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Nr. 776
Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes

Gesetz
über die Verkehrsabgaben und den Vollzug
des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes

vom 15. März 1994[*]

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Juli 1993[1],[2]

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1          Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Fahrzeugen, die Erhebung von Gebühren sowie die Zuständigkeiten für den Vollzug dieses Gesetzes und die Ermächtigung des Regierungsrates zum Erlass von Vollzugsvorschriften zum Strassenverkehrsgesetz.

§ 2          Steuerpflicht

Die Halter und Halterinnen von Motorfahrzeugen und Anhängern, die mit luzernischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind, haben eine Verkehrssteuer zu entrichten.

§ 3          Steuerperiode

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Verkehrssteuer ist im voraus für die ganze Steuerperiode oder deren Rest zu entrichten.

§ 4          Steuerberechnung

Die Verkehrssteuer wird nach Tagen berechnet.

§ 5          Steuerbefreiung

1 Von der Steuerpflicht befreit sind Fahrzeuge

a.   der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinden des Kantons Luzern (Einwohnergemeinden, Kirchgemeinden sowie Gemeindeverbände), sofern sie ausschliesslich im öffentlichen Dienst verwendet werden,[3]

b.   der öffentlichen und privaten Transportunternehmungen, mit denen fahrplanmässig konzessionierte Fahrten ausgeführt werden; bei nur teilweiser Verwendung für solche Fahrten wird die Steuer anteilsmässig festgesetzt.

2 Der Regierungsrat kann besonders emissionsarme und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit einem ausserordentlich geringen Treibstoffverbrauch teilweise von der Verkehrssteuer befreien.

§ 6          Steuererlass oder -ermässigung

1 Die Verkehrssteuer wird auf Gesuch hin erlassen oder ermässigt für Fahrzeuge

a.   von Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen sind und nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben,

b.   von Personen, die nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben und zur Betreuung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Person auf ein Fahrzeug angewiesen sind,

c.   von gemeinnützigen Organisationen, die ihre Fahrzeuge ausschliesslich für soziale Aufgaben oder im Dienst der Kranken-, Behinderten- oder Betagtenhilfe einsetzen und damit keinen Betriebsgewinn erzielen.

2 Über Gesuche entscheidet das Strassenverkehrsamt.

§ 7          Abgabe für Sonderbewilligungen

1 Wer über eine Dauerbewilligung für Ausnahmefahrzeuge, Ausnahmetransporte sowie für Sonntags- und Nachtfahrten verfügt, hat zusätzlich zur Behandlungsgebühr eine Abgabe zu entrichten.

2 Die Abgabe beträgt höchstens 500 Franken. Der Regierungsrat legt die Höhe für die einzelnen Bewilligungsarten fest.

§ 7a[4]       Kontrollschilder

Kontrollschilder mit fünf und weniger Ziffern oder mit besonders begehrten Zahlenkombinationen werden gegen Entrichtung eines Aufpreises abgegeben oder an die Meistbietenden versteigert.

§ 8          Gebühren

1 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Verrichtungen des Strassenverkehrsamtes fest.

2 Die Gebühren dürfen höchstens 3000 Franken betragen.

§ 9[5]         Verwendung des Steuerertrags

Die Einnahmen aus den Verkehrssteuern sind, nach Abzug eines Prozentes für die Aufwendungen des Steuereinzugs durch das Strassenverkehrsamt, zu 80 Prozent für die Strassenaufwendungen des Kantons und der Gemeinden gemäss den §§ 83 und 83a des Strassengesetzes[6], zu 5 Prozent für die kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr gemäss § 26 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr[7] sowie zu 15 Prozent für die Aufwendungen der Verkehrspolizei zu verwenden.

§ 10        Meldung nichtbezahlter Abgaben

Stellt die Strafbehörde in einem Verfahren wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften über den Strassenverkehr fest, dass eine Steuer oder Gebühr nicht bezahlt wurde, meldet sie es dem Strassenverkehrsamt.

§ 11        Einsprache

Gegen Verfügungen, die zur Zahlung von Verkehrssteuern oder Gebühren verpflichten, kann innert 20 Tagen nach deren Zustellung beim Strassenverkehrsamt Einsprache nach § 117 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[8] erhoben werden.

II. Steuerberechnung

§ 12        Bemessungsgrundlagen

Als Bemessungsgrundlagen dienen

a.   die Steuerpferdestärke (PS) des Motors von Personenwagen und Motorrädern,

b.   die Zahl der Sitzplätze von Kleinbussen und Gesellschaftswagen,

c.   das gemäss Fahrzeugausweis zulässige Gesamtgewicht aller übrigen Motorwagen und Anhänger. Ist dieses höher als das national zulässige Gesamtgewicht, gilt Letzteres für die Steuerberechnung[9].

