Planungs- und
Bauverordnung
vom 27. November
2001
Der Regierungsrat des Kantons
Luzern,
gestützt auf
Artikel 52 Absatz 3 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober
1963, Artikel 28 der Rohrleitungsverordnung vom 2.
Februar 2000 sowie die §§ 12 Absatz 1, 19 Absatz 1, 21 Absatz
2, 29, 33b Absätze 1–4, 40 Absatz 3, 41 Absatz 3, 43 Absatz
4, 54 Absatz 4, 89, 100, 136 Absätze 3 und 4, 145 Absatz 1, 149,
157 Absätze 5 und 6, 164 Absatz 3, 174 Absatz 3, 182 Absatz 1, 184
Absatz 3, 188 Absätze 1 und 3, 192a Absätze 2, 3 und 5, 198, 198a
und 212 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. März 1989 ,
auf Antrag des Bau- und
Verkehrsdepartementes,
beschliesst:
I.
Planung
...
§§
1–2
[Top]
2. Bau-
und Siedlungsökologie
§
3
Grundlagen
Das
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt Grundlagen für das ökologische Planen und
Bauen zur Verfügung.
[Top]
3.
Richt- und Nutzungsplanung
§ 4
Verfahren
1 Die regionalen und die kommunalen Richtpläne, die
Zonenpläne, die Bau- und Zonenreglemente und die Bebauungspläne
sind dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Vorprüfung
einzureichen.
2 Die genehmigten Richt- und Nutzungspläne sind nach
ihrer Bereinigung gemäss den Anordnungen und Korrekturen im
Entscheid des Regierungsrates in Papierform und digital der
Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und
Geoinformation einzureichen. Diese legt in Richtlinien die
Modalitäten fest.
3 Werden Richt- oder Nutzungspläne oder Bau- und
Zonenreglemente geändert, gelten die Vorschriften in den Absätzen 1
und 2 sinngemäss.
§
5
Kantonaler
Nutzungsplan
Das
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement sorgt für
a. die Erstellung des Entwurfs des kantonalen
Nutzungsplans,
b. die Bekanntmachung der öffentlichen
Auflage,
c. die Durchführung des Auflage- und des
Einspracheverfahrens,
d. die Veröffentlichung des Erlasses des
kantonalen Nutzungsplans und der zugehörigen Vorschriften im
Luzerner Kantonsblatt.
§
6
Landwirtschaftszone
1 Die Gemeinden haben bei der Festlegung der
speziellen Landwirtschaftszonen nach § 54 Absatz 3 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) auf die in den Artikeln 1 und 3 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 genannten Planungsziele und -grundsätze zu achten
und den verschiedenen, in Artikel 16 dieses Gesetzes umschriebenen
Funktionen der Landwirtschaftszone Rechnung zu tragen.
2 Speziallandwirtschaftszonen sind
ausgeschlossen
a. in Natur- und Landschaftsschutzzonen, wenn
die in der Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung mit den
Schutzzielen nicht vereinbar ist,
b. in schützenswerten Landschaften und im
Umfeld von Naturobjekten, wenn diese durch die in der
Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung beeinträchtigt
werden,
c. in der Umgebung von schützenswerten
Ortsbildern und Kulturdenkmälern, wenn diese durch die in der
Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung, namentlich durch
Bauten und Anlagen, beeinträchtigt werden,
d. innerhalb von Grundwasserschutzarealen und
-zonen, wenn die in der Speziallandwirtschaftszone zulässige
Nutzung mit dem Zweck der Schutzareale und -zonen nicht vereinbar
ist,
e. in anderen Fällen, wenn der Ausscheidung
der Speziallandwirtschaftszone überwiegende Interessen
entgegenstehen.
3 Will die Gemeinde Speziallandwirtschaftszonen
ausscheiden, müssen insbesondere die folgenden Anforderungen
erfüllt oder deren Erfüllung sichergestellt sein:
a. Die Zonenausscheidung darf der
angestrebten Nutzungsordnung nicht zuwiderlaufen.
b. Die zulässige Nutzung hat sich nach den
vorhandenen, allenfalls angemessen ausgebauten
Erschliessungsanlagen zu richten.
c. Zusätzlich anfallende Infrastrukturkosten
sind durch die interessierten Grundeigentümerinnen oder
Grundeigentümer zu tragen. Die Gemeinde kann Beiträge
leisten.
d. Wohngebiete sind von schädlichen oder
lästigen Einwirkungen, insbesondere Lärm oder Luftverschmutzung,
möglichst zu verschonen.
e. Die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen
hat sich auf das Notwendige zu beschränken.
4 Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement
für die einzelnen Speziallandwirtschaftszonen besondere Bau- und
Nutzungsvorschriften vorsehen und die zulässige Nutzung namentlich
auf die Tierhaltung, den Gartenbau oder eine andere
landwirtschaftliche Produktion beschränken.
§ 7
Gestaltungsplan
Die
Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit
privatrechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter.
[Top]
4.
Bauziffern
a. Ausnützungsziffer
§
8
Berechnung
Die
Ausnützungsziffer wird wie folgt berechnet:
|
|
|
anrechenbare Geschossflächen
|
|
Ausnützungsziffer
|
=
|
__________________________
|
|
|
|
anrechenbare Grundstücksfläche
|
§
9
Anrechenbare
Geschossflächen
1 Als anrechenbare Geschossflächen gelten die
tatsächlichen Flächen des abgeschlossenen Raums aller Geschosse
ohne Aussenmauern und ohne die in § 10 Absatz 1 genannten Flächen,
multipliziert mit einem Berechnungsfaktor, der für die ein- bis
dreigeschossigen Zonen 0,8, ab den viergeschossigen Zonen für alle
übrigen Zonen 0,9 beträgt.
2 Ändert die Gemeinde die Ausnützungsziffer, beträgt
der Berechnungsfaktor für die betreffende Zone oder das betreffende
Gebiet 1,0, worauf im Bau- und Zonenreglement hinzuweisen ist. Zur
Sicherstellung der Änderung der Ausnützungsziffer kann die Gemeinde
eine Planungszone (§§ 81 ff. PBG) bestimmen.
§
10
Nicht
anrechenbare Geschossflächen
1 Nicht angerechnet werden die tatsächlichen Flächen
der
a. nicht sichtbaren Untergeschosse und eines
sichtbaren, gemäss § 138 Absatz 1 PBG nicht zu den Vollgeschossen
zählenden Untergeschosses, jeweils maximal im Umfang der Fläche
eines durchschnittlichen Vollgeschosses mit einem Zuschlag von
10 Prozent in den ein- und zweigeschossigen Zonen und von 20
Prozent ab den dreigeschossigen Zonen in allen übrigen
Zonen,
b. Untergeschosse der durch eine Staffelung
versetzten, mindestens zweigeschossigen Gebäudeteile, nach Massgabe
von Buchstabe a,
c. Brennstofflager- und Heizräume sowie
Wärmespeicher in Untergeschossen, die gemäss § 138 Absatz 1 PBG
nicht zu den Vollgeschossen zählen,
d. verglasten Balkone, Veranden und
Wintergärten bis zu 15 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen
der zugehörigen Wohnung; sie dürfen keine heiztechnischen
Einrichtungen haben und müssen gegenüber den anrechenbaren Räumen
abgeschlossen sein,
e. Räume für Velos und Motorfahrräder sowie
für Kinderwagen,
f.
in der Baubewilligung
vorgeschriebenen Pflichtabstellflächen für Motorfahrzeuge, soweit
sie nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie der Eingänge und
Zufahrten dazu,
g. Dachgeschosse, soweit ihre lichte Raumhöhe
weniger als 1,5 m beträgt.
