Besoldungsverordnung
für das Staatspersonal
vom 24. September
2002
Der Regierungsrat des Kantons
Luzern,
gestützt auf
die §§ 25 Absatz 4, 27, 32, 33, 34, 35 Absatz 1, 37 Absatz 2, 38,
41, 42 Absatz 4 und 81 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni
2001 und § 3 der Besoldungsordnung für das
Staatspersonal vom 24. Juni 2002,
auf Antrag des
Finanzdepartementes,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§
1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Angestellten des
Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten
und Körperschaften sowie für die Angestellten der übrigen
Gemeinwesen, soweit das Personalgesetz angewendet wird. Sie gilt
nicht für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen
Dienste der öffentlichen Schulen des Kantons und der
Gemeinden.
2 Besondere rechtsetzende Bestimmungen des Kantons
und der übrigen Gemeinwesen bleiben vorbehalten.
§
2
Anpassung der
Löhne zur Erhaltung der Kaufkraft
1 Der
Regierungsrat beschliesst gemäss § 32 Absatz 5 des Personalgesetzes
über die allgemeine Anpassung der Löhne zur Erhaltung der Kaufkraft
mit Wirkung auf den 1. Januar. Die Anpassung erfolgt unter
Berücksichtigung des Landesindexes der Konsumentenpreise, Stand
Ende des Monats November.
2 Die abrechnungspflichtigen Stundenlöhne für
Arbeitsleistungen im Monat Dezember des Vorjahres werden zur
Erhaltung der Kaufkraft auf den 1. Januar angepasst.
3 Die zuständige Behörde legt die Lohnanpassung in
der Regel auf den 1. Januar fest.
§
3
Abrechnungen
1 Werden der Lohn, die Vergütungen oder die Spesen
aufgrund der tatsächlich entstandenen Aufwendungen berechnet, hat
die oder der Angestellte die entsprechenden Abrechnungen und Belege
nach den Weisungen der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate
nach der Aufwendung einzureichen. § 17 der
Personalverordnung bleibt vorbehalten.
2 Die vorgesetzte Person prüft die Abrechnungen und
leitet sie mit ihrem Antrag an die zuständige Behörde
weiter.
§
4
Zahlungen
Die
Zahlungen durch das Gemeinwesen erfolgen bargeldlos, nachschüssig
und auf folgende Zeitpunkte:
a. Besoldungen und Sozialzulagen, für die
keine Abrechnungspflicht besteht: spätestens auf den 25. jedes
Monats,
b. Vergütungen, für die keine
Abrechnungspflicht besteht: spätestens auf den 25. des folgenden
Monats,
c. Besoldungen einschliesslich Sozialzulagen,
Vergütungen und Spesen, für die eine Abrechnungspflicht besteht: am
Ende des Monats, der auf den abrechnungspflichtigen Monat
folgt,
d. pauschale Vergütungen und pauschale
Spesen: mindestens halbjährlich,
e. 13. Monatsbesoldung: mit der
Novemberbesoldung,
f.
Dienstaltersgeschenke, die in
Geld ausgerichtet werden: mit der Besoldung des Monats, in den das
Dienstjubiläum fällt.
§
5
Anteilmässiger Besoldungsanspruch
1 Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch besteht,
wenn
a. eine Teilzeitarbeit geleistet
wird,
b. das Arbeitsverhältnis nicht während des
ganzen Kalenderjahres besteht,
c. die oder der Angestellte während eines
Teils des Kalenderjahres einen unbesoldeten Urlaub
bezieht.
2 Bei unregelmässiger, stundenweiser Beschäftigung
wird die Besoldung auf einen Stundenlohn umgerechnet und mit der in
der Abrechnungsperiode geleisteten Stundenzahl vervielfacht. Der
Besoldungsanspruch bei Arbeitsverhinderung oder besoldetem Urlaub
entspricht der durchschnittlich geleisteten Stundenzahl während der
letzten zwölf Monate. Dies gilt sinngemäss auch für die
Entschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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II.