§ 13        Steueransätze

Die jährlichen Verkehrssteuern betragen für

a.   Personenwagen

 

bis

  2 PS      Fr. 206.–

   18 PS    Fr.   686.–

 

 

  3 PS      Fr. 222.–

   19 PS    Fr.   725.–

 

 

  4 PS      Fr. 239.–

   20 PS    Fr.   764.–

 

 

  5 PS      Fr. 276.–

   21 PS    Fr.   804.–

 

 

  6 PS      Fr. 293.–

   22 PS    Fr.   843.–

 

 

  7 PS      Fr. 309.–

   23 PS    Fr.   884.–

 

 

  8 PS      Fr. 353.–

   24 PS    Fr.   933.–

 

 

  9 PS      Fr. 370.–

   25 PS    Fr.   983.–

 

 

10 PS      Fr. 389.–

   26 PS    Fr. 1032.–

 

 

11 PS      Fr. 417.–

   27 PS    Fr. 1082.–

 

 

12 PS      Fr. 444.–

   28 PS    Fr. 1131.–

 

 

13 PS      Fr. 473.–

   29 PS    Fr. 1182.–

 

 

14 PS      Fr. 501.–

   30 PS    Fr. 1230.–

 

 

15 PS      Fr. 528.–

   31 PS    Fr. 1280.–

 

 

16 PS      Fr. 606.–

   32 PS    Fr. 1331.–

 

 

17 PS      Fr. 645.–

   33 PS    Fr. 1380.–

Für jede weitere PS beträgt die Verkehrssteuer                      Fr. 45.–.

Bruchteile bis 0,5 PS fallen ausser Betracht; dagegen werden solche über 0,5 PS als volle PS berechnet.

b.   zweirädrige Motorräder mit und ohne Sozius bis 1 PS          Fr. 60.–.
Für jede weitere PS beträgt die Verkehrssteuer                      Fr. 24.–.
Bruchteile bis 0,5 PS fallen ausser Betracht, Bruchteile über 0,5 PS werden als volle PS berechnet.

Für dreirädrige Motorräder und Motorräder mit Seitenwagen wird ein Zuschlag von Fr. 60.– erhoben.

c.   Gesellschaftswagen und Kleinbusse
Für jeden im Fahrzeugausweis eingetragenen

Fahrgast-Sitzplatz                                                                          Fr. 35.–

d.   Lieferwagen, Lastwagen, Sattelschlepper (ohne Sattelanhänger), Sattelmotorfahrzeuge, Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum

 

bis

1 500 kg Gesamtgewicht

Fr.      280.–

 

 

2 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      330.–

 

 

2 500 kg Gesamtgewicht

Fr.      380.–

 

 

3 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      450.–

 

 

3 500 kg Gesamtgewicht

Fr.      530.–

 

 

6 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      650.–

 

 

8 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      800.–

 

 

10 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      950.–

 

 

12 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   1100.–

 

 

14 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   1250.–

 

 

16 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   1400.–

 

 

19 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   1600.–

 

 

22 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   1800.–

 

 

25 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   2000.–

 

 

28 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   2200.–

 

 

29 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   2275.–

 

 

30 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   2350.–

 

 

31 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   2425.–

 

 

32 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   2500.–

 

 

33 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   2575.–

 

 

34 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   2650.–

 

 

35 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   2725.–

 

 

36 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   2800.–

 

 

37 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   2875.–

 

 

38 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   2950.–

 

 

39 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   3025.–

 

 

40 000 kg Gesamtgewicht

Fr.  3100.–[10]

 

e.   ...[11]

f.    ...[12]

g.   Transportanhänger

 

bis

    500 kg Gesamtgewicht

Fr.        90.–

 

 

1 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      120.–

 

 

2 500 kg Gesamtgewicht

Fr.      180.–

 

 

5 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      240.–

 

 

8 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      360.–

 

 

12 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      480.–

 

 

16 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      600.–

 

 

20 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      720.–

 

 

21 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      750.–

 

 

22 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      780.–

 

 

23 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      810.–

 

 

24 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      840.–

 

 

25 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      870.–

 

 

26 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      900.–

 

 

27 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      930.–

 

 

28 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      960.–

 

 

29 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      990.–

 

 

30 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   1020.–

 

 

31 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   1050.–

 

 

32 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   1080.–

 

 

33 000 kg Gesamtgewicht

Fr.   1110.–

 

 

34 000 kg Gesamtgewicht

Fr.    1140.–[13]

 

h.   Arbeitsmotorwagen sowie Traktoren, Motorkarren und Motoreinachser, die gewerblich verwendet werden,

 

bis

1 000 kg Gesamtgewicht

Fr.        66.–

 

 

2 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      132.–

 

 

4 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      264.–

 

 

8 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      396.–

 

 

16 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      528.–

 

 

32 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      660.–

 

über

32 000 kg Gesamtgewicht

Fr.      792.–

§ 14        Steuerzuschlag

1 Der Regierungsrat kann ab 1. Januar 1995 für Motorfahrzeuge, welche die Abgasvorschriften der Verordnungen über die Abgasemissionen leichter Motorwagen, schwerer Motorwagen und von Motorrädern (FAV 1–3) nicht erfüllen, die Verkehrssteuer bis höchstens 30 Prozent erhöhen.