2 Ist ein Gebäude Minergie-zertifiziert oder werden
mindestens 75 Prozent des Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser
mit erneuerbaren Energien gedeckt, werden 5 Prozent der
anrechenbaren Geschossflächen nicht angerechnet.
§
11
Abzüge für
behindertengerechtes Bauen
Sind die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise
nach § 157 PBG erfüllt, werden die folgenden Geschossflächen nicht
angerechnet:
a. bei Bauten und Anlagen mit
Publikumsverkehr
1,5 m2 für das WC bei
Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten,
5 m2 pro
Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen
Umbauten,
b. bei grösseren industriellen und
gewerblichen Bauten und Anlagen
1,5 m2 für das WC bei
Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten,
c. bei Mehrfamilienhäusern
5 m2 pro
Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen
Umbauten und bei Neubauten, die bis zu drei Geschosse
aufweisen,
1 m2 pro
Geschoss für den Lift bei Neubauten, die mehr als drei Geschosse
aufweisen,
1 m2 pro
Wohnung für das Badezimmer oder das WC bei Neubauten, Erweiterungen
und neubauähnlichen Umbauten.
§
12
Anrechenbare
Grundstücksfläche
1 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die
vermessene Fläche des Grundstücks in einer Bauzone ohne
a. bestehende oder in einem genehmigten
Bebauungsplan, Gestaltungsplan, Landumlegungsplan, Strassenplan,
Baulinienplan oder Strassenprojekt vorgesehene Fahrbahn- und
Trottoirflächen,
b. Flächen, die gestützt auf einen
genehmigten Zonenplan, Bebauungsplan, Gestaltungsplan,
Landumlegungsplan, Strassenplan, Baulinienplan oder ein genehmigtes
Strassen- oder Wasserbauprojekt zu öffentlichen Zwecken abgetreten
werden müssen,
c. Wälder und Gewässer.
2 Die für die Erschliessung notwendigen Zu- und
Wegfahrten, die Wohnstrassen, die Fusswege und die offenen
Pflichtabstellflächen für Fahrzeuge werden angerechnet.
3 Soweit die in Absatz 1a und b erwähnten Flächen 10
Prozent der vermessenen Grundstücksfläche (ohne Wälder und Gewässer
und ohne die Flächen gemäss Absatz 2) nicht übersteigen, dürfen sie
für die anrechenbare Grundstücksfläche berücksichtigt werden. Dies
gilt im gleichen Ausmass für Flächen, die seit dem 1. Januar 1971
nachweisbar für die genannten Zwecke abgetreten und abparzelliert
wurden.
§
13
Verbot
mehrfacher Berücksichtigung der gleichen
Grundstücksfläche
1 Eine Grundstücksfläche, die bei einer Baute
bereits einmal für die Einhaltung der höchstzulässigen
Ausnützungsziffer verwendet wurde, darf nicht noch einmal für eine
Baute in Anspruch genommen werden.
2 Ganz oder teilweise überbaute Grundstücke dürfen
nur so geteilt werden, dass die Ausnützungsziffer sowohl im
Einzelnen wie auch im Gesamten eingehalten ist; vorbehalten wird
die Regelung bei Gesamt- und Reihenhausüberbauungen.
§
14
Ausnützungsübertragung
1 Das Recht auf die nicht beanspruchte Ausnützung
eines Grundstücks kann auf ein anderes Baugrundstück übertragen
werden, wenn die beiden Grundstücke benachbart sind, in der
gleichen Bauzone liegen und der Zonencharakter gewahrt
bleibt.
2 Im Bereich der Grundstücksgrenze liegende
Privatstrassen und Wege sowie kleinere Gewässer hindern eine
Ausnützungsübertragung nicht.
3 Bei Bebauungs- und Gestaltungsplänen kann das
Recht auf die nicht beanspruchte Ausnützung übertragen werden, auch
wenn
a. die Grundstücke nicht in der gleichen
Bauzone liegen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies
zulassen,
b. die Grundstücke nicht benachbart sind; die
Entfernung darf aber höchstens 100 m betragen, von
Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze gemessen.
4 Die Übertragung des Rechts auf Ausnützung ist im
Grundbuch auf Kosten der berechtigten Grundeigentümerin oder des
berechtigen Grundeigentümers beim Grundstück, das Ausnützung
abgibt, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und beim
Grundstück, das Ausnützung erhält, anzumerken. Die Gemeinde hat den
Antrag auf Anmerkung zu stellen.
§
15
Nebenräume
Wohnbauten haben als Nebenräume nebst Wasch- und
Trockenräumen Abstellräume, Keller oder Estriche von insgesamt
mindestens 5 m2 für Mieterinnen und Mieter von Ein- und Zweizimmerwohnungen
und von insgesamt mindestens 7 m2 für Mieterinnen und Mieter grösserer Wohnungen
aufzuweisen.
§
16
Bestehende
anrechenbare Geschossflächen
Bestehende, am 1. Januar 1996 mit der Änderung der
Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 19. Dezember
1995 anrechenbar gewordene Geschossflächen dürfen
genutzt oder benutzbar gemacht werden, auch wenn infolge dieser
Änderung die massgebliche Ausnützungsziffer überschritten
ist.
[Top]
b.
Überbauungsziffer
§
17
Berechnung
Die
Überbauungsziffer wird wie folgt berechnet:
|
|
|
überbaubare
Grundfläche
|
|
Überbauungsziffer
|
=
|
_____________________________________
|
|
|
|
anrechenbare Grundstücksfläche gemäss § 12
|
§
18
Überbaubare
Grundfläche
1 Die überbaubare Grundfläche entspricht jenem Teil
des Grundstücks, auf dem Erd- und Obergeschosse das gewachsene oder
tiefer gelegte Terrain überragen. Gebäudeteile, die das gewachsene,
tiefer gelegte oder aufgeschüttete Terrain nicht oder um weniger
als 1 m überragen, sind bei der überbaubaren Grundfläche so
weit mitzuberücksichtigen, wie sie natürlich belichtete Wohn- und
Arbeitsräume enthalten.
2 Bei der überbaubaren Grundfläche werden nicht
angerechnet
a. über die Fassade vorspringende offene
Gebäudeteile sowie offene Gartenhallen und überdachte offene
Hauszugänge,
b. die Flächen der unbeheizten Veranden,
Windfänge, verglasten Balkone und Wintergärten bis zu 10 Prozent
der anrechenbaren Geschossflächen der zugehörigen
Wohnung,
c. nicht gewerblich genutzte Nebenbauten wie
Gewächshäuser, Geräteschuppen, Kleintierställe, Spielhäuschen und
Velounterstände,
d. Garagenbauten und Einstellhallen mit
Pflichtabstellflächen, die mit höchstens zwei Dritteln ihrer
Aussenflächen aus dem gewachsenen, tiefer gelegten oder
aufgeschütteten Terrain herausragen,
e. Liftanbauten bei bestehenden Bauten,
sofern sich der Lift nicht im Innern des Gebäudes errichten
lässt,
f.
die zusätzliche Aussenisolation
bei bestehenden Bauten.
3 Die Abzüge für behindertengerechtes Bauen gemäss §
11 gelten sinngemäss.
§
19 Verbot
mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche
und Übertragung überbaubarer Grundfläche
1 Für das Verbot der mehrfachen Berücksichtigung der
gleichen Grundstücksfläche finden die Vorschriften in § 13
Anwendung.
