Planungs- und
Baugesetz
vom 7. März
1989
Der Grosse Rat des Kantons
Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des
Regierungsrates vom 12. August 1986,
beschliesst:
A. Allgemeines
§ 1
Zuständige
Stelle der Gemeinde
Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der
Gemeinde nichts anderes regeln, ist die zuständige Stelle der
Gemeinde der Gemeinderat.
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B.
Planungsvorschriften
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1a
Träger der
Planung
1 Träger der Planung sind
a. die Gemeinden,
b. die Regionalplanungsverbände,
c. der Kanton.
2 Die Regionalplanungsverbände sind Gemeindeverbände
im Sinne des Gemeindegesetzes.
§
2
Ziele und
Grundsätze der Raumplanung
1 Bei der Aufstellung, beim Erlass und bei der
Genehmigung von Richtplänen, kantonalen Nutzungsplänen, Zonen-,
Bebauungs- und Gestaltungsplänen, Bau- und Zonenreglementen und bei
der Projektierung von Bauten und Anlagen beachten die zuständigen
Behörden die Ziele der Raumplanung und die Planungsgrundsätze im
Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung.
2 Auf allen Planungs- und Realisierungsstufen sind
die ökologischen Gesichtspunkte mitzubeachten.
§
3
Zuweisung der
Aufgaben
1 Den Gemeinden obliegt die Ortsplanung.
2 Die Regionalplanungsverbände arbeiten die
regionalen Richtpläne aus. Sie koordinieren in Belangen, die auf
regionaler Stufe lösbar sind.
3 Der Kanton erarbeitet die Grundlagen der
kantonalen Richtplanung und erstellt den kantonalen Richtplan nach
den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes. Er koordiniert die
Regional- und Ortsplanungen, soweit es aus kantonaler Sicht nötig
ist.
§ 4
Kommissionen
Der
Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen
einsetzen.
§ 5
§
6
Information
und Mitwirkung der Bevölkerung
1 Die mit Planungsaufgaben beauftragten Behörden des
Kantons, der Regionalplanungsverbände und der Gemeinden
unterrichten die Bevölkerung und die von der Planung Betroffenen
frühzeitig über die Ziele und den Ablauf ihrer Planungen nach
diesem Gesetz.
2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung und die von
der Planung Betroffenen in geeigneter Weise mitwirken
können.
3 Bei der Richt- und Nutzungsplanung kann die
Mitwirkung insbesondere gewährt werden:
a. durch Erörterung einer Planung an der
Gemeindeversammlung oder an einer
Orientierungsversammlung,
b. durch das Recht der Bevölkerung, im
öffentlichen Auflageverfahren gemäss den §§ 33b, 61, 69 und 77
Vorschläge einzureichen und Einwendungen zu erheben,
c. durch Einsetzung von Kommissionen, in
denen die betroffene Bevölkerung vertreten ist,
d. durch öffentliche Vernehmlassungsverfahren
und Meinungsumfragen.
4 Zu den eingegangenen Meinungsäusserungen nehmen
die Behörden Stellung. Die beschliessenden Instanzen sind zuvor
darüber in Kenntnis zu setzen.
5 Die Regionalplanungsverbände und die Gemeinden
können ein weitergehendes Mitwirkungsverfahren
durchführen.
6 Im übrigen gilt für die Mitwirkung bei den
Richtplänen § 13.
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II.
Richtplanung
§
7
Kantonaler
Richtplan
1 Der Regierungsrat erlässt den kantonalen
Richtplan.
2 Dieser bedarf der Genehmigung des
Kantonsrates in Form eines
Kantonsratsbeschlusses.
§ 8
Regionale
Richtpläne
1 Die Regionalplanungsverbände erlassen regionale
Richtpläne, sofern die Gesetzgebung oder der kantonale Richtplan
dies vorsehen oder eine regionale Koordination der raumwirksamen
Tätigkeiten sonst wie notwendig und zweckmässig ist. Die regionalen
Richtpläne unterliegen dem fakultativen Referendum.
2 Die Regionalplanungsverbände stimmen ihre
Richtpläne aufeinander und auf die übergeordneten Planungen ab.
Richtpläne verschiedenen Inhalts können zu einem Plan
zusammengefasst werden, soweit dies zweckmässig ist.
3 Die regionalen Richtpläne bedürfen der Genehmigung
des Regierungsrates. Die betroffenen Gemeinden sind vorher
anzuhören.
§ 9
Kommunale
Richtpläne
1 Die Gemeinde erlässt kommunale Richtpläne, in
jedem Fall den kommunalen Erschliessungsrichtplan gemäss §
40.
2 …
3 Die Gemeinden stimmen ihre Richtpläne aufeinander
und auf die übergeordneten Planungen ab. Richtpläne verschiedenen
Inhalts können zu einem Plan zusammengefasst werden, soweit dies
zweckmässig ist.
4 Die kommunalen Richtpläne bedürfen der Genehmigung
des Regierungsrates, soweit Interessen des Kantons oder der
Nachbargemeinden berührt werden.
§
10
Inhalt der
Richtpläne
1 Die Richtpläne enthalten Grundlagen und Konzepte,
insbesondere über Natur- und Landschaftsschutz, Landwirtschaft,
Kulturobjekte, Tourismus, Erholung, Siedlung, öffentliche Bauten
und Anlagen, privaten und öffentlichen Verkehr, Versorgung und
Entsorgung.
2 Die Richtpläne zeigen,
a. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im
Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt
werden,
b. in welcher zeitlichen Folge und mit
welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu
erfüllen.
3 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über den
Inhalt der regionalen und kommunalen Richtpläne.
§ 11
Verbindlichkeit der Richtpläne
1 Die Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
Soweit sie nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedürfen, erlangen
sie diese Wirkung erst mit der Genehmigung.
2 Die Richtpläne beschränken das Grundeigentum
nicht.
§ 12
Vorprüfung
der Richtpläne
1 Die regionalen und kommunalen Richtpläne sind vor
der öffentlichen Auflage dem zuständigen Departement zur Vorprüfung
einzureichen.
2 Dieses bestimmt, ob und inwieweit ein kommunaler
Richtplan der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.
§
13
Verfahren für
die Richtpläne
1 Die Behörden des Kantons arbeiten den kantonalen
Richtplan aus. Sie nehmen Rücksprache mit den Behörden des Bundes,
der Nachbarkantone und der Gemeinden sowie mit den
Regionalplanungsverbänden. Weitere interessierte Kreise sind
anzuhören.
2 Die Entwürfe der regionalen und kommunalen
Richtpläne sind während 30 Tagen, die Entwürfe der kantonalen
Richtpläne während 60 Tagen aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich
bekanntzumachen.
3 Personen, Organisationen und Behörden der
betroffenen Gebiete können sich zu den Entwürfen äussern. In den
Bekanntmachungen ist auf dieses Recht hinzuweisen. Die
Stellungnahmen sind im Sinne von § 6 Absatz 4 zu
behandeln.
4 Die Verwaltungs- und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Erlass und die Genehmigung
von Richtplänen sind ausgeschlossen.
§
14
Anpassung der
Richtpläne
1 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich
neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich,
werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls
angepasst.
2 Sie werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft
überprüft und nötigenfalls angepasst.
3 Das Verfahren für die Anpassung der Richtpläne
richtet sich nach § 13.
4 Der Regierungsrat kann den kantonalen Richtplan
ohne Genehmigung des Kantonsrates geringfügig anpassen.
5 Bei regionalen Richtplänen nimmt der Vorstand des
Regionalplanungsverbandes, bei kommunalen Richtplänen die
zuständige Stelle der Gemeinde geringfügige Anpassungen oder solche
aufgrund übergeordneter Planungen vor. Eine Genehmigung des
Regierungsrates ist nicht erforderlich.
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III.
Nutzungsplanung
1. Gemeinsame Bestimmungen
§
15
Nutzungspläne
1 Nutzungspläne nach diesem Gesetz sind
a. der kantonale Nutzungsplan,
b. der Zonenplan,
c. der Bebauungsplan,
d. der Gestaltungsplan.
2 Sie sind für jedermann verbindlich.
§ 16
Bau- und
Nutzungsvorschriften
Die
Bau- und Nutzungsvorschriften umschreiben die Bauweise, den Zweck
und das Mass der Nutzung für die einzelnen Zonen. Sie sind in
diesem Gesetz, in den Vorschriften zum kantonalen Nutzungsplan, im
Bau- und Zonenreglement und in den Bestimmungen zu den Bebauungs-
und Gestaltungsplänen enthalten.
§ 17
Zuständigkeit
1 Die Gemeinde
a. erlässt Zonenpläne sowie Bau- und
Zonenreglemente; wird diese den Stimmberechtigten zustehende
Befugnis dem Gemeindeparlament übertragen, ist wenigstens das
fakultative Referendum zu gewährleisten,
b. erlässt Bebauungspläne; zu beachten bleibt
die Einschränkung gemäss § 170 Absatz 2,
c. entscheidet über
Gestaltungspläne,
d. kann Planungszonen bestimmen.
2 Der Regierungsrat
a. erlässt kantonale Nutzungspläne mit den
zugehörigen Vorschriften,
b. kann Planungszonen bestimmen,
c. genehmigt Zonenpläne, Bau- und
Zonenreglemente und Bebauungspläne.
§ 17a
§
18
Anordnungen
des Regierungsrates
1 Verlangt es das öffentliche Interesse, kann der
Regierungsrat eine Gemeinde nach ihrer Anhörung verpflichten, ihren
Zonenplan mit dem Bau- und Zonenreglement, Bebauungspläne oder
Gestaltungspläne zu ändern oder sie den Richtplänen des Kantons
oder den Regionalplanungen anzupassen.
2 Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung innert
gesetzter Frist nicht nach, trifft der Regierungsrat an ihrer
Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen
Massnahmen.
3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Anordnungen des Regierungsrates ist ausgeschlossen.
§
19
Vorprüfung
1 Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente und
Bebauungspläne sind vor der öffentlichen Auflage dem zuständigen
Departement zur Vorprüfung im Rahmen von § 20 Absatz 2
einzureichen.
2 Gestaltungspläne können der Gemeinde zu einer
Vorprüfung unterbreitet werden.
§
20
Genehmigungspflicht
1 Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente und
Bebauungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung
des Regierungsrates.
2 Bei der Genehmigung sind die Pläne und
Vorschriften auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf ihre
Übereinstimmung mit den Richtplänen zu überprüfen.
3 Änderungen im Hinblick auf die Zweckmässigkeit
dürfen im Genehmigungsentscheid nur aus wichtigen Gründen
vorgenommen werden. Die Betroffenen und die Gemeinde sind vorher
anzuhören.
§ 21
Veröffentlichung
1 Die Gemeinde hat im Luzerner Kantonsblatt zu
veröffentlichen:
a. die Genehmigung der Zonenpläne, der Bau-
und Zonenreglemente und der Bebauungspläne,
b. den Entscheid über
Gestaltungspläne.
2 Das zuständige Departement hat den Erlass
kantonaler Nutzungspläne und der zugehörigen Vorschriften im
Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.
§
22
Anpassung
1 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert,
werden die Nutzungspläne und die Bau- und Zonenreglemente überprüft
und angepasst oder aufgehoben.
2 Die Gemeinde hat die Nutzungspläne und die Bau-
und Zonenreglemente alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls
anzupassen beziehungsweise die Anpassung zu
verlangen.