Besoldungen
§
6
Zuordnung der
beruflichen Tätigkeiten
1 Die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen
II und III werden durch die zuständige Behörde gemäss den in Anhang
1 zu dieser Verordnung enthaltenen Funktionsumschreibungen einer
Funktion zugeordnet.
2 Jede Funktion ist einer der 18 Lohnklassen
zugeordnet.
3 Die Funktionen der Funktionsgruppen II und III
sind nach den folgenden fünf Hauptkriterien bewertet:
Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Führungs- und
Beratungskompetenz, Beanspruchungen und
Arbeitsbedingungen.
4 Anhang 2 zu dieser Verordnung nennt die
beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppe I und enthält die
Kriterien für die Einreihung im Einzelfall. Berufliche Tätigkeiten
der Funktionsgruppe I, die Gruppen von Angestellten betreffen,
deren Wahl durch ein gesetzgebendes Organ erfolgt, sind einer
bestimmten Lohnklasse zugeordnet.
5 Anhang 3 zu dieser Verordnung enthält die
Stundenlöhne von Angestellten, deren berufliche Tätigkeit gemäss §
3 der Besoldungsordnung nicht einer Lohnklasse zugeordnet
ist.
6 Besoldungen für berufliche Tätigkeiten, die weder
einer Lohnklasse zugeordnet noch in den Anhängen zu dieser
Verordnung geregelt sind, werden in sinngemässer Anwendung von
Absatz 3 festgelegt. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu.
§
7
Lohnband
1 Die Löhne innerhalb einer Lohnklasse werden im
Rahmen der verfügbaren Mittel in einem Lohnband, ausgehend von
einem mittleren Verlauf, leistungs- und erfahrungsabhängig
gesteuert.
2 Die Steigung des Lohnbandes bis maximal 22,5
Prozent ist abhängig von der Zunahme der nutzbaren Erfahrung. Die
leistungsabhängige Abweichung vom mittleren Verlauf des Bandes kann
bis +/- 10 Prozent betragen.
§
8
Lohnfestlegung
1 Die zuständige Behörde legt bei der Begründung der
Anstellung oder bei einer Funktionsänderung innerhalb der der
Funktion zugeordneten Lohnklasse einen Lohn fest. Dieser richtet
sich nach der Bewertung der für die Funktion nutzbaren Erfahrung
aus bisherigen Tätigkeiten einerseits und der Leistungserwartung
andererseits. Der interne Quervergleich und die Lage auf dem
Arbeitsmarkt können ergänzend mitberücksichtigt werden.
2 Die berufliche und ausserberufliche Erfahrung wird
für die Festlegung des Lohns angemessen berücksichtigt, soweit sie
für die Funktion von Bedeutung ist. Berücksichtigt werden
insbesondere:
a. berufliche Erfahrung aus gleicher oder
ähnlicher Funktion,
b. frühere berufliche Erfahrung bei
Wiedereinstieg in den Beruf,
c. ausserberufliche Erfahrung wie namentlich
aus Familienarbeit oder Freiwilligenarbeit.
3 Angestellte, die neben der für die Funktion
geforderten beruflichen Aus- und Weiterbildung keine oder wenig
nutzbare Erfahrung ausweisen, können für höchstens drei Jahre in
Lohnklassen unterhalb der für die Funktion vorgesehenen Lohnklasse
eingereiht werden.
§
9
Überprüfung
der Lohnfestlegung
Spätestens nach zwölf Monaten ist die Lohnfestlegung gemäss
§ 8 nach Durchführung eines Beurteilungs- und Fördergesprächs zu
überprüfen und allenfalls anzupassen.
§
10
Beurteilungswerte
Im
Rahmen des Beurteilungs- und Fördergesprächs werden die Entwicklung
der persönlichen Leistung, die Zielerreichung und das Verhalten
bewertet. Das Gesamtergebnis wird in einem der Werte festgehalten,
welche in Weisungen der obersten Verwaltungsbehörde eines
Gemeinwesens festgelegt sind.