2 Für die Übertragung des Rechts auf die nicht
beanspruchte überbaubare Grundfläche eines Grundstücks auf ein
anderes Baugrundstück gilt sinngemäss § 14.
[Top]
c.
Baumassenziffer
§
20
Berechnung
1 Die Baumassenziffer wird wie folgt
berechnet:
|
|
|
der in Erd-
und Obergeschossen, der in Untergeschossen oder
der in allen Geschossen umbaute Raum
|
|
Baumassenziffer
|
=
|
__________________________________________________
|
|
|
|
anrechenbare Grundstücksfläche gemäss § 12
|
2 Im Bau- und Zonenreglement ist zu bestimmen, ob
bei der Berechnung der Baumassenziffer der in Erd- und
Obergeschossen, der in Untergeschossen oder der in allen Geschossen
umbaute Raum zu berücksichtigen ist.
§
21
Umbauter
Raum
Als
anrechenbar gilt der in Erd- und Obergeschossen, der in
Untergeschossen oder der in allen Geschossen umbaute Raum
einschliesslich Mauern, Wänden, Decken und Böden.
§
22 Verbot
mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche
und Übertragung des Rechts auf umbauten Raum
1 Für das Verbot der mehrfachen Berücksichtigung der
gleichen Grundstücksfläche finden die Vorschriften in § 13
Anwendung.
2 Für die Übertragung des Rechts auf nicht
beanspruchten umbauten Raum eines Grundstücks auf ein anderes
Baugrundstück gilt sinngemäss § 14.
[Top]
d.
Grünflächenziffer
§
23
Berechnung
Die
Grünflächenziffer wird wie folgt berechnet:
|
|
|
Grünfläche
|
|
Grünflächenziffer
|
=
|
_____________________________________
|
|
|
|
anrechenbare Grundstücksfläche gemäss § 12
|
§
24
Grünfläche
1 Als Grünflächen gelten Wiesen, Hecken, Rabatten,
offene Flächen für Spiel und Erholung, Gärten, Parks sowie Teiche
und Weiher.
2 Als Grünflächen können auch Freizeitanlagen, Wege,
begrünte Tiefgaragen, Flächen mit Rasengittersteinen und
dergleichen gelten, wenn diese Flächen den Zweck der ordentlichen
Grünflächen erfüllen und entsprechend wirken.
3 Nicht anrechenbar sind bestehende Wälder und
öffentliche Gewässer.
[Top]
e.
Versiegelungsanteil
§
25
Berechnung
Der
Versiegelungsanteil wird wie folgt berechnet:
|
|
|
versiegelte
Flächen
|
|
Versiegelungsanteil
|
=
|
_____________________
|
|
|
|
ganze
Grundstücksfläche
|
§
26
Versiegelte
und unversiegelte Flächen
1 Versiegelte Flächen sind nicht wasserdurchlässig,
wie dies namentlich für Flächen mit Ziegeln, Faserzement, Blech,
Glas, Kiesklebematerial, Asphalt und Beton zutrifft.
2 Unversiegelte Flächen sind wasserdurchlässig, wie
dies namentlich für Wiesen, Wälder, Parks, Gärten und Flächen mit
sickerfähigen Belägen zutrifft.
[Top]
II.
Erschliessung
§
27
Übersicht
über den Stand der Erschliessung
1 Die Gemeinde erstellt die Übersicht über den Stand
der Erschliessung nach Artikel 31 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 2000 und führt diese entsprechend der baulichen
Entwicklung nach.
2 Sie erstattet der Dienststelle Raumentwicklung,
Wirtschaftsförderung und Geoinformation alle fünf Jahre Bericht
über den Stand der Erschliessung und der Überbauung der
Bauzonen.
3 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann
Richtlinien zur einheitlichen Darstellung der Erschliessungs- und
Überbauungsübersichten erlassen.
§
28
Kommunaler
Erschliessungsrichtplan
1 Der kommunale Erschliessungsrichtplan nennt in
Übereinstimmung mit den Festlegungen im Zonenplan die durch die
Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu
erbringenden Erschliessungsleistungen. Wird bei geänderten
Verhältnissen der Zonenplan angepasst, ist der kommunale
Erschliessungsrichtplan mit der neuen massgebenden Zonenplanung
wieder in Übereinstimmung zu bringen.
2 Im kommunalen Erschliessungsrichtplan ist
anzugeben, welche Erschliessungsleistungen die Gemeinde oder die
besonders bezeichneten Erschliessungsträger innerhalb von 5 Jahren,
von 10 Jahren oder von 15 Jahren erbringen.
3 Die mutmasslichen Kosten für die durch die
Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu
erbringenden Erschliessungsleistungen sind gestützt auf
Erfahrungswerte und Kostenschätzungen in Pauschalen
anzugeben.
§
29
Erschliessung
durch Private
1 Die Gemeinde prüft auf Gesuch hin, ob die
Voraussetzungen erfüllt sind, welche die interessierten
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dazu berechtigen, die nach
Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans durch die Gemeinde
oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu
erbringenden Erschliessungsleistungen selber vorzunehmen. Mit ihrem
Gesuch haben die interessierten Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer die geplanten Massnahmen und deren Finanzierung
aufzuzeigen.
2 Sind die interessierten Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer berechtigt, die Erschliessungsleistungen gemäss
Absatz 1 selber vorzunehmen, und die vorgeschlagenen Massnahmen
zweckmässig, hat die Gemeinde ihnen die Verwirklichung dieser
Massnahmen zu bewilligen. Vorbehalten bleiben die im Einzelnen
erforderlichen Plangenehmigungs- und Projektbewilligungsverfahren
nach der jeweils massgebenden Spezialgesetzgebung.
3 Mit dem Entscheid, Erschliessungsleistungen durch
die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
erbringen zu lassen, ist festzulegen,
a. ob und gegebenenfalls in welcher Form
Erschliessungsanlagen oder Teile davon nach ihrer ordnungsgemässen
Erstellung auf die Gemeinde übergehen sollen,
b. wann und mit welchen Modalitäten die
Gemeinde den interessierten Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern die angefallenen Kosten unter Abzug ihrer eigenen
Beiträge zurückzuerstatten hat.
§
30
Bevorschussung der Erschliessungskosten durch
Private
1 Die Gemeinde prüft auf Gesuch hin, ob die
Voraussetzungen erfüllt sind, welche die interessierten
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dazu berechtigen, die nach
Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans durch die Gemeinde
oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu
erbringenden Erschliessungsleistungen zu
bevorschussen.
2 Sind die interessierten Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer berechtigt, die Erschliessungsleistungen gemäss
Absatz 1 zu bevorschussen, hat die Gemeinde ihnen die Vorauszahlung
zu bewilligen sowie die Höhe und die Modalitäten der Zahlung
festzulegen. Vorbehalten bleiben die für die Verwirklichung der
Erschliessungsanlagen im Einzelnen erforderlichen Plangenehmigungs-
und Projektbewilligungsverfahren nach der jeweils massgebenden
Spezialgesetzgebung.
3 Mit dem Entscheid, Erschliessungsleistungen durch
die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
bevorschussen zu lassen, ist festzulegen, in welchem Zeitraum und
mit welchen Modalitäten die Gemeinde den interessierten
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die an die
Erschliessungsanlagen geleisteten Vorauszahlungen unter Abzug ihrer
eigenen Beiträge zurückzuerstatten hat.