2 Der Steuerzuschlag darf nur bei einem Halterwechsel oder bei erster Inverkehrsetzung im Kanton Luzern erhoben werden.

3 Bei der Bemessung des Steuerzuschlages gemäss Absatz 1 für Fahrzeuge mit Wechselschildern ist von den Steueransätzen gemäss § 13 auszugehen.

4 Für Veteranenfahrzeuge wird kein Steuerzuschlag erhoben.

§ 15        Andere Verkehrssteuern

1 Verkehrssteuern bis zum Höchstbetrag von 50 Franken werden vom Regierungsrat für folgende Fahrzeugarten festgelegt:

a.   landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,

b.   Arbeitsanhänger,

c.   Kleinmotorräder sowie Anhänger für Motorräder und Kleinmotorräder,

d.   Loipenfahrzeuge, sofern sie ausschliesslich zur Herstellung von Langlaufspuren verwendet werden,

e.   Motorfahrräder.

2 Für neue Fahrzeugarten bestimmt der Regierungsrat eine angemessene Verkehrssteuer im Rahmen der durch dieses Gesetz festgelegten Ansätze.

§ 16        Fahrzeuge mit Händlerschildern

Für Fahrzeuge, die mit Händlerschildern gefahren werden, sind Kollektivsteuern zu entrichten. Sie betragen für

a.   Motorwagen                                                                                    Fr. 600.–

b.   Motorräder                                                                                       Fr. 200.–

c.   Kleinmotorräder                                                                             Fr. 100.–

d.   landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,

Arbeitsmotorfahrzeuge, Anhänger                                             Fr. 250.–

§ 17        Fahrzeuge mit Wechselschildern

1 Für Fahrzeuge mit Wechselschildern ist die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Steueransatz (ohne Berücksichtigung des Steuerzuschlags nach § 14) zu entrichten.

2 Für jedes Wechselkontrollschild wird zusätzlich eine jährliche Verkehrssteuer bis zum Höchstbetrag von 500 Franken erhoben.

3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Verkehrssteuer nach Absatz 2 für die einzelnen Fahrzeugarten fest.

§ 18        Fahrzeuge mit Tagesschildern

1 Für Fahrzeuge mit Tagesschildern wird eine Pauschalsteuer von höchstens 100 Franken erhoben.

2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Pauschale für die einzelnen Fahrzeugarten fest.

III. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

§ 19        Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und des Strassenverkehrsrechts notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen Instanzen.

§ 20        Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 13. September 1983[14] wird aufgehoben.

§ 21        Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.[15]

Luzern, 15. März 1994

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Anton F. Steffen

Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

 



[*] K 1994 705 und G 1994 81

[1] GR 1993 1016

[2] Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

[3] Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

[4] Eingefügt durch Änderung vom 28. Januar 2002, in Kraft seit dem 1. Mai 2002 (G 2002 96).

[5] Fassung gemäss Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 22. Juni 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 295).

[9] Fassung gemäss Änderung vom 28. Januar 2002, in Kraft seit dem 1. Mai 2002 (G 2002 96).

[10] Gemäss Änderung vom 28. Januar 2002, in Kraft seit dem 1. Mai 2002 (G 2002 96), wurden die Unterabsätze d und g neu gefasst und die Unterabsätze e und f aufgehoben.

[11] Gemäss Änderung vom 28. Januar 2002, in Kraft seit dem 1. Mai 2002 (G 2002 96), wurden die Unterabsätze d und g neu gefasst und die Unterabsätze e und f aufgehoben.

[12] Gemäss Änderung vom 28. Januar 2002, in Kraft seit dem 1. Mai 2002 (G 2002 96), wurden die Unterabsätze d und g neu gefasst und die Unterabsätze e und f aufgehoben.

[13] Gemäss Änderung vom 28. Januar 2002, in Kraft seit dem 1. Mai 2002 (G 2002 96), wurden die Unterabsätze d und g neu gefasst und die Unterabsätze e und f aufgehoben.

[14] G 1983 197 (SRL Nr. 776)

[15] Die Referendumsfrist lief am 20. Mai 1994 unbenützt ab (K 1994 1444).