§
11
Lohnveränderung
1 Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung
des Beurteilungswertes und der für die Lohnfestlegung massgebenden
Kriterien nach den jährlichen Vorgaben des Regierungsrates die
Lohnveränderung fest und teilt diese der oder dem Angestellten
mit.
2 Bei Angestellten, die von einem gesetzgebenden
Organ gewählt werden und für welche keine Beurteilungen vorgenommen
werden, setzt die zuständige Behörde die Lohnveränderung innerhalb
der Lohnklasse nach der Entwicklung der nutzbaren Erfahrung
fest.
§
12
Überprüfung
der Lohnveränderung
1 Angestellte, die mit der mitgeteilten
Lohnveränderung gemäss § 11 Absatz 1 nicht einverstanden sind,
können innert 20 Tagen seit der Mitteilung mit schriftlichem Gesuch
ein Gespräch bei der zuständigen Behörde verlangen. Im Gespräch hat
die zuständige Behörde die Gründe für die Lohnveränderung
darzulegen.
2 Der oder die Angestellte kann, sofern das Gespräch
nicht zu einer Einigung führt, die schriftliche Ausfertigung des
Entscheides verlangen.
§
13
Funktionszulage
1 Den Angestellten kann eine Funktionszulage
zugesprochen werden, wenn ihnen Arbeiten übertragen werden, die
nicht mit ihrer Stelle verbunden sind.
2 Die Höhe der Funktionszulage wird insbesondere
durch den Wert der zusätzlichen Arbeit, durch eine allenfalls
entstehende zeitliche Mehrbelastung, welche nicht durch Freizeit
ausgeglichen werden kann, und durch eine allfällige Entlastung der
Angestellten in ihren eigentlichen Aufgabenbereichen
bestimmt.
3 Die Funktionszulage wird in der Regel auf
höchstens zwei Jahre befristet. Sie kann erneut zugesprochen
werden.
4 Anhang 5 zu dieser Verordnung regelt die
Funktionszulagen, die unabhängig von der Person und vom
eigentlichen Aufgabenbereich der Angestellten für die Ausübung
besonderer Funktionen zugesprochen werden.
§
14
Allgemeine
Lohnkorrektur
Der
Regierungsrat kann aufgrund der Arbeitsmarktlage für bestimmte
Gruppen von Angestellten allgemeine Lohnkorrekturen
festlegen.
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III.
Sozialzulagen
§ 15
Besondere
Sozialzulage
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine besondere
Sozialzulage in der Höhe von 250 Franken pro Monat, sofern sie
einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungszulage
nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März
2006 (FamZG) haben. Die besondere Sozialzulage wird
auch ausgerichtet, wenn die oder der Angestellte das minimale
jährliche Erwerbseinkommen gemäss Artikel 13 Absatz 3 FamZG nicht
erzielt.
2 Für Angestellte mit im Ausland wohnhaften Kindern
gilt die bundesrechtliche Lösung für die Ausrichtung von
Familienzulagen sinngemäss.
3 Die besondere Sozialzulage wird anteilsmässig zum
festgelegten Arbeitspensum ausgerichtet, wenn die Angestellten
Teilzeitarbeit leisten oder wenn sie teilweise besoldet beurlaubt
sind. Entspricht die Teilzeitarbeit mindestens einer hauptamtlichen
Tätigkeit, kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des
Angestellten in begründeten Ausnahmefällen die volle Zulage
ausrichten. Ist die oder der Angestellte unbesoldet beurlaubt, wird
keine Zulage ausgerichtet.
4 Haben zwei Angestellte des Kantons für das gleiche
oder die gleichen Kinder Anspruch auf die besondere Sozialzulage,
werden ihre Ansprüche so weit gekürzt, als diese zusammen den
Betrag von 250 Franken pro Monat übersteigen. Die Kürzung der
beiden Ansprüche erfolgt im Verhältnis der Beschäftigungsgrade der
beiden Angestellten.