§ 31 Erschliessung
durch die Gemeinde
Erstellt die Gemeinde auf Gesuch hin anstelle der
interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
Erschliessungsanlagen oder einzelne Teile davon, kann sie für die
mutmasslichen Kosten vor Beginn der Arbeiten Vorschüsse oder
Sicherheiten verlangen.
§ 32
Umetappierung
Die
Gemeinde hat der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung
und Geoinformation den Beschluss über die Umteilung einer Bauzone
von der zweiten in die erste Etappe zuzustellen.
[Top]
III.
Landumlegung
§
33
Vorprüfungsbehörde
Vorprüfungsbehörde im Landumlegungsverfahren ist das Bau-,
Umwelt- und Wirtschaftsdepartement.
§ 34 Beizug von
Fachleuten
Die
Gemeinde kann sachverständige Beraterinnen und Berater,
insbesondere Planungs- und Schätzungsfachleute, beiziehen und eine
Projektleiterin oder einen Projektleiter bestimmen.
§
35
Alter
Besitzstand
Die
Grundlagen für die Landumlegung bilden das Vermessungswerk und die
Eintragungen im Grundbuch.
§ 36
Landumlegungsentscheid
Die
Gemeinde teilt den Landumlegungsentscheid nach dem Eintritt der
Rechtskraft dem Grundbuchamt mit. Dieses merkt allfällige
Eigentumsbeschränkungen, die im Landumlegungsentscheid verfügt
wurden, im Grundbuch an.
§
37
Gemeinschaftliches Eigentum,
Stockwerkeigentum
Mit
schriftlicher Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer kann
gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder in Form von Miteigentum
oder Stockwerkeigentum neu gebildet werden, wenn es dem Zweck der
Landumlegung dient.
§
38
Landumlegungsplan
Der
Landumlegungsplan hat neben der grafischen Darstellung der
Neuzuteilung, der Gemeinschaftsanlagen usw. die notwendigen
textlichen Ergänzungen über die Eigentümerinnen und Eigentümer der
neuen Grundstücke, die Begründung, Änderung oder Löschung
beschränkter dinglicher und persönlicher Rechte, die Neuordnung der
Grundpfandverhältnisse, die Entschädigungen usw. zu
enthalten.
§
39
Vermarchung,
Vermessung, grundbuchliche Behandlung
1 Die Gemeinde lässt den neuen Bestand aufgrund des
genehmigten Landumlegungsplans vermarchen und vermessen. Sie meldet
die sich aus dem Landumlegungs- und dem Mutationsplan ergebenden
Eintragungen, Abänderungen und Löschungen beim Grundbuchamt
an.
2 Der Anmeldung beim Grundbuchamt sind der
Landumlegungsplan, der Mutationsplan, der Genehmigungsentscheid und
die Ausweise über die Bezahlung der Entschädigungen gemäss § 93
Absätze 2 und 3 PBG beizulegen.
§
40
Kosten
1 Die Gemeinde arbeitet einen Kostenverteiler aus,
und zwar nötigenfalls getrennt für die Kosten
a. der Ausscheidung von Land für Gemeinbedarf
gemäss § 92 PBG,
b. des Verfahrens.
2 Als Beteiligte im Sinn von § 99 PBG gelten auch
Eigentümerinnen und Eigentümer von ausserhalb des
Landumlegungsgebietes gelegenen Grundstücken, sofern ihnen aus der
Landumlegung ein Vorteil erwächst.
3 Der Kostenverteiler ist den beteiligten
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bekannt zu
geben.
4 Gegen den Kostenverteiler kann innert 30 Tagen
seit Mitteilung schriftlich und begründet Einsprache erhoben
werden.
5 Die Gemeinde entscheidet über die Einsprachen,
wenn sie nicht gütlich erledigt werden können.
6 Die Kostenbeiträge werden 30 Tage nach ihrer
rechtskräftigen Festsetzung fällig; sie sind ab diesem Zeitpunkt zu
fünf Prozent zu verzinsen.
§ 41 Privatrechtliche
Vereinbarung
Privatrechtliche Vereinbarungen, die eine von der Gemeinde
beschlossene Landumlegung zum Gegenstand haben, sind öffentlich zu
beurkunden. Der Landumlegungsplan bedarf auch in diesem Fall der
Genehmigung des Regierungsrates.
[Top]
IV.
Bauvorschriften
1. Abstände
§
42
Mehrlängenzuschlag
Bei
der Ermittlung der gesamten Fassadenlänge zur Berechnung des
Mehrlängenzuschlags nach § 122 Absatz 5 PBG bleibt eine
zurückgesetzte Fassade um das Mass ihrer Zurücksetzung gegenüber
der massgebenden Fassade unberücksichtigt.
§ 43
Waldabstand
1 Die Baubewilligungsbehörde holt, bevor sie
Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand bis minimal 15 m für Wohn-
und Arbeitsräume sowie 10 m für die übrigen Bauten und Anlagen
bewilligt, die Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald ein.
2 Bauten und Anlagen unterhalb der Minimalabstände
nach Absatz 1 bewilligt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
wenn die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung sinngemäss
erfüllt sind. In den übrigen, in § 136 Absatz 4 PBG angeführten
Fällen entscheidet das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement.
Vorbehalten bleibt § 192a Absätze 3–5 PBG.
[Top]
2.
Gebäudelänge
§ 44
1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des
flächenkleinsten, die Gebäudegrundfläche umschreibenden
Rechtecks.
2 Vorspringende Gebäudeteile zählen nur so weit zur
Gebäudegrundfläche, als ihre Ausladung 1 m übersteigt. Die nicht
sichtbaren Untergeschosse bleiben unberücksichtigt.
[Top]
3.
Sicherheit
§
45
Geländer und
Brüstungen
Für
die Anforderungen an Geländer und Brüstungen gilt die SIA-Norm 358.
Über Ausnahmen, namentlich bei schützenswerten Kulturobjekten,
entscheidet die Baubewilligungsbehörde.
§
46
Seilbahnen
und Skilifte
Die
Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und
Geoinformation bewilligt den Bau und den Betrieb von nicht
konzessionspflichtigen Seilbahnen und Skiliften nach den
Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die nicht
eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15.
Oktober 1951. Vorbehalten bleibt § 192a Absätze 3 bis 5
PBG.
§
47
Rohrleitungen
1 Die Dienststelle Raumentwicklung,
Wirtschaftsförderung und Geoinformation bewilligt den Bau und den
Betrieb von Rohrleitungsanlagen nach Artikel 42 des
Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963. Dabei finden die Vorschriften in den §§
188 ff. PBG sinngemäss Anwendung. Die Dienststelle
Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation übt auch
die Aufsicht über diese Anlagen aus.
2 Die Dienststelle Raumentwicklung,
Wirtschaftsförderung und Geoinformation kann gestützt auf Artikel
28 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000
a. die technische Aufsicht über
Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck (Überdruck) bis
100000 Pa (1 bar) den
Gaswerkbetreiberinnen und -betreibern übertragen,
b. für die technische Aufsicht über Rohrleitungsanlagen mit
einem Betriebsdruck (Überdruck) bis 500000 Pa (5 bar) das Technische
Inspektorat des Schweizerischen Gasfachs (TISG)
einsetzen,
c. für Rohrleitungsanlagen mit einem
Betriebsdruck (Überdruck) über 500000 Pa (5 bar) das
Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat mit der technischen Aufsicht
betrauen.
[Top]
4.