3 Die Pläne und Reglemente sind in dem für ihren
Erlass vorgeschriebenen Verfahren anzupassen oder
aufzuheben.
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2.
Bauziffern
§
23
Zweck und
Anwendungsbereich der Bauziffern
1 Zur Bestimmung der zulässigen maximalen und
minimalen Nutzung in den Bauzonen können im Bau- und Zonenreglement
Bauziffern festgelegt werden.
2 Die Bauziffern können für Zonen, Nutzungen,
Gebäude und Geschosse festgelegt werden.
§
24
Ausnützungsziffer
1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl
zwischen der Gesamtheit der anrechenbaren Geschossflächen der
Bauten und der anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 …
§
25
Überbauungsziffer
Die
Überbauungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der überbaubaren
Grundfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche.
§
26
Baumassenziffer
Die
Baumassenziffer ist die Verhältniszahl zwischen dem umbauten Raum
und der anrechenbaren Grundstücksfläche.
§
27
Grünflächenziffer
Die
Grünflächenziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Grünfläche
und der anrechenbaren Grundstücksfläche.
§
28
Versiegelungsanteil
Der
Versiegelungsanteil ist die Verhältniszahl zwischen den
versiegelten Flächen und der Grundstücksfläche.
§
29
Berechnungsweise
Die
Berechnungsweise der Bauziffern wird in der Vollzugsverordnung
geregelt.
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3.
Baulinien
§ 30
Zweck und
Wirkung
1 Mit Baulinien sollen Räume insbesondere entlang
von Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern,
Grundstücksgrenzen, um Naturobjekte, Aussichtspunkte oder
Kulturobjekte freigehalten werden. Sie bestimmen die Bebaubarkeit
der Grundstücke und gehen allen andern öffentlich-rechtlichen
Abstandsvorschriften vor.
2 Für Bauten und Anlagen über und unter dem
Erdboden, für einzelne Geschosse sowie für bestehende und neue
Bauten und Anlagen können unterschiedliche Baulinien festgelegt
werden. Zudem kann verlangt werden, dass an die Baulinien zu bauen
ist.
3 Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile in
Sinn von § 120 Absatz 3 dürfen bis höchstens 1 m über die Baulinie
hinausragen.
4 Baulinien dürfen ausnahmsweise überschritten
werden, wenn
a. bestehende Bauten unter Einhaltung der
dafür vorgeschriebenen Mindestanforderungen gegen Wärmeverluste
isoliert werden,
b. dies in einem Nutzungsplan oder einem
Reglement der Gemeinde für andere Fälle ausdrücklich vorgesehen
wird.
§ 31
Verfahren
1 Sind Baulinien Bestandteil eines Nutzungsplanes,
werden sie in dem für diesen Plan massgebenden Verfahren
festgelegt, geändert oder aufgehoben. In den übrigen Fällen gelten
sinngemäss die Vorschriften des Strassengesetzes über das Verfahren bei Baulinienplänen (§§ 65 und
66).
2 Von der Gemeinde festgelegte oder geänderte
Baulinien entlang von Kantonsstrassen, Gewässern und Wäldern sind
vom Regierungsrat zu genehmigen.
§
32
Ausnahmen für
öffentliche Einrichtungen
Auf
öffentlichem Grund dürfen, abweichend von den Abstandsvorschriften,
öffentliche Einrichtungen wie Brunnen, Polizeimelder,
Telefonkabinen, Schutzdächer, Verteilerkästen, Billettautomaten und
Lärmschutzeinrichtungen erstellt und Bäume angepflanzt werden,
soweit das öffentliche Interesse es erfordert. Dabei ist auf die
Umgebung und die Wünsche benachbarter Grundeigentümer gebührend
Rücksicht zu nehmen.
§ 33
[Top]
4.
Kantonaler Nutzungsplan
§ 33a
Zweck,
Voraussetzungen
1 Kantonale Nutzungspläne dienen der Verwirklichung
öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Bauten und
Anlagen, die nicht nur von kommunalem Interesse sind.
2 Der Standort, der voraussichtliche Umfang und der
Zweck der im kantonalen Nutzungsplan vorgesehenen Nutzung müssen im
kantonalen Richtplan als Festsetzung enthalten sein. Andernfalls
ist der Richtplan im Verfahren nach § 13 vorgängig anzupassen,
wobei die Frist für das öffentliche Auflageverfahren 30 Tage
beträgt.
§ 33b
Verfahren
1 Das zuständige Departement erstellt den Entwurf
des kantonalen Nutzungsplanes unter Mitwirkung der interessierten
kantonalen Stellen, der Regionalplanungsverbände, der Gemeinden und
der Grundeigentümer.
2 Es sorgt für die 30-tägige öffentliche Auflage des
Planentwurfs mit den zugehörigen Vorschriften in den betroffenen
Gemeinden und macht die Auflage öffentlich bekannt. In der
Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass während
der Auflagefrist beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden
kann.
3 Den betroffenen Grundeigentümern ist die
öffentliche Auflage des Nutzungsplanes mit dem Hinweis auf die
Möglichkeit, beim Regierungsrat während der Auflagefrist Einsprache
zu erheben, bekannt zu geben.
4 Gemeinsam mit dem Nutzungsplan sind die
massgebenden Unterlagen in den weiteren in der gleichen Sache
erforderlichen Bewilligungsverfahren öffentlich
aufzulegen.
5 Der Regierungsrat entscheidet gleichzeitig
über
a. den kantonalen Nutzungsplan mit den
zugehörigen Vorschriften,
b. allfällige gegen den Plan oder die
Vorschriften gerichtete Einsprachen,
c. alle weiteren in der gleichen Sache
erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler
Behörden.
6 Für die Eröffnung des Entscheids gilt sinngemäss §
196 Absatz 3.
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5.
Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
a. Allgemeine
Bestimmungen
§
34
Regelungspflicht der Gemeinden
Die
Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und
Zonenreglemente zu erlassen. Die Pläne und Vorschriften dürfen
nicht weniger streng sein als die Minimalvorschriften dieses
Gesetzes. Vorbehalten bleiben die im Gesetz vorgesehenen
Ausnahmemöglichkeiten.
§ 35
Zonenplan
1 Die Gemeinden ordnen in den Zonenplänen die
zulässige Nutzung ihres Gebiets. Sie scheiden dabei unter Beachtung
der übergeordneten Vorschriften Bau-, Nichtbau- und Schutzzonen
aus. Bei der Zonenabgrenzung berücksichtigen sie insbesondere die
Anliegen der Landwirtschaft und des Gewerbes sowie die Interessen
an der Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung bestehender
Betriebe.
2 Die Bauzonen können unterteilt werden in Kern-
oder Dorfzonen, Wohnzonen, Arbeitszonen, Weilerzonen, Zonen für
öffentliche Zwecke, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen,
Grünzonen, Deponiezonen und Abbauzonen.
3 Die Nichtbauzonen können unterteilt werden in
Landwirtschaftszonen, Übrige Gebiete, Gefahrenzonen und
Freihaltezonen.
4 Die Gemeinden können weitere Bau- und
Nichtbauzonen vorsehen. Sie können auch die Schutzzonen
unterteilen.
5 Gemischte Zonen und Zonenüberlagerungen sind
gestattet, soweit sich die in den einzelnen Zonen zulässigen
Nutzungen nicht widersprechen.
§
36
Bau- und
Zonenreglement
1 Die Gemeinden erlassen in den Bau- und
Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungsvorschriften für das
ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften
für die einzelnen Zonen.
2 Soweit notwendig, sind insbesondere Vorschriften
zu erlassen über
1. maximale und minimale Ausnützung des Baugrundes
(Bauziffern, Versiegelungsanteil, Baubereich, Volumenerhaltung
usw.),
2. Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge,
Gebäudetiefe, Geschosszahl, Geschosshöhe, Gestaltung der
Bauten,
3. Grenz- und Gebäudeabstände sowie Abstände von
Verkehrsanlagen, Waldrändern, Gewässern und Friedhöfen,
4. Bauweise (offen, geschlossen, verdichtet
usw.),
5. Zulässigkeit unterirdischer Bauten und Anlagen;
dabei ist auf das Grundwasser und den Baugrund Rücksicht zu
nehmen,
6. zusätzliche Nutzungsbeschränkungen (z. B. Verbot
von Einkaufszentren in bestimmten Zonen oder Differenzierung der
Nutzung nach Gebäuden oder Geschossen),
7. Schutz der Gesundheit (Luft-, Licht- und
Raumverhältnisse, Isolationen, Baumaterialien usw.),
8. behindertengerechtes Bauen,
9. Erstellung und Sicherung geeigneter Spielplätze
und anderer Freizeitanlagen bei Neu- und Umbauten, Beteiligung an
gemeinsamen Spielplätzen und Freizeitanlagen, Entrichtung von
Ersatzabgaben,
10. Erschliessung der Bauzonen, Verkehrsanlagen,
Hofeinfahrten, Einfriedungen,
11. Umgebungsgestaltung, insbesondere Begrünung,
Bepflanzung und Gestaltung der Oberflächen zur Schaffung von
Rückhaltevolumen für das Regenwasser oder für dessen
Versickernlassen,
12. wasserdurchlässige oder abflusshemmende Gestaltung
der offenen Abstellflächen,
13. energiesparende Planungs- und
Baumassnahmen,
14. Pflicht und Verbot, Abstellflächen für Fahrzeuge
auf privatem Grund zu erstellen, und über Ersatzabgaben nach dem
Strassengesetz,
15. Schutz des Landschaftsbildes, Erhaltung und Schutz
von Naturobjekten, Bäumen und Hecken, Erhaltung und Schaffung von
Aussichtspunkten, Schutz von Lebensräumen für Tiere und
Pflanzen,
16. Schutz des Ortsbildes, Erhaltung und Schutz von
Kulturobjekten, Erhaltung und Pflege der Bausubstanz
ortsbildgerechter Gebäude,
17. Hochhäuser,
18. Abfallbewirtschaftung, Abstellplätze für
Kehrichtbehälter, Kompostier- und Hundeversäuberungsanlagen und
andere Entsorgungsanlagen,
19. Lager- und Ablagerungsplätze,
Terrainveränderungen, Mauern,
20. planungsrechtliche Voraussetzungen für die
Überbauung bestimmter Gebiete (Erlass von Bebauungs- und
Gestaltungsplänen, Landumlegung und Grenzregulierung
usw.),
21. Lärmschutzeinrichtungen,
22. Mindestzahl und Grösse von Nebenräumen in
Mehrfamilienhäusern,
23. Dachgestaltung,
24. Baukontrollen und Bezugsbereitschaft neuer
Wohnungen,
25. Beschränkungen für die Erstellung von
Zweitwohnungen,
26. Freihaltung von Innenhöfen.
§
37
Ausnahmen
1 Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen
von den Vorschriften des Bau- und Zonenreglementes bewilligen,
insbesondere
a. beim Vorliegen ausserordentlicher
Verhältnisse, wenn die Anwendung der Bauvorschriften eine
unzumutbare Härte bedeuten würde,
b. beim Umbau bestehender reglementwidriger
Bauten, wenn der Umbau gesamthaft gesehen zu einer erheblichen
Verbesserung der Verhältnisse führt und keine unzulässige
Mehrausnützung entsteht,
c. zur Erhaltung oder Verbesserung des
Ortsbildes oder der Siedlungsqualität.
