfung
Kann eine angesetzte
Prüfung wegen unentschuldigten Fernbleibens oder verspäteter
Abmeldung, wegen fehlender Ausweise, wegen nicht
vorschriftsgemässen Prüfungsfahrzeuges, wegen fahrunfähigen
Zustandes der zu prüfenden Person oder wegen mangelhafter
Sicherheitsausrüstung bei Motorradprüfungen nicht stattfinden, ist
die Grundgebühr zu entrichten.
[Top]
III.
Zulassungsgebühren
§
17 Ausweise zur Führung von
Motorfahrzeugen und Schiffen
1 Die Gebühren betragen
für
|
a.
|
das Ausstellen eines
Lernfahrausweises aller Kategorien (inkl. Gesuchsbearbeitung und
Anmeldekarte zur Prüfung)
|
Fr.
70.–
|
|
|
|
b.
|
die Bearbeitung
eines Gesuches für den Führerausweis der Spezialkategorien G und M
sowie den Schiffsführerausweis
|
Fr.
20.–
|
|
|
|
c.
|
das Ausstellen eines
Schiffsführerausweises oder eines internationalen
Führerausweises
|
Fr.
50.–
|
|
|
|
d.
|
den Ersatz eines
Lernfahr- oder Schiffsführerausweises infolge Verlusts (Duplikat)
oder Änderungen irgendwelcher Art
|
Fr.
30.–
|
|
|
|
e.
|
das erstmalige
Ausstellen eines Führerausweises im Kreditkartenformat
(FAK)
|
Fr.
50.–
|
|
|
|
f.
|
den Ersatz eines
Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK) infolge Verlusts oder
Änderungen irgendwelcher Art
|
Fr.
30.–
|
|
|
|
g.
|
die Umschreibung
eines ausländischen Führerausweises
|
Fr.
90.–
|
2 Gebührenfrei sind
Adressänderungen innerhalb des Kantonsgebietes, das Eintragen der
Änderung der Staatsangehörigkeit, das Eintragen oder die Löschung
von Auflagen sowie die freiwillige Löschung von Kategorien,
ausgenommen bei gleichzeitigem Umtausch in einen FAK.
§
18 Ausweise für Fahrzeuge und
Schiffe
1 Die Gebühren betragen
für
|
a.
|
das Ausstellen eines
Fahrzeug- oder Schiffsausweises
|
Fr.
35.–
|
|
b.
|
das Ausstellen eines
Anhangs zum Fahrzeugausweis oder eines Duplikats, den Ersatz
unleserlicher Ausweise sowie Änderungen in Ausweisen auf
Veranlassung des Halters oder der Halterin
|
Fr.
25.–
|
|
c.
|
das Eintragen des
Codes 178 «Halterwechsel verboten» zusätzlich zur
Ausweisgebühr
|
Fr.
30.–
|
|
d.
|
das Ausstellen eines
Fahrzeugausweises oder Duplikats für Motorfahrräder mit
elektrischer Tretunterstützung
|
Fr.
30.–
|
|
e.
|
das Ausstellen eines
internationalen Zulassungsscheins
|
Fr.
20.–
|
2 Gebührenfrei sind
Adressänderungen innerhalb des Kantonsgebietes, das Eintragen der
Änderung der Staatsangehörigkeit, das Eintragen (ausgenommen Code
178) oder die Löschung von Auflagen sowie die Verlängerung von
befristeten Ausweisen.
3 Vor Bezug des
Tagesausweises kann zur Sicherstellung der Unkosten bei verspäteter
Rückgabe der Kontrollschilder ein Depot bis 500 Franken verlangt
werden.
§
19
Kontrollschilder und
Kontrollmarken
1 Die Gebühren für die
leihweise Abgabe der Kontrollschilder sowie für Kontrollmarken
betragen:
|
a.
|
Kontrollschilderpaar
Motorfahrzeuge
|
|
Fr.
20.–
|
|
b.
|
Einzelkontrollschild, vorderes oder hinteres Schild,
Schiffskontrollschild
|
|
Fr.
10.–
|
|
c.
|
Kontrollschild,
Kontrollmarke für Motorfahrrad
|
|
Fr.
5.–
|
|
d.
|
Vignette für Fahrrad
und gleichgestellte Fahrzeuge
|
|
Fr. 1.–
|
2 Die Gebühren betragen
für
|
a.
|
die Ausgabe
hinterlegter Kontrollschilder
|
Fr.
20.–
|
|
b.
|
die Rücksendung
eines Kontrollschilderpaares an den bisherigen
Standortkanton
|
Fr. 8.–
|
|
|
|
c.
|
die Rücksendung
eines Einzelkontrollschildes an den bisherigen
Standortkanton
|
Fr. 4.–
|
|
|
|
d.
|
die Zustellung eines
Kontrollschilderpaares per Post
|
Fr. 8.–
|
|
e.
|
die Zustellung eines
Einzelkontrollschildes per Post
|
Fr. 4.–
|
|
f.
|
den Austausch der
Kontrollschilder per Post
|
Fr.