5 Die Angestellten haben der zuständigen Behörde
alle Tatsachen zu melden, die ihren Anspruch auf die besondere
Sozialzulage beeinflussen.
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IV.
Vergütungen
§
16
Allgemeines
1 Die Vergütungen für Überstunden, Nacht- und
Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst werden grundsätzlich aufgrund der
erbrachten, abgerechneten Leistung ausgerichtet.
2 Die zuständige Behörde kann den Angestellten durch
Entscheid Vergütungen zusprechen.
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die
Gerichte können Vergütungen für gleichartige Tätigkeiten von
Gruppen von Angestellten durch Weisung festlegen. Zuvor ist die
Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.
§
17
Vergütung für
Überstunden
1 Die Vergütung für eine Überstunde gemäss § 17 der
Personalverordnung errechnet sich aus der auf eine Stunde
umgerechneten Besoldung und einem Zuschlag von 25
Prozent.
2 Vergütungen für Überstunden sind nicht kumulierbar
mit den Zeitgutschriften für Nachtarbeit.
§
18
Vergütungen
für Nacht- und Sonntagsarbeit
1 Nachtarbeit ist die Arbeit, welche zwischen 20.00
Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird. Sonntagsarbeit ist die Arbeit,
welche an Sonntagen und den arbeitsfreien Tagen gemäss § 18 Absatz
1b der Personalverordnung geleistet wird.
2 Die Vergütung für eine Stunde Nachtarbeit beträgt
6 Franken. Zusätzlich wird eine Zeitgutschrift von 10 Minuten pro
Nachtstunde gewährt.
3 Die Vergütung für eine Stunde Sonntagsarbeit
beträgt 8 Franken.
4 Vergütungen für Nacht- und Sonntagsstunden sind
kumulierbar.
5 Zur Sicherstellung des Dienstbetriebs können
Zeitgutschriften mit 16,667 Prozent Zuschlag auf die auf eine
Stunde umgerechnete Besoldung vergütet werden.
§
19
Vergütungen
für Pikettdienst
1 Pikettdienst im Sinn von Erreichbarkeit, welche
nur gelegentlich zu einem effektiven Arbeitseinsatz führt, wird pro
Stunde mit 3 Franken vergütet.
2 Pikettdienst, welcher einen Einsatz am
Arbeitsplatz innert 30 Minuten gewährleistet, wird pro Stunde mit 6
Franken vergütet.
3 Pikettdienst am Arbeitsplatz, welcher einen
sofortigen Einsatz ermöglicht, wird pro Stunde mit 10 Franken
vergütet.
4 Erfolgt ein Arbeitseinsatz, werden während der
entsprechenden Zeit anstelle der Vergütung für den Pikettdienst die
Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie allenfalls für
Überstunden ausgerichtet. Für Arbeitseinsätze wird die effektive
Arbeitszeit, mindestens aber 30 Minuten pro Einsatz vergütet. Die
Zeit für den Arbeitsweg zählt in diesen Fällen als Arbeitszeit.
Kurze Auskünfte gelten nicht als Arbeitseinsatz.
§
20
Vergütung für
Verbesserungsvorschläge
1 Einzelne oder mehrere Angestellte gemeinsam können
Vorschläge zur Verbesserung der Organisation oder von
Arbeitsabläufen an die zuständige Behörde einreichen.
2 Die zuständige Behörde kann einzelnen oder einer
Gruppe von Angestellten eine Vergütung von maximal 1000 Franken
zusprechen. Auf Antrag der zuständigen Behörde kann das zuständige
Departement, die Staatskanzlei oder das zuständige oberste Gericht
den Angestellten eine Vergütung von maximal 2000 Franken
zusprechen.
§
21
Vergütung für
besondere Arbeitsleistungen und
Kommissionstätigkeit
Die
Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen und
Kommissionstätigkeit werden in den Anhängen 4 und 6 zu dieser
Verordnung geregelt.
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V.