2 Ausnahmen dürfen die öffentlichen Interessen nicht
verletzen und dem Sinn und Zweck des Bau- und Zonenreglementes
nicht zuwiderlaufen. Die öffentlichen und privaten Interessen sind
abzuwägen. Die zonengemässe Ausnützung darf in der Regel nicht
überschritten werden.
3 Im Bau- und Zonenreglement können bei einzelnen
Bestimmungen weitere Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen
werden.
4 Nachbarliegenschaften dürfen durch eine
Ausnahmebewilligung nur unwesentlich mehr benachteiligt werden, als
dies bei reglementgemässer Bauweise zu erwarten wäre.
§ 38
Bauzonen für
verdichtete Bauweise
1 Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, sind im
Zonenplan Bauzonen für verdichtete Bauweise zu bestimmen. Für diese
Zonen ist im Bau- und Zonenreglement eine gegenüber der
zonengemässen Nutzung höhere Bauziffer festzulegen.
2 Die verdichtete Bauweise bezweckt
insbesondere
a. eine haushälterische Nutzung des
Bodens,
b. einen minimalen Erschliessungsaufwand und
einen sparsamen Energieverbrauch.
3 Für die verdichtete Bauweise muss Gewähr gegeben
sein, dass
a. sich die Überbauung in die landschaftliche
und bauliche Umgebung einfügt und von hoher architektonischer und
gestalterischer Qualität ist,
b. eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität
entsteht.
4 Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch
Bebauungs- oder Gestaltungspläne sicherzustellen. Die Minimalfläche
für einen Gestaltungsplan mit verdichteter Bauweise beträgt 2000
m2.
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…
§ 39
§ 40
Kommunaler
Erschliessungsrichtplan
1 Der kommunale Erschliessungsrichtplan enthält die
Gemeinde- und die Privatstrassen, die Fuss- und die Radwege, die
Anschlussgeleise sowie die Energie-, die Frischwasser- und die
Abwasseranlagen, die schon bestehen oder zur Erschliessung der
Bauzonen erforderlich sind.
2 Er bezeichnet die Erschliessungsanlagen, welche
die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger
zu erstellen, auszubauen, zu ersetzen oder für den öffentlichen
Gebrauch zu bestimmen haben, und nennt insbesondere
a. den Zeitraum, während dessen die dazu
erforderlichen Massnahmen zu treffen sind,
b. die dafür mutmasslich anfallenden
Kosten.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der
Verordnung.
§ 41
Erschliessung
durch Private, Bevorschussung
1 Werden die Leistungen, welche die Gemeinde oder
die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zur Erschliessung
der Bauzonen zu erbringen haben, nicht wie im kommunalen
Erschliessungsrichtplan vorgesehen verwirklicht, sind die
interessierten Grundeigentümer berechtigt, diese
a. selber vorzunehmen; dazu können sie die
Übertragung des den Gemeinden zustehenden Enteignungsrechts
verlangen,
b. durch eine unverzinsliche Bevorschussung
der anfallenden Kosten zu erwirken.
2 Die Gemeinde entscheidet über die
Privaterschliessung oder die Bevorschussung nach Absatz 1 und
bestimmt den Zeitpunkt und die Modalitäten der Rückerstattung der
durch die interessierten Grundeigentümer erbrachten finanziellen
Vorleistungen. Hat die Gemeinde Erschliessungsleistungen zu
erbringen, entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde gestützt
auf einen Kreditbeschluss nach Massgabe des kommunalen
Rechts.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der
Verordnung.
§ 42
Erschliessung
durch die Gemeinde
1 Die Gemeinde kann, wenn es das öffentliche
Interesse erfordert, auf Gesuch hin die Erstellung, den Ausbau oder
den Ersatz von Erschliessungsanlagen übernehmen, sofern sich die
nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans dazu
verpflichteten Grundeigentümer nicht einigen.
2 Die Gemeinde entscheidet im jeweiligen
Plangenehmigungs- oder Projektbewilligungsverfahren über das Gesuch
und die Erstellung, den Ausbau oder den Ersatz der
Erschliessungsanlagen. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch
befinden.
3 Die interessierten Grundeigentümer tragen die
Kosten. Sofern sie sich nicht einigen, verteilt die Gemeinde die
Kosten nach dem Perimeterverfahren.
§ 43
Etappierung
der Bauzonen
1 Die Gemeinde kann grössere zusammenhängende,
unüberbaute und nicht erschlossene Gebiete einer Bauzone der
zweiten Etappe zuweisen.
2 Die Gemeinde teilt sie ganz oder teilweise der
ersten Etappe zu, wenn
a. die Erschliessung nach Massgabe des
kommunalen Erschliessungsrichtplans erstellt oder sichergestellt
ist,
b. der Bebauungs- oder der Gestaltungsplan,
wo ein solcher vorgeschrieben ist, vorliegt,
c. mit dem Beginn der Bauarbeiten in
absehbarer Zeit gerechnet werden kann.
3 Für das Verfahren gelten sinngemäss die §§ 193,
194 und 196 Absätze 1–3, wobei Auflagen und Bedingungen nur
so weit zulässig sind, als sie mit der Erschliessung
zusammenhängen.
4 Die Gemeinde hat den Beschluss über die Umteilung
zu veröffentlichen und der zuständigen Dienststelle
zuzustellen.
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b.
Bauzonen
§ 44
Kern- oder
Dorfzone
1 Die Kern- oder Dorfzone dient der Erhaltung oder
Schaffung architektonisch, historisch oder aus anderen Gründen
bedeutsamer Stadt-, Orts- oder Quartierkerne.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für
Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, zum Wohnen und zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben. Die Bauten, Anlagen und Nutzungen haben sich
baulich und mit ihren Auswirkungen in den Charakter der Stadt-,
Orts- oder Quartierkerne einzufügen.
§ 45
Wohnzone
1 Die Wohnzone dient in erster Linie dem
Wohnen.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und
Nutzungen
a. zum Wohnen und
b. für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe,
sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die
Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den
Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen
Verhältnisse.
§ 46
Arbeitszone
1 Die Arbeitszone dient in erster Linie gewerblichen
und industriellen Nutzungen sowie der Nutzung durch
Dienstleistungsunternehmen.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für
Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe. Im Bau- und
Zonenreglement bezeichnen die Gemeinden die zulässigen Bauten,
Anlagen und Nutzungen näher. Sie unterscheiden dabei insbesondere
zwischen güterverkehrs- und personenintensiven Betrieben, deren
Auswirkungen auf die Umgebung und deren Empfindlichkeit gegenüber
Einwirkungen; sie können einzelne Betriebsarten ausschliessen oder
ihren Anteil begrenzen.
3 Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für
betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden. In
Bebauungs- und Gestaltungsplänen können zur Schaffung harmonischer
Übergänge zu Wohnzonen Ausnahmen vorgesehen werden.
§ 47
Weilerzone
1 Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen
Entwicklung ländlicher Kleinsiedlungen. Sie darf nur für die im
regionalen Richtplan als gemischt oder nicht landwirtschaftlich
eingestuften Kleinsiedlungen festgelegt werden.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und
Nutzungen
a. für die Land- und die Forstwirtschaft
und
b. für die im Bau- und Zonenreglement genau
umschriebenen nicht land- und forstwirtschaftlichen
Zwecke.
§ 48
Zone für
öffentliche Zwecke
1 Die Zone für öffentliche Zwecke dient der
Erfüllung vorhandener und voraussehbarer öffentlicher
Aufgaben.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die
überwiegend zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden und
die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret
vorsieht. Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen dürfen belassen
und unterhalten werden, bis sie oder der Boden für die Aufgaben im
öffentlichen Interesse beansprucht werden.
3 Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen
speziell, für die sie das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des
Zonenplans erhalten will.
§ 49
Zone für
Sport- und Freizeitanlagen
1 Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den
verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die
das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret
vorsieht, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen, Rastplätze,
Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und
Freizeitorganisationen.
3 Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen
speziell, für die sie das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des
Zonenplanes erhalten will.
§ 50
Grünzone
1 Die Grünzone dient
a. der Erhaltung und Schaffung von
Freiflächen im Baugebiet,
b. der Gliederung grösserer zusammenhängender
Baugebiete, insbesondere zur Trennung von Wohn- und Arbeitsgebieten
sowie von Quartieren und Gemeinden, oder
c. der Sicherung von Grund- und
Quellwasserschutzzonen im Siedlungsgebiet.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die
dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für
die betreffende Zone konkret vorsieht.
3 Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen
speziell, für die sie das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des
Zonenplans erhalten will.
§ 51
Deponiezone,
Abbauzone
1 Die Deponiezone dient dem Ablagern von Abfällen.
Die Abbauzone dient dem Abbau von Erden (Stein, Kies, Lehm, Sand
und dergleichen).
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die
für die Ablagerung und die Wiederaufbereitung von Abfällen, den
Abbau und die Aufbereitung von Erden oder die Rekultivierung und
die Nachnutzung des Geländes erforderlich sind und die das Bau- und
Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht. Die
Nachnutzung für die in die Deponie- oder in die Abbauzone
einbezogene Fläche ist im Bau- und Zonenreglement, in einem
kommunalen Richtplan oder in anderer geeigneter Weise
aufzuzeigen.
3 Spätestens nach Abschluss der Deponie oder der
Rekultivierung ist die betroffene Fläche im Zonenplanverfahren
jener Zone zuzuteilen, die sich für die Nachnutzung
eignet.
§§ 52–53
[Top]
c.
Nichtbauzonen
§ 54
Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone dient den in Artikel 16
des Bundesgesetzes über die Raumplanung aufgeführten
Zielen.
2 Zulässig sind nach Massgabe der
Ausführungsvorschriften in der Raumplanungsverordnung Bauten,
Anlagen und Nutzungen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Dazu zählen
Bauten, Anlagen und Nutzungen, die der inneren Aufstockung eines
landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau
zugehörigen Betriebs dienen.
3 Die Gemeinden können im Zonenplan unter Beachtung
der in den Artikeln 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
aufgeführten Ziele und Grundsätze spezielle Landwirtschaftszonen
festlegen, in denen auch Bauten, Anlagen und Nutzungen gestattet
sind, die über die innere Aufstockung eines landwirtschaftlichen
oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs
hinausgehen.
4 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die
Anforderungen, welche die Gemeinden bei der Festlegung von
Speziallandwirtschaftszonen gemäss Absatz 3 zu beachten haben.
Unter anderem erlässt er Vorschriften über
a. Gebiete, in denen
Speziallandwirtschaftszonen nicht gestattet sind,
b. die Anforderungen an
Erschliessungsanlagen, welche infolge der Ausscheidung von
Speziallandwirtschaftszonen neu zu erstellen oder auszubauen
sind,
c. die Überwälzung von Infrastrukturkosten,
welche infolge der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen
zusätzlich anfallen.
§§ 54a–55
§ 56
Übriges
Gebiet
1 Das Übrige Gebiet umfasst Land,
a. das keiner Nutzung zugewiesen werden
kann,
b. dessen Nutzung noch nicht bestimmt
ist,
c. für welches kantonale oder kommunale
Schutzmassnahmen nach dem Recht über den Natur-, Landschafts- oder
Heimatschutz bestehen oder
d. das von einem kantonalen Nutzungsplan
erfasst wird.
2 In dieser Zone gelten die Bestimmungen der
Landwirtschaftszone. Vorbehalten bleiben einschränkende, bei den
Übrigen Gebieten gemäss Absatz 1c und d auch abweichende
Nutzungsvorschriften im Bau- und Zonenreglement, in einer
Schutzordnung oder in einem kantonalen Nutzungsplan.