12.–
|
3 Die Gebühr für die
Übertragung von Kontrollschildern mit weissem Grund und schwarzer
Schrift auf einen anderen Halter oder eine andere Halterin im
Rahmen von § 16c Absatz 2 der Strassenverkehrsverordnung vom 9.
Dezember 1986
beträgt 70 Franken. Sie wird nicht erhoben bei
der Übertragung von Kontrollschildern infolge Geschäftsübernahme
beziehungsweise Namensänderung von Firmen bei gleichbleibender
Kombination Fahrzeug–Kontrollschildnummer sowie infolge
Erbgangs.
4 Für die Zuteilung einer
bestimmten Kontrollschildnummer mit weissem Grund und schwarzer
Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige
Motorfahrzeuge gemäss dem Wunsch des Halters oder der Halterin
verlangt das Strassenverkehrsamt eine Zusatzgebühr, welche sich an
der Nachfrage orientiert.
§
20 Kollektivfahrzeugausweise und
Kollektivschiffsausweise
1 Nach Aufwand wird die
Gebühr erhoben für
a. die
Bearbeitung eines Gesuchs um die erstmalige oder zusätzliche
Erteilung eines Kollektivfahrzeugausweises oder eines
Kollektivschiffsausweises in Verbindung mit
Händlerschildern,
b. den Entzug
der Händlerschilder bei nachträglichem Fehlen der
Voraussetzungen,
c. die
Durchführung von periodischen Inspektionen.
2 Der Stundenansatz
beträgt 130 Franken.
§
21 Verschiedene
Gebühren
1 Die Gebühren betragen
für
|
a.
|
die Erstellung eines
Duplikats der schriftlichen Anmeldung zur Führerprüfung
|
Fr.
10.–
|
|
|
|
b. …
|
|
|
c. …
|
|
|
d.
|
die Ausschreibung
von Kontrollschildern und Ausweisen im Ripol
|
Fr.
20.–
|
|
e.
|
den technischen
Beschrieb für den Fahrzeugexport
|
Fr.
30.–
|
|
f.
|
Adressnachforschungen bei unbekanntem Wohnort
|
Fr.
30.–
|
|
g.
|
schriftliche
Halterauskünfte gemäss Artikel 126 VZV
|
|
|
|
– pro
Anfrage
|
Fr.
10.–
|
|
|
– für jeden
weiteren Halter
|
Fr. 2.–
|
|
h.
|
Auskünfte an
Versicherer (pro Fahrzeug)
|
Fr. 8.–
|
|
i.
|
das Ausstellen der
internationalen Versicherungskarte
|
Fr.
20.–
|
|
j.
|
den Eignungstest
nach dreimaligem Prüfungsversagen
|
Fr.
230.–
|
|
k.
|
das Ausstellen der
CE-Schiffsprüfungsprotokolle
|
Fr.
40.–
|
|
l.
|
das Ausstellen von
ADR/SDR-Zulassungsbescheinigungen
|
Fr.
40.–
|
|
m.
|
die Verlängerung von
ADR/SDR-Zulassungsbescheinigungen
|
Fr.
20.–
|
2 …
3 Für die nicht
ausdrücklich genannten Bewilligungen und Bescheinigungen kann das
Strassenverkehrsamt eine Gebühr bis 50 Franken erheben.
[Top]
IV. Bewilligungen
§
22 Sonderbewilligungen
Die Gebühr für die
Behandlung eines Gesuchs um die Bewilligung für Sonntags- und
Nachtfahrten, für Ausnahmefahrzeuge, für Ausnahmetransporte und für
werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen sowie für die
Erneuerung einer solchen Bewilligung beträgt 50 bis 500
Franken.
§
23
Selbstabnahmebewilligung
1 Für das Erteilen der
Selbstabnahmebewilligung von typengeprüften neuen Fahrzeugen oder
Schiffen wird folgende Gebühr erhoben:
|
a.
|
erstmalige Erteilung
der Bewilligung für Motorwagen und Schiffe inklusive Prüfung des
Gesuchs und der Einrichtungen sowie Instruktion des
Abnahmepersonals
|
Fr. 300.–
|
|
b.
|
erstmalige Erteilung
der Bewilligung für Motorräder inklusive Prüfung des Gesuchs und
der Einrichtungen sowie Instruktion des Abnahmepersonals
|
Fr. 200.–
|
|
c.
|
Änderungen der
Bewilligung (andere Fahrzeugmarken, andere Berechtigte)
|
Fr. 20.– bis
Fr. 100.–
|
2 Die Gebühr für die
Kontrolle der abnahmeberechtigten Betriebe wird nach Aufwand
erhoben. Der Stundenansatz beträgt 130 Franken.