Spesenersatz
§
22
Allgemeines
1 Die Angestellten haben nach Massgabe der
nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Ersatz der Spesen, die sie
zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht notwendigerweise tätigen müssen.
Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen,
abgerechneten Auslagen vergütet.
2 Die Departemente, die Staatskanzlei und die
Gerichte können unabhängig von der Person der Stelleninhaberin oder
des Stelleninhabers für eine berufliche Tätigkeit durch Weisung
einen pauschalen Spesenersatz festlegen. Zuvor ist die
Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.
3 Die zuständige Behörde kann einer oder einem
Angestellten durch Entscheid Spesenersatz zusprechen.
4 Weitere Auslagen, die nicht in dieser Verordnung
geregelt sind, werden nur in besonderen Fällen ersetzt. Die
Dienststelle Personal erlässt dazu eine Wegleitung.
§
23
Ersatz der
Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel
1 Müssen Angestellte eine Dienstreise unternehmen,
werden ihnen in der Regel die Kosten für die Reise mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt.
2 Die Kosten der ersten Klasse werden ersetzt, wenn
die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel länger als 30 Minuten
dauert. Andernfalls werden die Kosten der zweiten Klasse ersetzt.
Angestellte, die aufgrund eines speziellen Weiterbildungsvertrages
an einen Ausbildungsort reisen, sowie Auszubildende und
Praktikantinnen und Praktikanten erhalten die Kosten der zweiten
Klasse ersetzt.
3 Angestellten, die regelmässig Dienstreisen
unternehmen, werden die Kosten für ein Halbtaxabonnement und die
verbilligten Fahrkarten ersetzt.
§
24
Ersatz der
Kosten für ein Privatfahrzeug
1 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel
oder eines Fahrzeugs einer Carsharing-Firma nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht vertretbar, werden den Angestellten die Kosten
für die Benützung eines Privatfahrzeuges ersetzt.
2 Die Kosten für die Benützung eines Autos sowie
anderer Privatfahrzeuge werden wie folgt ersetzt:
|
Auto
|
Fr.
–.65/km
|
|
Motorräder bis 125 cm3
|
Fr.
–.30/km
|
|
Motorräder mit mehr als 125 cm3
|
Fr.
–.35/km
|
|
Mofas
|
Fr.
–.25/km
|
|
Velos
|
Fr.
5.– pro Einsatz
|
3 Kosten für den Arbeitsweg und Parkgebühren am
Arbeitsort werden nicht vergütet. Bei einer Dienstreise ist nur die
kürzestmögliche Wegstrecke anrechenbar. Parkkosten, die auf einer
Dienstreise anfallen, werden vergütet. Für die Privatfahrzeuge auf
Dienstreisen besteht eine vom Kanton abgeschlossene
Vollkaskoversicherung.
4 Muss das Privatfahrzeug regelmässig für
Dienstreisen mitgebracht werden, kann die zuständige Behörde in
begründeten Fällen für die Kosten des Arbeitsweges und die
Parkkosten eine pauschale Entschädigung zusprechen.
§
25
Ersatz der
Kosten für auswärtige Verpflegung
1 Auslagen für Mahlzeiten (Mittagessen, Abendessen)
ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit je maximal 24
Franken ersetzt.
2 Die zuständige Behörde verfügt den Ersatz der
belegten höheren Auslagen, wenn die Angestellten glaubhaft machen,
dass sie sich am Ort, wo sie sich aufhalten mussten, zum Ansatz
gemäss Absatz 1 nicht verpflegen konnten.
§
26
Ersatz der
Kosten für auswärtige Übernachtung
Müssen die Angestellten aus dienstlichen Gründen ausserhalb
ihres Wohnortes übernachten, werden ihnen die Kosten für die
auswärtige Übernachtung im Rahmen einer Mittelklasseunterkunft
ersetzt. Legen sie keinen Beleg vor, erhalten sie für die
Übernachtung (inkl. Frühstück) eine Pauschale von 60 Franken pro
Übernachtung.