3 Bei ausgewiesenem Bedarf kann auf dem Land gemäss
Absatz 1b langfristig die Bauzone erweitert werden.
§
57
Gefahrenzone
Die
Gefahrenzone umfasst Gebiete, die aus Sicherheitsgründen,
namentlich wegen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder
Überschwemmungsgefahr, nicht oder nur unter sichernden Massnahmen
überbaut werden dürfen.
§ 58
Freihaltezone
1 Die Freihaltezone dient der Freihaltung
insbesondere von Bach-, Fluss- und Seeufern, Waldrändern,
Aussichtslagen, des Geländes für die Ausübung des Wintersports
sowie der Sicherung von Grund- und Quellwasserschutzzonen
ausserhalb des Siedlungsgebietes.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die
dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für
die betreffende Zone konkret vorsieht.
3 Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen
speziell, für die sie das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des
Zonenplans erhalten will.
§ 59
[Top]
d.
Schutzzonen
§ 60
1 Schutzzonen dienen dem Schutz von
a. Bächen, Flüssen, Seen und ihren
Ufern,
b. besonders schönen sowie naturkundlich oder
kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften,
c. bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen
Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern,
d. Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und
Pflanzen.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die
dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für
die betreffende Zone konkret vorsieht. Die Gemeinde legt
insbesondere die erforderlichen Bau- und Nutzungsbeschränkungen
fest.
3 Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen
speziell, für die sie das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des
Zonenplans erhalten will.
[Top]
e.
Ortsplanungsverfahren
§ 61
Öffentliche
Auflage, Einsprachen
1 Nach der Vorprüfung gemäss § 19 legt die Gemeinde
den Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement während 30 Tagen
öffentlich auf und macht die Auflage öffentlich bekannt. In der
Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der
Auflagefrist hinzuweisen. Den Interessierten ist der Zonenplan und
das Bau- und Zonenreglement zur Verfügung zu halten.
2 Den betroffenen Grundeigentümern und den
Haushaltungen sind der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement
mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der
Auflagefrist zuzustellen.
3 Neue Bauzonen sind im Gelände in geeigneter Weise
zu markieren.
4 Bei Änderungen des Zonenplanes und des Bau- und
Zonenreglementes ist das Auflageverfahren nur für die betroffenen
Teile des Zonenplanes und des Bau- und Zonenreglementes
durchzuführen.
5 Die Einsprachen sind während der Auflagefrist mit
einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der
öffentlichen Bekanntmachung und in der Zustellung an die
Grundeigentümer und an die Haushaltungen angegebenen Stelle
einzureichen.
§ 62
Behandlung
der Einsprachen
1 Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht,
diese gütlich zu erledigen.
2 Hat die gütliche Erledigung der Einsprachen
wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für
betroffene Dritte zu wiederholen.
3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden,
teilt die Gemeinde dem Einsprecher mit, warum den Stimmberechtigten
oder dem Gemeindeparlament beantragt werde, die Einsprache
abzuweisen oder darauf nicht einzutreten.
§ 63
Beschlussfassung
1 Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten
oder dem Gemeindeparlament den Zonenplan, das Bau- und
Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur
Beschlussfassung. Dabei begründet er
a. seine Anträge, die nicht gütlich
erledigten Einsprachen abzuweisen oder darauf nicht
einzutreten,
b. wesentliche Abweichungen zum Ergebnis der
Vorprüfung gemäss § 19.
2 Die Gemeinde teilt den Einsprechern den Entscheid
über die Einsprachen und den betroffenen Grundeigentümern die
beschlossenen Änderungen innert drei Arbeitstagen seit dem Tag der
Beschlussfassung mit dem Rechtsmittelhinweis mit.
3 Die Beschlüsse der Stimmberechtigten oder des
Gemeindeparlamentes können innert 20 Tagen seit dem Tag der
Beschlussfassung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat
angefochten werden.
§ 64
Genehmigung,
Rechtswirkung
1 Die Gemeinde übermittelt dem Regierungsrat den
Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement in der beschlossenen
Fassung zur Genehmigung. Dieser entscheidet mit der Genehmigung
über allfällige Verwaltungsbeschwerden.
2 Verlangen es die Grundsätze der
Verfahrenskoordination, entscheidet der Regierungsrat gleichzeitig
über alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen
Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden. Für die
Entscheidseröffnung gilt in diesen Fällen sinngemäss § 196 Absatz
3.
3 Der Entscheid des Regierungsrates kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden, soweit der Regierungsrat über die Beschwerden befindet oder
Anordnungen trifft, an deren Änderung oder Aufhebung ein
schutzwürdiges Interesse besteht.
4 Der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement
treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft, soweit
sie nach Absatz 3 nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angefochten werden.
5 Wird im Zonenplan für Flächen in der Zone für
öffentliche Zwecke, in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen, in
der Grünzone, in der Freihaltezone oder in der Schutzzone durch
entsprechende Bezeichnung das Enteignungsrecht beansprucht,
erhalten die Gemeinden dieses Recht mit der Genehmigung des
Zonenplanes. Der Regierungsrat kann in diesen Fällen das
Enteignungsrecht auch Dritten erteilen.
[Top]
6.
Bebauungsplan
§
65
Zweck
Der
Bebauungsplan bezweckt namentlich die Festlegung massgeblicher
Elemente einer Überbauung, die weitere Unterteilung der Bauzonen,
die Freihaltung des für die Erschliessungsanlagen erforderlichen
Landes und die Ausscheidung des im öffentlichen Interesse nicht zu
überbauenden Gebietes.
§
66
Form und
allgemeiner Inhalt
Der
Bebauungsplan ist im Massstab 1:500 oder 1:1000 anzufertigen. Er
enthält nach Bedarf Bestimmungen über
a. die weitere Unterteilung der
Bauzonen,
b. die bestehenden und geplanten
Verkehrsanlagen mit den baulichen Massnahmen für öffentliche
Verkehrsmittel,
c. Baulinien,
d. das für öffentliche Bauten und Anlagen
erforderliche Gebiet,
e. Grünzonen und Zonen für Sport- und
Freizeitanlagen,
f.
Bauweise (offen, geschlossen,
verdichtet usw.),
g. Landumlegung und
Grenzregulierung,
h. Einkaufs- und
Fachmarktzentren,
i.
Gebiete mit
Gestaltungsplanpflicht.
§
67
Besonderer
Inhalt
In
städtischen Verhältnissen, in Kern- und Dorfzonen sowie dort, wo
ortsplanerische, insbesondere wohnhygienische, ästhetische und
verkehrstechnische Gesichtspunkte oder Gründe des Orts- und
Landschaftsbild-, des Denkmal- und des Grundwasserschutzes es
rechtfertigen, können im Bebauungsplan zusätzlich geregelt
werden:
a. Bauziffern,
b. Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge,
Geschosszahl,
c. Zweckbestimmung, Lage und Grundfläche der
Bauten,
d. Firstrichtung, Dach- und
Fassadengestaltung,
e. unterirdische Bauten und
Anlagen,
f.
Nutzung der
Freiflächen,
g. Baumaterialien,
h. Erhaltung und Anpflanzung von Grünflächen,
Bäumen und Hecken.
§
68
Verhältnis zu
Zonenplan sowie Bau- und Zonenreglement
Der
Bebauungsplan kann in Einzelheiten vom Zonenplan und vom Bau- und
Zonenreglement abweichen, soweit sich Änderungen bei näherem
Studium von Einzelproblemen als notwendig erweisen.
§ 69
Planungsverfahren
Die
Vorschriften über das Auflage-, Einsprache-, Beschluss- und
Genehmigungsverfahren nach den §§ 61–64 Absätze 1–4
sind sinngemäss anzuwenden.
§ 70
Rechtswirkung
1 Wird im Bebauungsplan für die gemäss § 66 für
bestimmte öffentliche Zwecke ausgeschiedenen Flächen oder für
Flächen in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen oder in der
Grünzone durch entsprechende Bezeichnung das Enteignungsrecht
beansprucht, erhalten die Gemeinden dieses Recht mit der
Genehmigung des Bebauungsplanes. Der Regierungsrat kann in diesen
Fällen das Enteignungsrecht auch Dritten erteilen.
2 Die Gemeinwesen und die Körperschaften, die
öffentliche Zwecke erfüllen, sind berechtigt, gegen Ersatz des
verursachten Schadens schon vor dem Erwerb des für Verkehrsanlagen
vorgesehenen Landes in dieses Leitungen einzulegen und sie zu
unterhalten. Die Höhe der Entschädigung wird im Streitfall von der
Schätzungskommission festgesetzt.
§ 71
Kosten
1 Die Gemeinde trägt die mit der Ausarbeitung und
dem Erlass eines Bebauungsplanes entstehenden Kosten. Soweit den
Grundeigentümern erhebliche Vorteile erwachsen, kann sie ihnen bis
zu 50 Prozent der Kosten überbinden.
2 Wird darüber keine Einigung erzielt, verteilt die
Gemeinde die Kosten nach dem Perimeterverfahren. Bei
Verwaltungsgerichtsbeschwerden steht dem Verwaltungsgericht auch
die Ermessenskontrolle zu.
[Top]
7.
Gestaltungsplan
§
72
Zweck
1 Der Gestaltungsplan bezweckt eine
siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute,
der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung
eines zusammenhängenden Gebietes. Bei Wohnüberbauungen ist den
Erfordernissen der Wohnhygiene und der Wohnqualität in besonderem
Mass Rechnung zu tragen.
2 …
§
73
Form und
Inhalt
1 Der Gestaltungsplan ist im Massstab 1:200 oder
1:500 anzufertigen. Er enthält nach Bedarf Bestimmungen namentlich
über
a. Lage, Grösse, Gestaltung und
Zweckbestimmung der Bauten und deren Einordnung in die bauliche und
landschaftliche Umgebung,
b. Grenz- und Gebäudeabstände,
c. Firstrichtungen sowie Dach- und
Fassadengestaltungen,
d. unterirdische Bauten und
Anlagen,
e. behindertengerechtes Bauen,
f.
Baumaterialien und Farbgebung
der Bauten,
g. Landumlegung und
Grenzregulierung,
h. Einkaufs- und
Fachmarktzentren,
i.
Erschliessung,
k. bauliche Massnahmen für das öffentliche
Verkehrsmittel,
l.
Lage, Grösse und Gestaltung der
Verkehrsanlagen, der Abstellflächen für Fahrzeuge und der Flächen
für die Entsorgung,
m. Flächen zum Zurückhalten oder Versickernlassen von
nicht verschmutztem Abwasser,
n. Baulinien,
o. Grünflächen, Bepflanzung, Spielplätze und
andere Freizeitanlagen sowie Ruheplätze,
p. Kindergärten und weitere
Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen wie Energie- und
Entsorgungsanlagen,
q. Kompostieranlagen,
r.
Hundeversäuberungsanlagen,
s. Terraingestaltung und
Einfriedungen,
t.
Parzellierung und
Etappierung.
2 Die Gemeinde kann verlangen, dass für Kindergärten
die erforderlichen Räume bereitgestellt werden.
3 Sie kann vorschreiben, dass wichtige
Fusswegverbindungen innerhalb des Gestaltungsgebietes öffentlich
begehbar sein müssen.
4 Der Gestaltungsplan muss eine architektonisch hohe
Qualität aufweisen. Die Gemeinde kann verlangen, dass mehrere
Entwürfe vorgelegt werden.