Gesundheit, behindertengerechtes Bauen
§
48
Antennen und
vergleichbare Anlagen
Die
Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren
Anlagen sind aufeinander abzustimmen. Bei ihrer Auswahl und
Festlegung sind namentlich der Schutz der Orts- und
Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und
die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung
der Standorte, so gering als möglich zu halten.
§
49
Radonstrahlung
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die in der Strahlenschutzverordnung vom
22. Juni 1994 auf dem Gebiet der Radonstrahlung dem Kanton
übertragenen Aufgaben.
2 Bei Bauten, für deren Erstellung, bauliche
Änderung oder Änderung in der Nutzung eine Baubewilligung
einzuholen ist, ordnen die Baubewilligungsbehörden jener Gemeinden,
in denen sich Gebiete mit erhöhten Radongaskonzentrationen
befinden, die zur Einhaltung der bundesrechtlich geforderten
Grenzwerte für Radongaskonzentrationen notwendigen baulichen
Massnahmen an. Anzustreben ist die Unterschreitung der dort
angegebenen Richtwerte.
§
50
Mehrfamilienhäuser, Wohnüberbauungen
1 Mehrfamilienhäuser im Sinn von § 154 Absätze 2 und
3 PBG sind Bauten mit mindestens zwei Wohnungen zu mindestens drei
Zimmern und einem gemeinsamen Haupteingang.
2 Mehrfamilienhäuser und Wohnüberbauungen im Sinn
von § 157 Absatz 3 PBG sind Bauten mit zusammen mindestens sechs
Wohnungen.
§
51 Bauten und
Anlagen mit Publikumsverkehr, grössere industrielle und
gewerbliche Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr im Sinn
von § 157 Absätze 1 und 2 PBG sind namentlich Verwaltungsgebäude,
Gemeinde- und Kirchenzentren, Mehrzweckgebäude, Geschäftshäuser,
Bürogebäude, Einkaufs- und Fachmarktzentren, gastgewerbliche
Betriebe, Kinos, Theater, Museen, Schulen, Kirchen sowie Anlagen
für Erholung, Spiel und Sport.
2 Grössere industrielle und gewerbliche Bauten und
Anlagen im Sinn von § 157 Absatz 3 PBG sind namentlich Gewerbe-,
Fabrik- und Lagergebäude sowie Werkstätten mit einer Belegschaft
von mehr als 25 Personen.
§
52
Behindertengerechtes Bauen
1 Beim behindertengerechten Bauen sind namentlich
die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu
berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und die
Benutzbarkeit der Bauten und Anlagen für Bewohnerinnen und
Bewohner, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Besucherinnen
und Besucher zu gewährleisten.
2 Die baulichen Anforderungen an Mehrfamilienhäuser,
an Wohnüberbauungen, an Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
sowie an grössere industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen
richten sich nach der Schweizer Norm SN 521 500 über
behindertengerechtes Bauen. Baugesuche für solche Bauten und
Anlagen sind der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen
gemäss § 193 Absatz 4 PBG zur Stellungnahme zu
unterbreiten.
3 Die Baubewilligung für Wohnbauten für
Schwerbehinderte, Betagtenzentren, Spitäler und andere gleichartige
Bauten kann mit weiteren sachgemässen Auflagen versehen
werden.
[Top]
5.
Wärmeisolation
§ 52a Begriffe
1 Als Neubauten im Sinn von § 164 Absatz 1 PBG
gelten auch Anbauten und neubauähnliche Änderungen an bestehenden
Bauten.
2 Als erheblich im Sinn von § 164 Absatz 2 PBG
gelten Änderungen an bestehenden Bauten,
a. wenn die voraussichtlichen Baukosten
200000 Franken oder 30
Prozent des Gebäudeversicherungswertes überschreiten
oder
b. wenn mit der neuen Nutzung eine Erhöhung
der Raumlufttemperatur verbunden und dadurch ein höherer
Energieverbrauch zu erwarten ist.
§ 52b Anforderungen
an den Wärmeschutz von Gebäuden
1 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes
sind in der SIA-Norm 380/1 über thermische Energie im Hochbau,
Ausgabe 2007, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden
Einschränkungen anzuwenden:
a. Einhaltung von Einzelanforderungen an die
Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle:
–
für Neubauten und für neue
Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Anforderungen
gemäss Anhang 1;
–
für alle vom Umbau oder von der
Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss
Anhang 2;
b. Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines
spezifischen Heizwärmebedarfs:
–
die Berechnung der Anforderung
erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 3.
2 Beim Systemnachweis sind für den ganzen Kanton
Luzern die Daten der Klimastation Luzern zu verwenden. Auf eine
Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird
verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang
3 errechnete Grenzwert für eine Jahresmitteltemperatur von
8,5 °C. Er wird um 8 Prozent pro K höhere oder tiefere
Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert oder
erhöht.
3 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen
hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau
oder von der Umnutzung betroffen sind. Die vom Umbau oder der
Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den
Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in
früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über
Einzelanforderungen geforderten Grenzwert nicht
überschreiten.
4 Im Übrigen wird, namentlich in Bezug auf
Kühlräume, Gewächshäuser, Traglufthallen und den sommerlichen
Wärmeschutz, auf die Vorschriften der Energieverordnung vom 11.
Dezember 1990 verwiesen.
§ 52c
§ 52d Spezialfälle
1 Die Baubewilligungsbehörde kann auf Gesuch hin
Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen
Wärmeschutz gewähren, namentlich
a. bei Bauten, die auf weniger als 10 °C
aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume,
b. bei Kühlräumen, die nicht auf unter
8 °C aktiv gekühlt werden,
c. bei Bauten, deren Baubewilligung auf
maximal drei Jahre befristet ist (provisorische Bauten),
d. bei schützenswerten Bauten, wenn die Einhaltung
der Anforderungen an den Wärmeschutz unverhältnismässig wäre oder
das Erscheinungsbild beeinträchtigen würde,
e. bei Bauten oder einzelnen Räumen, in denen
beträchtliche, nicht anders nutzbare Abwärmemengen anfallen und die
Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz folglich zu einem
sinnwidrigen Ergebnis führen würde,
f. bei Änderungen an bestehenden Bauten, wenn
zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen,
g. bei Änderungen an bestehenden Bauten, wenn die
Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz wesentliche
Nachteile oder unzumutbare Kosten verursachen würde.
2 Von den Anforderungen an den winterlichen
Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 52b sind Umnutzungen
befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der
Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere
Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle
entsteht.
3 Das Gesuch um Herabsetzung der Anforderungen an
den Wärmeschutz ist mit dem Baugesuch einzureichen und zu
begründen. In der Begründung sind angemessene Wärmeschutzmassnahmen
vorzuschlagen.
[Top]
6.
Einkaufs- und Fachmarktzentren
§
53
Nettofläche
Beim Umbau oder bei der Erweiterung bestehender Einkaufs-
oder Fachmarktzentren können Nettoflächen, die beseitigt werden,
bei der Ermittlung der massgebenden Gesamtnettofläche in Abzug
gebracht werden.
§
54
Erschliessung
1 Als Erschliessungsanlagen für den öffentlichen und
den privaten Verkehr sind insbesondere verkehrsgerechte Zu- und
Wegfahrten für alle Verkehrsteilnehmer sowie hinreichende Stauräume
vorzusehen.
2 Die Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge ist
gestützt auf die Schweizer Norm SN 640 290 über das Parkieren
(Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot) und nach Massgabe
bestehender Umweltbelastungen, jene für Zweiräder gestützt auf die
Schweizer Norm SN 640 065 über den leichten Zweiradverkehr
(Abstellanlagen, Bedarfsermittlung) zu bestimmen.