§
24 Veranstaltungen
1 Die Gebühr für die
Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung zur Durchführung von
nautischen Veranstaltungen beträgt je nach Aufwand 50 bis 1000
Franken.
2 Bei Veranstaltungen ohne
kommerziellen Charakter kann das Strassenverkehrsamt die Gebühr
ermässigen oder auf eine Gebühr verzichten.
§
25 Nautische
Bewilligungen
Die Gebühren
betragen für
|
a.
|
die Bewilligung von
Standplätzen, Versuchsfahrten, Sondertransporten, Landungen mit
Wasserflugzeugen, zum Anbringen von Schifffahrtszeichen sowie von
Ausnahmen nach Artikel 163 BSV
|
Fr. 50.– bis
Fr. 500.–
|
|
b.
|
die Bewilligung zum
Wasserskifahren auf dem Sempachersee
|
Fr. 50.–
|
|
c.
|
die jährliche
Erneuerung der Bewilligung zum Wasserskifahren
|
Fr. 20.–
|
|
d.
|
die Bewilligung von
Personentransporten auf Güterschiffen
|
Fr. 100.–
|
|
e.
|
die befristete
Zulassung ausserkantonaler Schiffe (inkl. Vignette)
|
Fr. 40.–
|
|
f.
|
die befristete
Zulassung ausländischer Schiffe (inkl. Schiffskontrolle und
Ausweis)
|
Fr. 100.–
|
§
26
Übrige
Gebühren
Die Gebühren
betragen für
|
a.
|
die Bewilligung zur
Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen
|
Fr. 50.–
|
|
b.
|
die
Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüberschreitenden
Güterverkehr
|
Fr. 50.–
|
|
c.
|
die Erteilung einer
generellen Ersatzfahrzeugbewilligung
|
Fr. 50.–
|
|
d.
|
die Erteilung einer
Bewilligung für die Belassung ausserkantonaler
Kontrollschilder
|
Fr. 20.–
|
|
e.
|
die Bewilligung zur
Verwendung von Lautsprechern an Motorfahrzeugen
|
Fr. 20.–
|
|
f.
|
die Bewilligung zur
Eröffnung einer Fahrschule (Art. 55 Abs. 2 VZV)
|
Fr. 100.–
|
|
g.
|
die Behandlung eines
Gesuchs um Steuererlass oder Steuerermässigung
|
Fr. 50.–
|
|
h.
|
die Kontrolle der
Fahrschulen und des Verkehrskundeunterrichts
|
Fr. 130.–
|
|
i.
|
die Kontrolle der
praktischen Grundschulung bei den Motorrädern
|
Fr. 260.–
|
|
j.
|
die Erteilung oder
Änderung der Bewilligung zum Einbau von Fahrt- und
Restwegschreibern sowie von
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
|
Fr.
20.– bis Fr. 400.–
|
|
k.
|
die Abgabe der
Parkkarte für behinderte Personen und Organisationen, die
gehbehinderte Personen befördern
|
Fr. 25.–
|
|
l. ...
|
|
m.
|
die Bescheinigung
zur Befreiung von der Gur-
tentragpflicht
|
Fr. 25.–
|
[Top]
V. Weitere
Gebühren
§
27
1 Die Gebühren für die
Anordnung oder Aufhebung von Administrativmassnahmen (namentlich
Verweigerung, Verwarnung, Entzug oder Aberkennung des Lernfahr-,
Führer- oder Schiffsführerausweises und Wiedererteilung von
Ausweisen) sowie für die Anordnung des Besuchs von
Verkehrsunterricht betragen 50 bis 800 Franken.
2 Die Gebühr für den
Besuch des Verkehrsunterrichts wird nach Aufwand
festgesetzt.
3 Die Gebühr für die
Anordnung eines Entzugs oder einer Verweigerung des Fahrzeug- oder
Schiffsausweises oder der Kontrollschilder beträgt pro Fahrzeug
oder Schiff 100 Franken.
4 Die Gebühr für den
Auftrag zum polizeilichen Einzug von Ausweisen oder
Kontrollschildern beträgt 150 Franken.
[Top]
VI.
Schlussbestimmungen
§
28
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist
auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
erstinstanzlich noch nicht abgeschlossen sind,
anwendbar.
§
29
Aufhebung von
Erlassen
Folgende Erlasse
werden aufgehoben:
a. Verordnung
über die Gebühren im Strassenverkehrsrecht vom 21. November
1989,
b. Verordnung
über die Gebühren im Schifffahrtsrecht vom 21. November
1989.
§
30
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt
am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 30. Oktober
2001
Im Namen des
Regierungsrates
Der
Schultheiss: Anton Schwingruber
Der
Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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