§ 74
Gestaltungsplanpflicht
1 Verständigen sich die beteiligten Grundeigentümer
nicht über die Aufstellung oder die Änderung eines
Gestaltungsplanes, kann die Gemeinde auf begründetes Gesuch eines
oder mehrerer Beteiligter den Gestaltungsplan aufstellen oder
ändern.
2 Soweit erhebliche öffentliche Interessen es
erfordern, kann sie vor Erteilung einer Baubewilligung von den
Grundeigentümern ohne Rücksicht auf die Grösse der zu überbauenden
Fläche einen Gestaltungsplan oder dessen Änderung
verlangen.
3 Baubewilligungen in Gebieten, welche die gemäss §
75 Absatz 1 im Bau- und Zonenreglement vorzuschreibende
Mindestfläche aufweisen, dürfen in der Regel nur aufgrund eines
Gestaltungsplanes erteilt werden, sofern kein Bebauungsplan
vorliegt. Das gilt insbesondere für ortsbildlich und landschaftlich
schützenswerte Gebiete.
§
75
Verhältnis zu
Nutzungsplänen und zum Bau- und Zonenreglement
1 Der Gestaltungsplan kann vom Zonenplan, vom Bau-
und Zonenreglement oder vom Bebauungsplan abweichen, sofern wegen
der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint
und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Im Bau- und Zonenreglement
ist die für solche Abweichungen erforderliche Mindestfläche für
Gestaltungspläne festzulegen.
2 Die Geschosszahl darf im Gestaltungsplan höchstens
um ein Vollgeschoss vom massgebenden Zonen- oder Bebauungsplan
abweichen. Grössere Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie
hinsichtlich Lage und Ausmass im Zonenplan und im Bau- und
Zonenreglement festgelegt sind. Die Ausnützungsziffer darf die
maximale Ausnützung gemäss Zonen- oder Bebauungsplan um höchstens
15 Prozent überschreiten. Bei Gestaltungsplänen in Bauzonen für
verdichtete Bauweise gemäss § 38 Absatz 4 ist kein
Ausnützungszuschlag gestattet.
3 Die Gemeinde kann diese Abweichungen gewähren,
wenn
a. die geplante Überbauung gegenüber der
Normalbauweise wesentliche Vorteile aufweist,
b. die geplante Überbauung bau- und
siedlungsökologischen Anforderungen entspricht,
c. es sich um eine siedlungsgerechte,
architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvolle Überbauung
handelt, die sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung
eingliedert,
d. grössere zusammenhängende Grünflächen und
viele Bäume vorgesehen sind und abseits des Verkehrs gelegene
Spielplätze und andere Freizeitanlagen von der Grösse von
mindestens 20 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen der
Wohnbauten erstellt werden,
e. die Flächen für den Fussgänger- und
Fahrverkehr und die vorgeschriebenen Abstellflächen für Fahrzeuge,
einschliesslich Garagen, zweckmässig angelegt werden,
f.
besondere Massnahmen zum
Energiesparen getroffen werden.
4 Im Bau- und Zonenreglement können zusätzliche
Qualitätsanforderungen gestellt werden.
5 …
§
76
Modell und
Profile
1 Mit dem Gestaltungsplan ist ein Modell im Massstab
1:500 mit den angrenzenden Bauten und Anlagen
einzureichen.
2 Die Gemeinde kann weitere Unterlagen (Pläne,
Fotografien, Modelle, Grundbuchauszug usw.) verlangen, soweit es
zur Überprüfung des Gestaltungsplanes auf seine Übereinstimmung mit
den Bau- und Nutzungsvorschriften notwendig ist.
3 Die Gemeinde kann verlangen, dass exponierte, die
Aussicht erheblich beschränkende, anderweitig dominierende oder an
Grundstücke Dritter angrenzende Bauten und Anlagen ausgesteckt
werden.
§ 77
Auflageverfahren
1 Die Gemeinde legt den Gestaltungsplan während 30
Tagen öffentlich auf und macht die Auflage öffentlich bekannt. In
der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der
Auflagefrist hinzuweisen.
2 Den Grundeigentümern des vom Plan erfassten
Gebietes und den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke ist die
öffentliche Auflage des Gestaltungsplanes mit dem Hinweis auf die
Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu
geben.
3 Den interessierten kantonalen Stellen und, bei
Bauten im Sinn des § 157, der Beratungsstelle für
behindertengerechtes Bauen ist gleichzeitig Gelegenheit zu geben,
zum Gesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu
nehmen.
4 Die Einsprachen sind während der Auflagefrist mit
einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der
öffentlichen Bekanntmachung und in der Bekanntgabe an die
betroffenen Grundeigentümer angegebenen Stelle
einzureichen.
5 Die Einsprachen sind den Grundeigentümern innert
fünf Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zur Stellungnahme
zuzustellen.
6 Bei geringfügigen Änderungen eines
Gestaltungsplanes, die keine wesentlichen öffentlichen Interessen
berühren und denen alle direkt betroffenen Grundeigentümer
unterschriftlich zugestimmt haben, kann auf deren öffentliche
Bekanntmachung und Auflage verzichtet werden.
§ 78
Behandlung
der Einsprachen, Entscheid, grundbuchliche
Behandlung
1 Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht,
diese gütlich zu erledigen.
2 Hat die gütliche Erledigung der Einsprachen
wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für
betroffene Dritte zu wiederholen.
3 Die Gemeinde entscheidet über den Plan und die
nicht erledigten öffentlich-rechtlichen Einsprachen.
4 Massnahmen, Auflagen und Bedingungen im Entscheid
über den Gestaltungsplan sind von der Gemeinde auf Kosten der
Grundeigentümer als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
im Grundbuch anzumerken.
§
79
Kosten
1 Die mit der Ausarbeitung und dem Erlass eines
Gestaltungsplanes entstehenden Kosten sind von den Grundeigentümern
nach Massgabe der ihnen erwachsenden Vor- und Nachteile zu tragen.
Wo erhebliche öffentliche Interessen an einem Gestaltungsplan
bestehen, kann die Gemeinde Beiträge leisten.
2 Können sich die Grundeigentümer nicht einigen,
verteilt die Gemeinde die Kosten nach dem Perimeterverfahren. Bei
Verwaltungsgerichtsbeschwerden steht dem Verwaltungsgericht auch
die Ermessenskontrolle zu.
§
80
Geltungsdauer
1 Wird mit den Bauarbeiten nicht innert fünf Jahren
seit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplanes begonnen, erlischt der
Gestaltungsplan.
2 Die Gemeinde kann die Geltungsdauer des
Gestaltungsplanes um zwei Jahre erstrecken. Sie kann die
Geltungsdauer ein zweites Mal um zwei Jahre verlängern, wenn
ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen.
[Top]
8.
Planungszone
§
81
Zweck
1 Die Planungszonen dienen der Sicherstellung der
Nutzungsplanung.
2 Mit der Bestimmung von Planungszonen sind zugleich
die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften
festzulegen.
§
82
Zuständigkeit
1 Die Gemeinde kann für genau bezeichnete Gebiete
der Gemeinde Planungszonen bestimmen.
2 Der Regierungsrat kann zur Wahrung des
Raumplanungsrechts auf dem Gebiet des Kantons Planungszonen
bestimmen.
§
83
Geltungsdauer
1 Die Planungszone erlischt, wenn nicht innert zwei
Jahren seit der Planauflage nach § 84 der Nutzungsplan und die Bau-
und Nutzungsvorschriften öffentlich aufgelegt werden. Der
Regierungsrat kann die Frist in begründeten Fällen um höchstens ein
Jahr erstrecken, insbesondere, wenn grössere planerische Arbeiten
erforderlich sind.
2 Die Planungszone erlischt ferner, wenn die
Nutzungspläne nicht innert fünf Jahren seit der Auflage der
Planungszone in Kraft treten. Der Regierungsrat kann die Frist bei
ausgewiesener Notwendigkeit um höchstens zwei Jahre
verlängern.
§ 84
Verfahren
1 Die für die Bestimmung einer Planungszone
zuständige Behörde legt die massgebenden Pläne und Vorschriften
während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage öffentlich
bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit
während der Auflagefrist hinzuweisen.
2 Den betroffenen Grundeigentümern ist die
Bestimmung der Planungszone mit dem Hinweis auf die
Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu
geben.
3 Die Einsprachen sind während der Auflagefrist mit
einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der
öffentlichen Bekanntmachung und in der Bekanntgabe an die
Grundeigentümer angegebenen Behörde einzureichen. Sie haben keine
aufschiebende Wirkung.
4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Einspracheentscheid der zur Bestimmung der Planungszone zuständigen
Behörde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 85
Rechtswirkung
1 Die zur Bestimmung der Planungszone massgebenden
Pläne und Vorschriften werden mit ihrer öffentlichen Auflage
wirksam.
2 Neue Nutzungspläne und neue Bau- und
Nutzungsvorschriften gelten ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen
Auflage als Planungszone. Gleichzeitig verlieren die Pläne und
Vorschriften gemäss Absatz 1 ihre Wirkung.
[Top]
C.
Landumlegung und Grenzregulierung
I. Landumlegung
§
86
Zweck
1 Mit der Landumlegung können Grundstücke innerhalb
und ausserhalb der Bauzonen in der Weise neu gebildet werden, dass
sie sich nach Lage, Form und Grösse für eine recht- und
zweckmässige Nutzung eignen.
2 Eine Landumlegung kann auch zur Erschliessung von
Grundstücken durchgeführt werden.
§
87
Allgemeine
Voraussetzung
Eine Landumlegung darf in der Regel nur aufgrund eines
rechtskräftigen Zonen-, Bebauungs- oder Gestaltungsplanes, eines
rechtskräftigen Strassen- oder Baulinienplanes oder
Strassenprojektes nach dem Strassengesetz, eines rechtskräftigen
Wasserbauprojektes nach dem Wasserbaugesetz oder im Zusammenhang
mit der Ausarbeitung oder Anpassung eines solchen Planes oder
Projektes vorgenommen werden.
§
88
Besondere
Voraussetzungen
1 Die Gemeinde kann eine Landumlegung von Amtes
wegen anordnen und durchführen, wenn
a. auf diesem Weg eine den Zielen der
Raumplanung besser entsprechende Nutzungsordnung verwirklicht
werden kann oder
b. das öffentliche Interesse die Sanierung
eines überbauten Gebietes erfordert.
2 Sie ist zur Durchführung einer Landumlegung
verpflichtet, wenn
a. der Regierungsrat es im Zusammenhang mit
Ortsplanungen, Strassen oder anderen öffentlichen Bauten und
Anlagen verfügt,
b. ein Drittel der interessierten
Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des fraglichen Bodens
gehört, es verlangt.
§ 89
Vorprüfung
Vor
der Einleitung einer Landumlegung ist beim zuständigen Departement
ein Vorprüfungsverfahren im Sinn von § 19 Absatz 1
durchzuführen.
§
90
Landumlegungsentscheid
1 Die Landumlegung wird durch einen Entscheid der
Gemeinde eingeleitet.
2 Im Entscheid ist der Zweck der Landumlegung
anzugeben und das Landumlegungsgebiet genau zu
umschreiben.
3 Der Entscheid ist öffentlich aufzulegen und
bekanntzumachen und den beteiligten Grundeigentümern unter Hinweis
auf das Beschwerderecht gemäss § 206 mitzuteilen.