[Top]
7.
Camping
§
55
Eignung,
Anforderungen
1 Land, auf dem Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und
dergleichen regelmässig aufgestellt, eingerichtet und
bestimmungsgemäss genutzt werden, muss sich örtlich und baulich für
ein solches Campieren eignen. Insbesondere darf weder in
unmittelbarer Nähe von Kirchen, Schulhäusern, Spitälern und Heimen
noch in Gebieten mit einem Campingverbot oder auf öffentlichen
Strassen und Plätzen campiert werden.
2 Bei der Auswahl und Festlegung der Standorte für
das Campieren ist insbesondere auf den Schutz der Orts- und
Landschaftsbilder zu achten und auf eine gemeinsame Nutzung der
jeweiligen Standorte durch mehrere Betreiber
hinzuwirken.
3 Das beanspruchte Land hat nach Massgabe der
einschlägigen Vorschriften unter anderem über eine hinreichende
Strassenerschliessung und Frischwasserversorgung sowie Abwasser-
und Abfallentsorgung zu verfügen.
4 Soweit für das Campieren aufgrund der Grösse oder
der Dauer des Campingbetriebs neben der Baubewilligung eine eigens
dafür bestimmte Bauzone und eine Betriebsbewilligung erforderlich
sind, müssen
a. die beanspruchten Landflächen eingezäunt
werden, wenn die Verkehrssicherheit, die Interessen der Nachbarn
oder andere Gründe dies erfordern,
b. geeignete Räume für die Verwaltung, den
Postverkehr, die Sanität usw. bereit stehen,
c. mindestens 60 Liter Frischwasser pro
Person und Tag zur Verfügung stehen,
d. genügend gedeckte Waschgelegenheiten und
Abwaschanlagen für Geschirr vorhanden sein,
e. die Waschplätze im Minimum zu einem
Drittel vor Einsicht geschützt sein, wenn keine Duschanlagen
bestehen,
f.
in ausreichender Zahl nach
Geschlechtern getrennte, nachts beleuchtete WC-Anlagen mit
Wasserspülung, Ablauf und Geruchverschluss zur Benützung
bereitstehen,
g. für Küchen- und sonstige Abfälle genügend
gedeckte Kehrichtbehälter aufgestellt und regelmässig geleert
werden.
§
56
Betrieb
1 Die Betriebsbewilligung der Gemeinde für die
Aufnahme, die Erweiterung oder die Änderung eines Campingbetriebs
darf erst erteilt werden, wenn
a. die Anlagen vorschriftsgemäss erstellt und
betriebsbereit sind,
b. die nötigen Sicherheitsmassnahmen für Notfälle
(Bereitstellung von Rettungs- und Feuerlöschmaterial,
Bekanntmachung der Telefonstandorte, Notfallnummern und -adressen)
getroffen sind,
c. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen
ist,
d. die Kehrichtbehälter aufgestellt sind und
die ordnungsgemässe Kehrichtbeseitigung sichergestellt
ist,
e. eine Platzordnung vorliegt, die
insbesondere durch Vorschriften über das Aufnahmeverfahren, die
Taxen, das Verhalten auf dem Platz, die Nachtruhe, das Spielen, die
Hundehaltung und die Sanktionen Gewähr für den ordentlichen Betrieb
des Platzes bietet.
2 Die Inhaberinnen oder Inhaber der
Betriebsbewilligung oder die der Gemeinde gemeldeten
Platzverantwortlichen haben
a. für die Einhaltung der Platzordnung zu
sorgen,
b. jede Platzbenützerin und jeden
Platzbenützer mit amtlichem Formular der Polizei zu
melden,
c. für die Kehrichtbeseitigung zu
sorgen,
d. das Auftreten von ansteckenden Krankheiten
unverzüglich einem Arzt zu melden,
e. die Kurtaxe zu erheben, soweit die
Gemeinde eine solche erhebt, und sie der Gemeinde
weiterzuleiten.
§ 57 Aufsicht,
Vollzug
1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über das
Campingwesen aus.
2 Der Gemeinde und den kantonalen Aufsichts- und
Polizeiorganen steht insbesondere die Befugnis zur Kontrolle des
Campingbetriebs zu.
3 Die Gemeinde kann bei mangelhaftem Unterhalt,
vorschriftswidrigem Betrieb oder ungenügender Verwaltung die
Betriebsbewilligung widerrufen oder andere geeignete Anordnungen
treffen.
[Top]
8.
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
§
58
Zuständige
Behörde
Die
Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und
Geoinformation entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der
Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine
Ausnahmebewilligung gemäss den §§ 180 oder 181 PBG erteilt werden
kann. Vorbehalten bleibt § 192a Absätze 3–5 PBG.
§
59
Schützenswerte Bauten und Anlagen
1 Schützenswerte Bauten und Anlagen gemäss § 181
Absatz 1b PBG gelten als unter Schutz gestellt, wenn
a. sie im kantonalen Denkmalverzeichnis
eingetragen sind,
b. sie im Zonenplan, im Bau- und
Zonenreglement oder in einem Bebauungsplan als schützenswerte
Kulturobjekte angeführt sind,
c. dies die Gemeinde auf Gesuch hin gestützt
auf einen zustimmenden Entscheid der Dienststelle Raumentwicklung,
Wirtschaftsförderung und Geoinformation im Einzelfall so verfügt;
die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und
Geoinformation holt dazu die Stellungnahme des Amts für
Denkmalpflege und Archäologie ein.
2 Über das Gesuch nach Absatz 1c entscheiden die
Gemeinde und die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung
und Geoinformation im Baubewilligungsverfahren. Sie können vorweg
auch nur über das Gesuch befinden.
[Top]
V.
Baubewilligungspflicht und Baubewilligungs-
verfahren
1. Baubewilligungspflicht
§
60
Baubewilligungspflichtige Bauten und
Anlagen
1 Als Bauten oder Anlagen, für deren Erstellung,
bauliche Änderung oder Änderung in der Nutzung eine Baubewilligung
einzuholen ist, gelten namentlich
a. Wohnbauten,
b. Industrie-, Gewerbe- und
Dienstleistungsbauten,
c. öffentliche Bauten und Anlagen (Kirchen,
Schulhäuser, Spitäler, Heime, Sport- und Freizeitanlagen
usw.),
d. landwirtschaftliche Bauten und
Anlagen,
e. Bauten und Anlagen für Gärtnereien und den
Gartenbau,
f.
Erschliessungsanlagen,
einschliesslich Verkehrsanlagen, sofern dafür nicht ein
Bewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz durchgeführt
wird,
g. Lager- und Abstellplätze,
h. Abfallanlagen,
i.
Bauten und Anlagen in der Nähe
von Gewässern, sofern dafür nicht ein Bewilligungsverfahren nach
dem Wasserbaugesetz durchgeführt wird.
2 Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten
Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten
Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG entschieden werden
über
a. zeitlich befristete Bauten, Anlagen und
Änderungen,
b. Bauten, Anlagen oder Änderungen mit
Baukosten unter 80000
Franken,
c. Veränderungen der Fassaden in Gestaltung
oder Farbe,
d. zonenkonforme
Nutzungsänderungen,
e. Mauern und Einfriedungen,
f.
Terrainveränderungen wie
Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen,
g. andere Bauten, Anlagen oder Änderungen,
wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall
rechtfertigt.