§
27
Kleiderentschädigung
Die
Angestellten haben Anspruch auf eine angemessene
Kleiderentschädigung, wenn sie
a. Dienstkleider tragen müssen, insbesondere
aus Gründen der Arbeitssicherheit oder Arbeitshygiene, und diese
nicht vom Gemeinwesen bezahlt werden,
b. Zivilkleider tragen und diese wegen der
besonderen Arbeit und unvermeidbar regelmässig ausserordentlich
stark abgenützt oder verschmutzt werden,
c. zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
spezielle Zivilkleider tragen müssen.
§
28
Anspruch auf
Büro- oder Kanzleientschädigung
Stellt das Gemeinwesen den Angestellten die benötigten
Arbeitsräume nicht zur Verfügung, werden ihnen Büro- oder
Kanzleientschädigungen ausgerichtet.
§
29
Büroentschädigung
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine
Büroentschädigung von 200 bis 2000 Franken pro Jahr, wenn ihnen
keine zusätzlichen Kosten entstehen, obschon das Gemeinwesen für
die Erfüllung der Dienstpflichten keinen Arbeitsraum zur Verfügung
stellt.
2 Bei der Festsetzung der Höhe der Büroentschädigung
sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. die zeitliche Dauer und Häufigkeit der
Benützung,
b. die Nachteile für die Angestellten und
ihre Familie, wie Publikumsverkehr in der eigenen
Wohnung.
3 Der Ansatz von Absatz 1 kann angemessen erhöht
werden, wenn die Angestellten technische Hilfsmittel oder
zusätzliches Hilfspersonal im Sinn von § 30 Absatz 2c oder d zur
Verfügung stellen.
4 Die Departemente, die Staatskanzlei und die
Gerichte können stundenweise entlöhnte berufliche Tätigkeiten
bezeichnen, für die eine pauschale Büroentschädigung von 5 Franken
pro Stunde ausgerichtet wird. Vorausgesetzt wird, dass für die
Ausübung dieser Tätigkeiten kein Arbeitsraum zur Verfügung steht
und auch kein Anspruch auf eine Kanzleientschädigung
besteht.
§
30
Kanzleientschädigung
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine
angemessene Kanzleientschädigung, wenn ihnen notwendigerweise
Kosten dadurch entstehen, dass ihnen das Gemeinwesen keinen
Arbeitsraum zur Verfügung stellt.
2 Bei der Festsetzung der Höhe der
Kanzleientschädigung ist der auf die Erfüllung der Dienstpflichten
entfallende Teil der allgemeinen Geschäftsunkosten der Angestellten
zu beachten. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
a. die Benützung von eigenen
Geschäftsräumen,
b. die Benützung von eigenen technischen
Hilfsmitteln,
c. die Erledigung von Sekretariatsarbeiten
durch eigene Hilfskräfte.
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die
Gerichte können stundenweise entlöhnte berufliche Tätigkeiten
bezeichnen, für die eine pauschale Kanzleientschädigung von 60
Franken pro Stunde ausgerichtet wird. Vorausgesetzt wird, dass für
die Ausübung dieser Tätigkeiten kein Arbeitsraum zur Verfügung
steht.
4 Die den Angestellten auszurichtende
Kanzleientschädigung darf nicht höher sein als deren tatsächliche,
anteilmässige Geschäftsunkosten. Die zuständige Behörde kann
Einsicht in die Unterlagen über die Geschäftsunkosten verlangen und
die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalspesen im Einzelfall
kürzen.
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VI.
Bewertung und Verrechnung von Naturalleistungen
§
31
Mietwert der
Dienstwohnung
Die
Dienststelle Personal legt nach Rücksprache mit der kantonalen
Dienststelle Immobilien den Mietwert der Dienstwohnungen periodisch fest.
Sie berücksichtigt den Marktwert und allfällige Nachteile, die mit
der Benützung der Dienstwohnung verbunden sind.
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VII.