§
91
Planungszone
1 Beschliesst die Gemeinde die Durchführung einer
Landumlegung, kann sie im Verfahren nach § 84 eine Planungszone
erlassen.
2 Die Planungszone erlischt, wenn der
Landumlegungsplan nicht innert zwei Jahren aufgelegt oder innert
fünf Jahren seit Auflage der Planungszone genehmigt wird. Der
Regierungsrat kann diese Frist nach § 83 verlängern.
§
92
Ausscheidung
von Land für Gemeinbedarf
1 Von den in die Landumlegung einbezogenen
Grundstücken können die Flächen für Verkehrsanlagen, Spielplätze,
Freizeitanlagen und weitere den gemeinsamen Bedürfnissen des
Landumlegungsgebietes dienende Anlagen ausgeschieden werden. Diese
Flächen sind den Eigentümern der an der Landumlegung beteiligten
Grundstücke zu Gesamteigentum zuzuweisen, soweit sie nicht in das
Eigentum eines Gemeinwesens übergehen.
2 Für die Abtretung von Rechten zu öffentlichen
Zwecken ist die Entschädigung nach den Vorschriften des
Enteignungsgesetzes festzusetzen, wenn keine gütliche Einigung erzielt
werden kann.
§
93
Neuzuteilung,
Wertausgleich
1 Jeder beteiligte Grundeigentümer soll einen Anteil
an der Verteilungsmasse erhalten, der wertmässig dem eingebrachten
Land annähernd entspricht. Der Verlust an zuteilungsfähigem Land
infolge Ausscheidung von Flächen für Gemeinbedarf ist im Verhältnis
der Ausmasse der eingebrachten Flächen anzurechnen.
2 Durch Boden nicht ausgleichbare Mehr- oder
Minderwerte sind mit Geld auszugleichen. Durch Dienstbarkeiten
Betroffene haben einen angemessenen Vorteilsbeitrag zu leisten oder
sind zu entschädigen.
3 Reicht der Anteil eines Grundeigentümers an der
Verteilungsmasse zur Bildung eines überbaubaren Grundstückes nicht
aus, ist eine entsprechende Geldentschädigung zu
entrichten.
§
94
Massgebender
Wert
1 Für die Schätzung der innerhalb und ausserhalb der
Bauzonen liegenden Grundstücke, Bauten, Bäume und anderer
Grundstücksbestandteile, die in das Umlegungsverfahren einbezogen
sind, ist der Verkehrswert massgebend.
2 Der Verkehrswert bestimmt sich nach den
Nutzungsmöglichkeiten gemäss rechtskräftigem Nutzungsplan. Wird
eine Landumlegung im Hinblick auf einen neuen oder anzupassenden
Nutzungsplan durchgeführt, bestimmt er sich nach den zukünftigen
Nutzungsmöglichkeiten.
§
95
Fälligkeit
von Ausgleichszahlungen
1 Ausgleichszahlungen für Mehr- oder Minderwerte,
die nicht durch Boden ausgeglichen werden können, für unüberbaubare
Grundstücke und für andere Vor- und Nachteile im Sinn von § 93
werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landumlegungsplanes
fällig. Sie sind der Gemeinde zuhanden der Berechtigten zu
bezahlen.
2 Die Ausgleichszahlungen sind ab dem Zeitpunkt der
Fälligkeit zu 5 Prozent zu verzinsen.
3 Ergeben sich bei der Vermessung Korrekturen im
Landumlegungsplan, entscheidet die Gemeinde über Nach- und
Rückforderungen.
§
96
Bereinigung
der Rechte
Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen
können aufgehoben, geändert oder auf neue Grundstücke verlegt
werden. Für die Ordnung der Grundpfandverhältnisse finden die
Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, insbesondere die Artikel 802–804 und 811,
Anwendung.
§ 97
Auflageverfahren
1 Der Landumlegungsplan mit Verkehrswertschätzung,
vorgesehener Neuzuteilung und allfälligem Wertausgleich ist für die
Beteiligten während 30 Tagen zur Einsichtnahme aufzulegen. Die
Grundeigentümer sind von der Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen.
Während der Auflagefrist kann bei der angegebenen Stelle
schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist zu
begründen.
2 Bei schriftlicher Zustimmung aller Beteiligten
kann auf die Planauflage verzichtet werden.
§
98
Genehmigung,
Inkrafttreten
1 Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht,
diese gütlich zu erledigen.
2 Sie entscheidet über die unerledigten Einsprachen
und beschliesst den Landumlegungsplan. Ihre Entscheide und
Beschlüsse können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat
angefochten werden.
3 Der Landumlegungsplan bedarf der Genehmigung des
Regierungsrates. Mit der Genehmigung ist über allfällige
Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden.
4 Die neuen Rechtsverhältnisse treten frühestens mit
der Genehmigung des Landumlegungsplanes durch den Regierungsrat
und, sofern die Landumlegung im Hinblick auf einen neuen oder
anzupassenden Nutzungsplan durchgeführt wird, mit der
Rechtskraftbeschreitung des neuen oder angepassten Nutzungsplanes
in Kraft. Die Gemeinde kann einen späteren Zeitpunkt für das
Inkrafttreten der neuen Rechtsverhältnisse
festlegen.
§ 99
Kosten
Die
Kosten der Landumlegung, einschliesslich der Aufwendungen für
Anlagen, die vorwiegend den allgemeinen Bedürfnissen des
Landumlegungsgebietes dienen, kann die Gemeinde soweit den
Beteiligten überbinden, als ihnen Vor- und Nachteile
erwachsen.
§
100
Ergänzendes
Recht
Der
Regierungsrat regelt das Nähere mit Verordnung.
§
101
Vorbehalt
weiterer Bestimmungen
1 Für die land- und forstwirtschaftlichen
Güterzusammenlegungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischen
und kantonalen Bodenverbesserungsrechts.
2 Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften über
den Nationalstrassenbau.
[Top]
II.
Grenzregulierung
§
102
Zweck und
Voraussetzungen
1 Für ungünstig abgegrenzte Baugrundstücke, die
ihrem Flächeninhalt nach überbaubar sind, kann die Gemeinde auf den
Zeitpunkt der Überbauung auf Begehren eines Grundeigentümers oder
von Amtes wegen eine Grenzregulierung anordnen.
2 Den andern beteiligten Grundeigentümern darf aus
der Grenzregulierung kein nennenswerter Nachteil erwachsen.
Insbesondere dürfen die Grundstückteile, die einseitig abgetrennt
werden, nicht selbständig überbaubar sein. Der Wert der Grundstücke
darf nur unerheblich verändert werden.
§
103
Wertausgleich
1 Wertänderungen der Grundstücke, die durch die
Grenzregulierung entstehen, haben die Eigentümer in Geld
auszugleichen.
2 Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die
Grenzregulierung beeinträchtigt werden, können einen Anspruch auf
die Geldentschädigung des Grundeigentümers geltend
machen.
§
104
Verfahren
1 Die Gemeinde legt nach Anhören der Beteiligten die
neuen Grenzen, die allfällig zu leistenden Entschädigungen und die
Verteilung der Kosten fest.
2 Im übrigen sind die Vorschriften über die
Landumlegung sinngemäss anzuwenden (§§ 86 ff.).
[Top]
D.
Übernahmepflicht, Entschädigungen und Beiträge
I. Übernahmepflicht
§
105
Pflicht zur
Übernahme von Grundstücken
1 Die Pflicht zur Übernahme von Baugrundstücken, die
durch Baulinien zerschnitten werden, regelt sich nach den
Vorschriften des Strassengesetzes.
2 Die Übernahmepflicht obliegt der Gemeinde, welche
die Baulinien festgelegt hat. Bei Baulinien entlang Strassen
bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes
vorbehalten.
[Top]
II.
Entschädigungen
§
106
Grundsatz
Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer
Enteignung gleichkommen, ist nach Artikel 5 Absatz 2 RPG volle
Entschädigung zu leisten.
§
107
Verweis auf
Enteignungsgesetz
Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, wird die
Entschädigung gemäss Enteignungsgesetz festgesetzt. Neben dem
Enteigner ist auch der Enteignete zur Einleitung des
Schätzungsverfahrens legitimiert.
§
108
Anmerkung im
Grundbuch
Die
Auszahlung von Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen ist im
Grundbuch anzumerken.
[Top]
III.
Beiträge
§
109
Grundsatz
1 Gemeinden, Gemeindeverbände und Genossenschaften
des kantonalen Rechts können für öffentliche Werke oder für Werke
im öffentlichen Interesse von den interessierten Grundeigentümern
Beiträge an die Bau-, Korrektions-, Betriebs- und Unterhaltskosten
erheben. Für Wasser- und Energieversorgungsanlagen steht dieses
Recht auch privaten Versorgungsunternehmen zu, die im
Einverständnis des zuständigen Gemeinwesens eine Aufgabe im
öffentlichen Interesse erfüllen.
2 Beitragspflichtig sind auch interessierte
Eigentümer von Anlagen jeder Art wie Geleise, Leitungen, Kanäle,
Seilbahnen und dergleichen, soweit diese nicht bereits als
Bestandteil eines Grundstücks erfasst werden.
§
110
Umfang der
Beitragspflicht
1 Die Beiträge sind im Verhältnis zu den Vorteilen
unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile, die den Grundstücken
aus dem Werk entstehen, zu bemessen.
2 Die Summe der Beiträge der Interessierten darf
zusammen mit dem Gemeindeanteil und allfälligen Leistungen von
Bund, Kanton usw. die Gesamtkosten nicht übersteigen.
§ 111
Pfandrecht
Gemeinden, Gemeindeverbände, Genossenschaften des
kantonalen Rechts und Versorgungsunternehmen haben für ihre
Beitragsforderungen ein den übrigen Pfandrechten im Rang
vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch, und
zwar für Baukosten für die Dauer von zehn Jahren und für Betriebs-
und Unterhaltskosten für die Dauer von zwei Jahren je seit
Fälligkeit.
§
112
Ergänzendes
Recht
Der
Regierungsrat regelt das Nähere mit Verordnung.
[Top]
E.
Bauvorschriften
I. Allgemeine Bestimmungen
§
113
Benützung
öffentlichen Grundes
Wer
öffentlichen Grund für private Zwecke vorübergehend (Bauarbeiten,
Materialdeponien usw.) oder dauernd (Unterniveaubauten, Balkone,
Erker usw.) beanspruchen will, hat die Bewilligung des Eigentümers
einzuholen, der dafür eine angemessene Gebühr verlangen kann. Die
Höhe der Gebühren und die Art der Erhebung sind für den staatlichen
Grund vom Regierungsrat in einer Verordnung und für den kommunalen
Grund von den Stimmberechtigten der Gemeinden in einem Reglement
festzusetzen. Das in den Gemeindeordnungen vorgesehene
Rechtsetzungsverfahren und die Vorschriften des Strassengesetzes
bleiben vorbehalten.
§
114
Zeichen und
Einrichtungen auf privatem Grund; vorbereitende
Handlungen
1 Erfordert es das öffentliche Interesse, können
Kanton und Gemeinden sowie Unternehmen der Wasser- und
Energieversorgung auf Privatgrundstücken und an privaten Bauten
unentgeltlich Zeichen und Einrichtungen wie Strassentafeln,
Verkehrssignale, Hinweistafeln für Verteilnetze, Vorrichtungen für
Fahrleitungen und Beleuchtungen, Hydranten usw. anbringen lassen.