3 Sind neben der Baubewilligung in der gleichen
Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und
gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in
Absatz 2 angeführten Bauten, Anlagen und Änderungen ein
ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
§
61
Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
1 Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind
Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben, für die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder
der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den
öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu
kontrollieren.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in der
Regel
a. der Gebäudehülle und der Umgebung
angepasste Parabolantennen bis zu 0,6 m Durchmesser sowie den
gleichen Anforderungen genügende, nicht reflektierende Solaranlagen
bis zu 10 m2 Fläche, ausser in ortsbildgeschützten
Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten
Gebäuden,
b. direkt auf dem Boden aufgestellte
Parabolantennen und Solaranlagen bis zu 10 m2
Fläche,
c. bis zu zwei höchstens je 0,8 m2
grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche, ausser in
ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten,
schützenswerten Gebäuden,
d. nicht gewerblichen Zwecken dienende
bauliche Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie
Gartenwege und -treppen, Sitzplatzbefestigungen, Sandkästen und
Planschbecken für Kinder, Feuerstellen und Gartencheminées,
Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Fahnenmasten, Ställe oder
Gehege für einzelne Kleintiere,
e. Mauern und Einfriedungen bis 1,5 m Höhe ab
gewachsenem Terrain,
f.
Terrainveränderungen wie
Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen bis 1,5 m Höhe ab
gewachsenem Terrain, welche nicht mehr als 150 m3
umfassen, innerhalb der Bauzonen,
g. Kleinstbauvorhaben wie Treib- und
Gartenhäuschen mit maximal 4 m2 Grundfläche,
Werkzeugtruhen, einzelne Automaten,
h. Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte,
Tribünen sowie Materiallager bis zu einer Dauer von höchstens einem
Monat,
i.
das Abstellen einzelner
Wohnmobile, Wohnwagen oder Boote während der Nichtbetriebszeit auf
bestehenden privaten Abstellflächen oder die anderweitige ähnliche
Nutzung solcher Abstellflächen, sofern und solange ausreichend
Abstellplätze für Motorfahrzeuge übrig bleiben und weder Umgebung
noch Aussenbereiche erheblich beeinträchtigt werden.
[Top]
2.
Baubewilligungsverfahren
§
62
Baugesuch,
Beilagen
1 Mit dem Baugesuch sind die für eine umfassende und
abschliessende Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen
Unterlagen einzureichen, mindestens jedoch
a. ein Situationplan (Auszug aus dem
nachgeführten Grundbuchplan), in der Regel im Massstab 1:500, in
dem das geplante Vorhaben, die Nachbargebäude, die massgebenden
Abstände (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstände),
die Baulinien und die Zu- und Wegfahrten eingezeichnet und vermasst
sind,
b. die Grundrisspläne aller Geschosse
(einschliesslich Unter- und Dachgeschosse), die Fassaden- und
Schnittpläne, alle im Mindestmassstab 1:100; die Pläne müssen
vollständige Angaben enthalten über Erdgeschoss-, Fassaden-,
Gebäude- und Firsthöhen in Metern über Meer, Innen- und
Aussenmasse, Art der Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichte
Raumhöhen, Dachkonstruktionen, Fensterflächen, Bodenflächen,
Zweckbestimmung der Räume, Feuerstellen und Kamine, Tankanlagen
sowie den bestehenden und projektierten Terrainverlauf mit den
wichtigsten Höhenkoten,
c. ein Plan über die Umgebungsgestaltung im
Massstab 1:100, in dem namentlich die Abstellflächen für Fahrzeuge,
die vorhandenen und geplanten Leitungen und die Spielplätze und
Freizeitanlagen eingezeichnet und vermasst sind,
d. die Pläne mit den erforderlichen Angaben
über die künstlichen Belüftungen im Sinn von § 153 Absatz 3
PBG,
e. detaillierte Berechnungen mit den
entsprechenden Grundrissschemas und Aussenflächen der
Untergeschosse zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen
Bauziffern,
f.
der Nachweis des genügenden
Wärmeschutzes nach § 52b (Systemanforderung) oder nach § 52c
(Einzelanforderungen) und die dazu erforderlichen Angaben für die
Berechnung des Wärmeschutzes; liegen diese Unterlagen, welche den
Vorgaben der Dienststelle Umwelt und Energie zu entsprechen haben,
noch nicht vor, sind sie spätestens vor Baubeginn
nachzureichen,
g. die Pläne für die Abwasseranlagen im
Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten und
Gefällsangaben,
h. ein Übersichtsplan im Massstab 1:500 bis
1:2000 mit der weiteren Umgebung, ein Modell und ein
Schattenwurfdiagramm bei Hochhäusern gemäss § 166 Absatz 1
PBG.
2 Die Gemeinde kann weitere für die Prüfung und
Beurteilung des Bauvorhabens notwendige Unterlagen (Fotografien,
Grundbuchauszüge, Modelle usw.) einverlangen.
3 Bei Um-, An- und Ausbauten oder anderen Änderungen
sind bestehende Bauteile schwarz oder grau, neue rot und
abzubrechende gelb zu kennzeichnen.
4 Die Beilagen sind zu datieren und die Pläne mit
einer Nummer zu versehen. Beilagen und Pläne sind von der
Bauherrschaft, den Verfasserinnen und Verfassern sowie den
Grundeigentümerinnen und -eigentümern zu unterzeichnen.
§
63
Planverfasserinnen und -verfasser
1 Die Planverfasserinnen und -verfasser sind
qualifizierte Fachleute im Sinn von § 188 Absatz 3 PBG, wenn sie
über ein einschlägiges Diplom einer schweizerischen Hoch- oder
Fachhochschule oder einer ehemaligen schweizerischen höheren
technischen Lehranstalt verfügen oder im schweizerischen Register
der Architekten, Ingenieure und Techniker (REG A oder REG B)
eingetragen sind. Als solche Fachleute gelten ebenso die
Inhaberinnen und Inhaber von gleichwertigen ausländischen
Diplomen.
2 Diese Anforderungen nicht zu erfüllen haben
Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure,
die ihren Beruf mindestens seit dem 1. Januar 1990
ausüben.
3 Pläne für landwirtschaftliche Bauten,
Einfamilien-, Doppeleinfamilien- und Zweifamilienhäuser können
Baufachleute verfassen, die ihren Beruf bei Einreichung des
Baugesuchs seit mindestens fünf Jahren ausüben.
4 Pläne für Bauten und Anlagen, über die im
vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG entschieden
wird, kann jedermann verfassen.
§
64
Kantonale
Leit- oder Entscheidsbehörde
1 Ist der Regierungsrat Leitbehörde, handelt das
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement als
Instruktionsinstanz.
2 Ist im Leitverfahren gemäss § 192a Absatz 1b PBG
eine kantonale Behörde Leitbehörde, tritt an ihre Stelle
a. das Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement, wenn Bewilligungen oder Verfügungen
mindestens eines Departements erforderlich sind; dabei handelt die
Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und
Geoinformation als Instruktionsinstanz,
b. die Dienststelle Raumentwicklung,
Wirtschaftsförderung und Geoinformation in den übrigen
Fällen.
3 Ist das Baubewilligungsverfahren das
Leitverfahren, erlässt die erforderlichen Bewilligungen und
Verfügungen aller kantonaler Stellen in einem Entscheid
a. das Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement, wenn die Baubewilligung mit Bewilligungen
oder Verfügungen mindestens eines Departements zu koordinieren ist;
dabei handelt die Dienststelle Raumentwicklung,
Wirtschaftsförderung und Geoinformation als
Instruktionsinstanz,
b. die Dienststelle Raumentwicklung,
Wirtschaftsförderung und Geoinformation in den übrigen
Fällen.