Verschiedenes
§
32
Abfindung
1 Die Abfindung gemäss § 25 des Personalgesetzes
wird durch die zuständige Behörde mit Entscheid festgesetzt und
beträgt
a. bis zum 45. Altersjahr: einen bis sechs
Monatslöhne,
b. vom 46. bis 50. Altersjahr beziehungsweise
ab dem 40. Altersjahr bei wenigstens 15 Dienstjahren: zwei bis neun
Monatslöhne,
c. ab dem 51. Altersjahr: drei bis zwölf
Monatslöhne.
2 In Ausnahmefällen kann die oberste
Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens vor Erreichen des 51.
Altersjahres eine Abfindung von bis zu zwölf Monatslöhnen
zusprechen.
3 Die Ausrichtung einer Abfindung ist
ausgeschlossen, wenn der oder dem wegen dauernder
Arbeitsunfähigkeit entlassenen Angestellten keine Entschädigung
gemäss § 24 der Personalverordnung ausgerichtet
wird.
§
33
Dienstaltersgeschenk
Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Bezug des
Dienstaltersgeschenks nicht in Form von Urlaub möglich ist, ist
1⁄48 der Jahresbesoldung pro fünf Tage Dauer eines
Dienstaltersgeschenks auszurichten.
§
34
Dienstjahre
Die
bis zum 31. Dezember 1989 anrechenbaren Dienstjahre werden nach dem
bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Recht berechnet.
§
35
Leistungen im
Todesfall
1 Stirbt eine Angestellte oder ein Angestellter,
wird die Besoldung mit den Sozialzulagen für den Sterbemonat,
mindestens aber 5000 Franken ausgerichtet. Bei Angestellten im
Teilpensum bemisst sich diese Leistung nach dem
Beschäftigungsgrad.
2 Hinterlässt die oder der Angestellte eine
Ehegattin oder einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder
einen eingetragenen Partner, minderjährige Kinder oder bei Fehlen
dieser Erben andere Personen, denen gegenüber eine
Unterstützungspflicht bestand, ist die Besoldung mit den
Sozialzulagen für einen weiteren Monat zu
entrichten.
§
36
Bezug der
Sozialversicherungsprämien
Die
Sozialversicherungsprämien werden jeweils von der Besoldung
abgezogen. Soweit sie zufolge Leistungen Dritter bei
Arbeitsverhinderung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind,
werden sie teilweise für Massnahmen zugunsten des Personals
verwendet und teilweise dem Personalhilfsfonds zugewiesen. Der
Regierungsrat bestimmt jährlich den Anteil.
§
37
Prämien für
die Nichtberufsunfallversicherung
Die
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden von den
Angestellten getragen. Werden dem Gemeinwesen verschiedene
Prämiensätze belastet, wird für die Lehrpersonen der Volksschule
einerseits sowie für das Staatspersonal und die übrigen
Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste andererseits
je ein einheitlicher Prämiensatz festgelegt.
§
38
Abtretung und
Verpfändung von Besoldungsforderungen
1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und
Unterstützungspflichten kann die oder der Angestellte künftige
Besoldungsforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie
pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das
Betreibungsamt am Wohnsitz des oder der Angestellten den nach
Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11. April 1889 unpfändbaren Betrag fest.
2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger
Besoldungsforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind
nichtig.
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VIII.
Schlussbestimmungen
§
39
Festsetzung
der Besoldung per 1. Januar 2003
1 Der nach bisherigem Recht per 1. Januar 2003
festgelegte Lohn ist der Lohn nach neuem Recht.
2 Die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit zu einer
Funktion und einer Lohnklasse gemäss dieser Verordnung und der
Besoldungsordnung wird den Angestellten bis 30. Juni 2003
schriftlich mitgeteilt.
§
40
Aufhebung
eines Erlasses
Die
Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli
1989 wird aufgehoben.
§
41
Inkrafttreten
Die
Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu
veröffentlichen.
Luzern, 24.
September 2002
Im Namen
des Regierungsrates
Der Schultheiss: Ulrich Fässler
Der Staatsschreiber: Viktor
Baumeler
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