Dabei haben sie die Wünsche der betroffenen Grundeigentümer für Art
und Standort der Anbringung soweit als möglich zu
berücksichtigen.
2 Die Kosten für Erstellen, Unterhalt, Verlegen und
Entfernen dieser Anlagen und für die notwendigen Anpassungsarbeiten
tragen die Berechtigten.
3 Massnahmen zur Vorbereitung von Planung und
Projektierung wie Begehungen, Planaufnahmen, Vermessungen und
Bodenuntersuchungen sind zu dulden. Sie sind im voraus dem Besitzer
des betroffenen Grundstücks in angemessener Weise anzuzeigen. Der
durch diese Massnahmen entstandene Schaden ist zu ersetzen. Im
Streitfall wird die Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem
Enteignungsgesetz festgesetzt. Allfällige Schadenersatzforderungen
sind bei der Schätzungskommission einzureichen. Sie verjähren
innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach
Ablauf von fünf Jahren seit dem schädigenden Ereignis.
§ 115
Strassenbenennung, Häusernummerierung
1 Die Benennung der öffentlichen und privaten
Strassen, Plätze und Wege und die Häusernummerierung sind Sache der
Gemeinde, die begründete Wünsche nach Möglichkeit zu
berücksichtigen hat.
2 Ihr Entscheid kann mit Verwaltungsbeschwerde beim
Regierungsrat angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist ausgeschlossen.
§
116
Reklameverordnung
1 Der Regierungsrat erlässt für das ganze Gebiet des
Kantons eine Reklameverordnung. Die Verordnung regelt das Anbringen
und die Gestaltung von Reklamen im Freien.
2 Die Reklameverordnung dient der Verkehrssicherheit
sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Kultur- und
Naturdenkmäler und der Aussichtspunkte.
3 Sie umschreibt die Bewilligungspflicht und regelt
insbesondere die Aufstellung, die Ausgestaltung und den Unterhalt
der Reklamen sowie das Bewilligungsverfahren.
4 Für die Bewilligung kann eine angemessene Gebühr
erhoben werden, bei deren Bemessung insbesondere der Standort und
die Grösse sowie die Dauer der Aufstellung der Reklame zu
berücksichtigen sind. Die Gebühren sind in der Reklameverordnung
festzusetzen. Das Anbringen von Reklame für Veranstaltungen
ideeller Vereine ist gebührenfrei, sofern auf demselben Werbeträger
nicht gleichzeitig kommerzielle Werbung gemacht wird.
5 Der Regierungsrat kann die Kompetenz zur
Bewilligung von Reklamen auf Gesuch hin ganz oder teilweise der
Gemeinde übertragen.
[Top]
II.
Erschliessung
§
117
Grundsatz
Für
die Erschliessung der Grundstücke gelten die bundesrechtlichen
Vorschriften.
§
118
Zufahrt
1 Die Gemeinde kann im Einzelfall den Verhältnissen
angepasste Vorschriften über Breite und Art der Ausführung der
Zufahrt zum Baugrundstück, einschliesslich des Ableitens oder
Versickernlassens des Niederschlagswassers, erlassen. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes.
2 Innenhöfe und ihre Zufahrten dürfen nicht so
gestaltet werden, dass der Einsatz der Feuerwehr behindert
wird.
§
119
Ausfahrten,
Ausgänge und Garagenvorplätze
1 Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätze
sind so anzulegen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder
gefährdet werden.
2 Die Garagenvorplätze müssen so gross sein, dass
die Fahrzeuge vor der Garage abgestellt werden können, ohne das
Trottoir oder die Fahrbahn in Anspruch zu nehmen. Die Vorplatzlänge
hat mindestens 6 m zu betragen. Die Vorplätze sind ferner so
anzulegen, dass die ungehinderte Zu- und Wegfahrt bei allen Garagen
jederzeit gewährleistet ist.
3 Bei Strassen, die keinen Durchgangsverkehr und nur
geringen Lokalverkehr aufweisen, können Ausnahmen von der
Vorschrift über die Länge der Vorplätze von Garagen gestattet
werden.
4 Zur Verminderung des Regenwasserabflusses können
eine wasserdurchlässige Gestaltung der Oberfläche oder Massnahmen
verlangt werden, die bei starken Niederschlägen einen
kurzfristigen, schadlosen Stau bewirken.
[Top]
III.
Abstände
1. Grenzabstand
§
120
Begriff
1 Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale
Entfernung zwischen der Grundstücksgrenze und der
Fassade.
2 Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es
sich um Minimalabstände.
3 Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile wie
Dachvorsprünge, Balkone, Veranden, Erker, Treppen usw. werden nur
soweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1 m übersteigt. Vorbehalten
bleiben die §§ 124, 125 und 132.
§
121
Begriff der
Massiv- und Weichbauten
1 Ein Gebäude gilt als Massivbau, wenn flächenmässig
mindestens drei Viertel der Umfassungswände, ab Terrain gemessen,
in massiver Bauart (Stein-, Beton-, Stahl-, Glasbauten usw.)
ausgeführt sind.
2 Als Weichbauten gelten namentlich Holz- und
Riegelbauten.
3 Fenster, Türen, Lauben usw. werden bei der
Bestimmung der Bauart eines Gebäudes ohne Rücksicht auf ihre
Ausführung der Bauart der betreffenden Umfassungswände oder
-wandanteile zugerechnet.
4 Bauten, deren Umfassungswände massiv, aber nach
aussen mit brennbarem Material verkleidet sind, gelten als
Weichbauten.
5 Bauten, deren Umfassungswände brennbar, aber nach
aussen mit nicht brennbarem Material verkleidet sind, gelten als
Massivbauten.
6 Scheunen gelten als Weichbauten, auch wenn sie bis
auf Stallhöhe gemauert oder nach aussen mit nicht brennbarem
Material verkleidet sind.
§
122
Ordentlicher
Grenzabstand
1 Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der
Fassadenhöhe, mindestens jedoch 4 m bei Massivbauten und 6 m bei
Weichbauten.
2 In den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen beträgt
der Grenzabstand für Massiv- und Weichbauten 4 m.
3 Im Gebiet der Stadt Luzern beträgt der
Grenzabstand für Massivbauten mindestens 3,5 m.
4 Die Höhe der Fassaden ist in ihrer Mitte ab
gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain bis zum Schnittpunkt der
Fassade mit der Dachoberfläche zu messen, wobei grössere
Unebenheiten im Terrain auszumitteln sind; bei Giebelfassaden ist
die Höhe des Giebeldreieckes nicht mit zu berücksichtigen. Bei
Flachdachbauten ist die Fassadenhöhe bis Oberkante Brüstung
beziehungsweise Geländer zu messen.
5 Bei Fassaden von mehr als 20 m Länge erhöht sich
der Abstand zur gegenüberliegenden Grenze um einen Viertel der
Mehrlänge bis auf höchstens 10 m. Bei Bauten mit drei und mehr
Vollgeschossen werden eingeschossige Anbauten von nicht mehr als
3,5 m Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe und 10 m Länge für die
Berechnung der Fassadenlänge nicht berücksichtigt. Dies gilt bei
Bauten mit weniger als drei Vollgeschossen nur für angebaute
Untergeschosse. Bei schräg zur Grenze verlaufenden Fassaden sind
die im 10-m-Bereich liegenden Fassadenabschnitte
massgebend.
6 In Kern-, Dorf- und Arbeitszonen, in Gebieten mit
geschlossener Bauweise und zur Erhaltung architektonisch und
historisch wertvoller Ortsteile können im Bau- und Zonenreglement
oder in einem Bebauungsplan unter Wahrung der Gesichtspunkte der
Gesundheit, des Feuerschutzes und des Schutzes des Orts- und
Landschaftsbildes kleinere Grenzabstände festgelegt
werden.
§ 123
Grenzabstand
in Einfamilienhausgebieten
1 Im Bereich der ein- und zweigeschossigen Wohnzonen
kann der minimale Grenzabstand gemäss § 122 Absätze 1–3
herabgesetzt werden, wenn die benachbarten Grundeigentümer in einer
öffentlich beurkundeten Vereinbarung zustimmen und die Herabsetzung
keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen
beeinträchtigt.
2 Die Gemeinde holt vor ihrem Entscheid die
Stellungnahme der Gebäudeversicherung ein.
§
124
Grenzabstand
bei Kleinbauten
Bei
Anbauten und freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand,
gemessen ab äusserstem Gebäudeteil, 3 m, sofern sie nicht dem
Aufenthalt von Menschen dienen und nicht mehr als 3,5 m
Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe und 10 m Fassadenlänge
aufweisen.
§
125
Grenzabstand
bei Unterniveaubauten
1 Bei Unterniveaubauten, die um nicht mehr als 1 m
über das gewachsene Terrain hinausragen, beträgt der Grenzabstand 2
m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil. Diese Bestimmung kann durch
eine öffentlich beurkundete Vereinbarung geändert werden. Eine
solche Vereinbarung ist von der Gemeinde zu
genehmigen.
2 Bauten, die vollständig unter das gewachsene
Terrain zu liegen kommen, dürfen an die Grenze gebaut
werden.
§
126
Grenzabstand
bei Mauern, Einfriedungen, Böschungen und
Gewächsen
1 Stützmauern, freistehende Mauern und
Einfriedungen, die nicht mehr als 1,5 m über das gewachsene Terrain
hinausragen, dürfen an die Grenze gestellt werden. Übersteigen sie
dieses Mass, sind sie um das Doppelte ihrer Mehrhöhe, höchstens
aber 4 m, von der Grenze zurückzusetzen. Vorbehalten bleibt Absatz
2.
2 Für Stützmauern und freistehende Mauern, die mehr
als 2 m über das gewachsene Terrain hinausragen, sind die
Abstandsvorschriften für Bauten massgebend. Das gilt auch für
Einfriedungen, die keinen Durchblick gewähren.
3 Für Böschungen und Aufschüttungen sind diese
Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.
4 Vorbehalten bleiben abweichende, öffentlich
beurkundete Vereinbarungen der Nachbarn.
5 Der Grenzabstand bei Gewächsen richtet sich nach
den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum
Zivilgesetzbuch.
§
127
Grenzabstand
bei Bauten am Zonenrand
Bauten und Anlagen am Bauzonenrand haben von der Grenze
zwischen den Bauzonen und den Nichtbauzonen die in den §§ 122 ff.
vorgeschriebenen Grenzabstände einzuhalten.
§ 128
Vereinbarungen über Grenzabstände
Durch öffentlich beurkundete Vereinbarungen der
Grundeigentümer können die Grenzabstände unter Wahrung ihrer Summe
abweichend von den Regelungen der §§ 122 und 124 auf die beiden
Grundstücke verteilt werden.
§
129
Grenzabstand
bei geschlossener Bauweise
1 Wo die geschlossene Bauweise zwingend
vorgeschrieben ist, müssen die seitlichen Umfassungsmauern
(Brandmauern) der Gebäude bis auf 12 m Tiefe und dürfen auch ohne
Zustimmung des Nachbarn bis auf 25 m Tiefe, beides von der Baulinie
an gerechnet, auf oder an die Grenze gestellt werden. Wird nicht in
der ganzen erlaubten Tiefe an die Grenze gebaut, beträgt der
seitliche Abstand, gemessen ab der Fassade beziehungsweise
allfälligen weiter vorspringenden Gebäudeteilen, ohne Rücksicht auf
die Höhe der Gebäude mindestens 3,5 m von der Grenze und 7 m vom
Nachbargebäude.