§
65
Koordination
1 Die Leitbehörde sorgt, gegebenenfalls in Absprache
mit der kantonalen Entscheidsbehörde, insbesondere für
a. eine zweckmässige Information der am
Verfahren Beteiligten,
b. eine gemeinsame öffentliche Auflage aller
Gesuchsunterlagen,
c. die Durchführung der zur Klärung des
Sachverhalts notwendigen Beweismassnahmen,
d. die Einberufung von
Koordinationssitzungen, wenn dazu ein Bedarf besteht.
2 Die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde stellt
die mitwirkenden kantonalen Behörden fest und bestimmt die Fristen
und die Form für deren Berichte. Sie wirkt im Weiteren auf die
inhaltliche Abstimmung der Berichte der mitwirkenden kantonalen
Behörden sowie der kommunalen Baubewilligung mit dem kantonalen
Entscheid hin, der alle in der gleichen Sache erforderlichen
Bewilligungen und Verfügungen umfasst.
3 Bei Streitigkeiten über die Notwendigkeit, die
Baubewilligung mit weiteren Bewilligungen und Verfügungen in der
gleichen Sache zu koordinieren, trifft die Leitbehörde einen
verfahrensleitenden Entscheid. Wenn über die inhaltliche
Ausgestaltung des kantonalen Entscheids, der alle in der gleichen
Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen umfasst, unter
den mitwirkenden kantonalen Behörden Uneinigkeit besteht und ein
Bereinigungsgespräch erfolglos bleibt, entscheidet
a. der Regierungsrat, wenn er Leitbehörde
ist,
b. das Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement in den übrigen Fällen.
4 Kann die Baubewilligung oder eine der weiteren in
der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen oder Verfügungen
wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden,
entscheidet die Baubewilligungs- oder die kantonale Leit- oder
Entscheidsbehörde darüber vorweg mit separater
Verfügung.
§
66
Entscheid
1 Der Entscheid über das Baugesuch und die
Einsprachen oder, wenn in der gleichen Sache weitere Bewilligungen
und Verfügungen erforderlich sind, alle Entscheide gleichzeitig und
gemeinsam sind der Dienststelle Raumentwicklung,
Wirtschaftsförderung und Geoinformation in der jeweils verlangten
Anzahl, mindestens aber dreifach zuzustellen.
2 Die Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und
Einsprecher mit privatrechtlichen Einsprachen an den
Zivilrichter.
§ 67 Berechnung
des Wärmeschutzes
Liegen der Nachweis des genügenden Wärmeschutzes nach § 52b
und die dazu erforderlichen Angaben für die Berechnung des
Wärmeschutzes noch nicht vor, ist die Baubewilligung an den
Vorbehalt zu knüpfen, dass sie der Gemeinde vor Baubeginn zur
Genehmigung einzureichen sind. Wo dies nötig ist, kann die Gemeinde
für die Prüfung der Berechnung des Wärmeschutzes auf Kosten der
Bauherrschaft aussenstehende Fachleute zuziehen. Die Bauherrschaft
ist vorgängig zu informieren.
§
68
Fristen
1 Bei vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach §
198 PBG sind 80 Prozent der Fälle im Jahr innert 25 Arbeitstagen
nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid
abzuschliessen.
2 Bei ordentlichen Baubewilligungsverfahren sind 80
Prozent der Fälle im Jahr innert 40 Arbeitstagen nach Eingang des
Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen.
3 Bei der Ermittlung der Behandlungsdauer der
einzelnen Fälle sind die für die Behebung von gerügten Mängeln des
Baugesuchs benötigten Arbeitstage und solche während Sistierungen
nicht mitzurechnen.
4 Werden die in den Absätzen 1 und 2 vorgegebenen
Erreichungsgrade unterschritten, sind organisatorische Massnahmen
vorzusehen.
[Top]
VI.
Kosten
§
69
Einsprachen
1 Bei einer Kostenpflicht nach § 212 Absatz 2 PBG
betragen die Spruchgebühren im erstinstanzlichen Baubewilligungs-
und Gestaltungsplanverfahren in der Regel höchstens 2000 Franken
pro Einsprache. Sie können auf maximal 5000 Franken erhöht werden,
wenn ausserordentliche Umstände, namentlich komplexe Bauvorhaben
oder einen besonders hohen Aufwand verursachende Einsprachen, dies
rechtfertigen.
2 Die amtlichen Kosten können erlassen oder
angemessen reduziert werden, wenn die Einsprache zurückgezogen
wird.
3 Im Übrigen gilt für die Kostenfreiheit und
-ermässigung § 200 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 3. Juli 1972.
§
70
Gebühren
1 Die kantonalen Behörden erheben für
Vorabklärungen, Stellungnahmen und Auskünfte in Bau- und
Planungssachen Gebühren gemäss § 2 des Gebührentarifs und der
Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai
1982.
2 Für die weiteren, nicht durch Entscheid
abzuschliessenden Aufgaben im Bereich der Verfahrenskoordination
und des Projektmanagements erheben die kantonalen Behörden Gebühren
nach Zeitaufwand. Diese betragen pro Stunde 50 bis 250
Franken.
[Top]
VII.
Schlussbestimmungen
§ 71 Schweizer
Normen
Die
Gemeinden legen die folgenden Schweizer Normen zur ständigen
Einsichtnahme auf:
–
SIA-Norm 358 über Geländer und
Brüstungen,
–
SIA-Norm 380/1 über thermische
Energie im Hochbau,
–
Schweizer Norm SN 521 500 über
behindertengerechtes Bauen,
–
Schweizer Norm SN 640 065 über
den leichten Zweiradverkehr (Abstellanlagen,
Bedarfsermittlung),
–
Schweizer Norm SN 640 290 über
das Parkieren (Grenzbedarf, reduzierter Bedarf,
Angebot).
§
72
Aufhebung von
Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Vollzugsverordnung zum Planungs- und
Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung) vom 3. Januar
1990,
b. Verordnung über das Campingwesen vom 21.
Dezember 1970.
§
73
Änderung von
Erlassen
Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert:
a. Umweltschutzverordnung vom 15. Dezember
1998,
b. Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale
Gewässerschutzverordnung) vom 23. September 1997,
c. Verordnung zum Schutz des Baldegger- und
des Hallwilersees und ihrer Ufer vom 24. Januar 1992,
d. Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes
in der Gemeinde Horw vom 23. April 1996,
e. Verordnung zum Schutz der Wässermatten an
der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau vom
11. Juni 1996,
f.
Verordnung zum Schutz der Moore
vom 2. November 1999,
g. Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in
der Gemeinde Eschenbach vom 21. Juni 1996,
h. Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft
im Uffikoner-Buchser Moos vom 2. Mai 1995,
i.
Reklameverordnung vom 3. Juni
1997,
j.
Vollzugsverordnung zum
Strassengesetz (Strassenverordnung, StrV) vom 19.
Januar 1996,
k. Verordnung zum Gesetz über den
öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vom
17. Dezember 1996,
l.
Kantonale Waldverordnung vom
24. August 1999.
§
74
Inkrafttreten
Die
Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu
veröffentlichen.
Luzern, 27.
November 2001
Im Namen
des Regierungsrates
Der Schultheiss: Anton
Schwingruber
Der Staatsschreiber: Viktor
Baumeler
[Top]