2 Wo die geschlossene Bauweise oder der Grenzbau
zulässig ist, können sich die Nachbarn gegenseitig das Recht und
die Pflicht zum Zusammenbau einräumen. Ein solches gegenseitiges
Grenzbaurecht bedarf der öffentlichen Beurkundung und der
Genehmigung der Gemeinde, die im Grundbuch als
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken
ist.
3 Ohne Baubewilligung und gegen den Willen des
Nachbarn dürfen an einer Mauer, die auf oder an der Grenze steht,
keine Fenster oder Türen angebracht oder später ausgebrochen
werden; das gleiche gilt für Mauern, die den gesetzlichen
Grenzabstand nicht einhalten.
4 Dachüberlagerungen, Verbindungen nur in den
Dachrändern, Weiterführung einer einzigen Hauswand und dergleichen
gelten nicht als Zusammenbau.
[Top]
2.
Gebäudeabstand
§
130
Begriff
1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste horizontale
Entfernung zwischen zwei Gebäuden.
2 Bei den gesetzlichen Gebäudeabständen handelt es
sich um Minimalabstände.
§
131
Ordentlicher
Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der
gesetzlichen Grenzabstände.
2 Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der
Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen
wäre.
3 Vorbehalten bleibt § 123.
§
132
Gebäudeabstand bei Kleinbauten
1 Freistehende Kleinbauten von nicht mehr als 3,5 m
Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe und 45 m2 Grundfläche
haben bei Fassaden von nicht mehr als 10 m Länge einen
Gebäudeabstand von 4 m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil,
einzuhalten, sofern damit keine erhöhte Gefahr verbunden
ist.
2 Für freistehende Kleinbauten mit nicht mehr als 3
m Firsthöhe, 4 m Fassadenlänge und 10 m2 Grundfläche ist
kein minimaler Gebäudeabstand einzuhalten, sofern damit keine
erhöhte Gefahr verbunden ist.
3 Diese Vorschrift gilt auch für die Erstellung von
Hauptbauten neben Kleinbauten.
4 Gegenüber Nachbargrundstücken Dritter ist der
ordentliche Grenzabstand einzuhalten.
[Top]
3.
Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen
§
133
Voraussetzungen
1 Von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften
dieses Gesetzes können Ausnahmen gestattet werden
a. in bestehenden Ortskernen,
b. in Bauzonen für verdichtete
Bauweise,
c. bei Industrie- und Gewerbebauten innerhalb
ihrer Anlage,
d. bei schwierigem Baugelände,
e. zur Erhaltung architektonisch oder
historisch wertvoller Ortsteile,
f.
bei bestehenden Gebäuden für
Isolationen gegen Wärmeverluste,
g. in Bebauungs- und Gestaltungsplänen, wobei
von den Nachbargrundstücken die ordentlichen Abstände zu wahren
sind,
h. für Lärmschutzeinrichtungen,
i.
für zeitlich befristete Bauten,
wobei von den Nachbargrundstücken die ordentlichen Abstände
einzuhalten sind,
k. in andern in diesem Gesetz vorgesehenen
oder in ausserordentlichen Fällen.
2 Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden,
wenn die öffentlichen Interessen und schutzwürdige private
Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soll ein
Grenzabstand von weniger als 2 m eingeräumt werden, ist eine
öffentlich beurkundete Vereinbarung der Grundeigentümer
erforderlich.
3 Soll ein Anbau an ein Gebäude erstellt werden, das
die vorschriftsgemässen Abstände wohl auf der Anbauseite, nicht
aber auf einer andern Seite einhält, ist ebenfalls eine
Ausnahmebewilligung erforderlich.
4 Steht auf einem Nachbargrundstück bereits eine
Baute in einem geringeren Abstand von der gemeinsamen Grenze, als
das Planungs- und Baugesetz vorschreibt, kann ausnahmsweise ein
kleinerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern der neue Bau
mindestens den gesetzlichen Grenzabstand einhält und die
Unterdistanz zum Nachbargebäude unter den Gesichtspunkten der
Gesundheit, des Feuerschutzes und des Schutzes des Orts- und
Landschaftsbildes tragbar erscheint.
5 …
§ 134
Zuständigkeit
Über Ausnahmen wird im Baubewilligungsverfahren
entschieden. Vor dem Entscheid ist die Stellungnahme der
Gebäudeversicherung einzuholen.
[Top]
4.
Andere Abstände
§
135
Strassenabstand
Der
Abstand von Strassen richtet sich nach den Vorschriften des
Strassengesetzes.
§ 136
Waldabstand
1 Wo die Verhältnisse es erfordern, sind entlang von
Wäldern im Bereich der Bauzonen Baulinien nach raumplanerischen und
forstlichen Gesichtspunkten festzulegen. Dabei hat der Abstand der
Baulinie zum Waldrand in der Regel mindestens 20 m zu
betragen.
2 Wo keine Baulinien bestehen, haben neue Bauten und
Anlagen mindestens einen Abstand von 20 m zum Waldrand
einzuhalten.
3 Über die Bewilligung von Ausnahmen bis minimal 15
m Waldabstand für Wohn- und Arbeitsräume sowie 10 m für übrige
Bauten und Anlagen entscheidet die Baubewilligungsbehörde unter
Berücksichtigung der Wohnhygiene, der Sicherheit und der Erhaltung
des Waldes und seiner Funktionen. Vor ihrem Entscheid holt die
Baubewilligungsbehörde die Stellungnahme der betroffenen
Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie der zuständigen
Dienststelle ein.
4 Für Bauten und Anlagen unterhalb der
Minimalabstände gemäss Absatz 3 bedarf es einer Sonderbewilligung
der zuständigen Dienststelle. Diese kann nur erteilt werden, wenn
die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung sinngemäss erfüllt
sind. Die Bewilligung kann durch das zuständige Departement erteilt
werden, wenn in ausserordentlichen Fällen historische oder wichtige
raumplanerische Gründe für ein Bauvorhaben sprechen und diese
Gründe gegenüber den forstlichen Interessen
überwiegen.
5 Für die Haftung gelten die bundesrechtlichen
Vorschriften.
§ 137
Gewässerabstand
Der
Gewässerabstand richtet sich nach den Bestimmungen des
Wasserbaugesetzes.
[Top]
IV.
Vollgeschoss, Gebäude- und Firsthöhe
§
138
Berechnung
der Anzahl Vollgeschosse
1 Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist
das Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei
Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen
oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Weitere Untergeschosse
dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind die Zu- und Wegfahrten
von Einstellhallen.
2 Ein Dach- oder ein Attikageschoss ist dann
mitzurechnen, wenn seine nutzbare Fläche mehr als zwei Drittel der
Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses beträgt. Als
nutzbar gilt jede Fläche ab 1,5 m lichter Raumhöhe.
3 Im Bau- und Zonenreglement kann für Dachgeschosse
mit Schrägdächern eine grössere Grundfläche gestattet werden. In
diesem Fall sind die Kniestockhöhe und die Dachneigung zu
begrenzen.
4 Die Kniestockhöhe ist die Höhe ab Oberkante des
Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der
Dachoberfläche.
5 Bei gestaffelten Baukörpern wird die Geschosszahl
für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet.
§
139
Berechnung
der Höhenmasse
1 Die Gebäudehöhe ergibt sich aus der Zahl der
zulässigen Vollgeschosse. Dabei dürfen für die Höhe der einzelnen
Geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m eingesetzt werden. Bei
Bauten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein
Zuschlag bis zu 1,5 m gewährt werden, wenn es nachweisbar
betriebsbedingt ist.
2 Die Höhe des Dachfirstes darf höchstens 5 m
betragen, gemessen ab Oberkante des Dachgeschossbodens bis zum
höchsten Punkt des Daches. Die Höhe des Attikageschosses darf
höchstens 3 m betragen. Auf dem Attikageschoss sind ein Dachaufbau
von höchstens 2 m und technisch notwendige Aufbauten
zulässig.
3 Ist das Untergeschoss kein Vollgeschoss, wird
seine Höhe ab dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten
Terrain bis zur Oberkante des Erdgeschossbodens
berechnet.
4 Die Höhe des Firstes wird in dessen Mitte ab dem
ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain bis zum
höchsten Punkt des Daches gemessen.
5 Die Traufhöhe wird in ihrer Mitte ab dem
ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain bis zur
Unterkante des Dachgesimses gemessen.
6 Die Gebäudehöhe kann auch mit Metermassen
umschrieben werden.
7 Bei gestaffelten Baukörpern wird die zulässige
Gebäude-, Trauf- und Firsthöhe für jeden der versetzten
Gebäudeteile separat berechnet.
8 Im Bau- und Zonenreglement oder in einem
Bebauungs- oder Gestaltungsplan kann Absatz 2 durch eine andere
Regelung ersetzt werden.
[Top]
V. Schutz
des Orts- und Landschaftsbildes sowie der
Kulturdenkmäler
§
140
Eingliederung, Begrünung
1 Bauten und Anlagen sind in die bauliche und
landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind zu untersagen,
wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart,
Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild
beeinträchtigen.
2 Wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmässig
ist, sind Bauten und Anlagen zu begrünen.
§ 140a
§
141
Gebäude- und
Grundstückunterhalt
Bauten und Anlagen und ihre Umgebung sind zur Wahrung eines
schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu
erhalten.
§ 142
Schutz
bedeutender Gebäude, Anlagen, historischer Ortskerne sowie
archäologischer Fundstellen
1 Bei Veränderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen
von geschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder besonderer
architektonischer Bedeutung, insbesondere an solchen, die im
Bauinventar gemäss dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler
vom 8. März 1960 eingetragen sind, ist der Bausubstanz, dem
Charakter, der Gestalt und der optischen Wirkung dieser Bauten
Rechnung zu tragen. Das gilt auch für Neubauten und Änderungen an
bestehenden Bauten in der Umgebung solcher Bauwerke.
2 In historischen Ortskernen sind Neubauten und
bauliche Veränderungen im Massstab, im Material und in der
Farbgebung der bestehenden Bebauung anzupassen. Gebäude dürfen erst
abgebrochen werden, wenn die Baubewilligung für den Neubau erteilt
ist. Das Gleiche gilt für Gebäude, die sich in einer Zone zum
Schutz des Ortsbildes befinden oder im Bauinventar eingetragen
sind.
3 Sind im Bauinventar als schützenswert eingetragene
Objekte oder im archäologischen Fundstelleninventar eingetragene
Fundstellen von Planungen oder Bewilligungen betroffen, ist die für
Denkmalpflege und Archäologie zuständige kantonale Dienststelle in
das Verfahren einzubeziehen. Eingriffe in eingetragene Fundstellen
sind von der zuständigen Dienststelle zu bewilligen. Die
Bewilligung ist gebührenfrei.
4 Im Übrigen richtet sich der Schutz bedeutender
Gebäude und Anlagen sowie historischer Ortskerne nach dem Gesetz
über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 1960.
§ 143
Antennen und
vergleichbare Anlagen
1 Die Zulässigkeit von Aussenantennen und
vergleichbaren Anlagen für den Empfang von Radio- und
Fernsehprogrammen richtet sich nach Artikel 53 des Bundesgesetzes
über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991.
2 Andere Aussenantennen und vergleichbare Anlagen
sind zulässig, ausser wenn das Interesse am Schutz bedeutender
Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder Natur-
und Kunstdenkmäler das Interesse an den mit den Anlagen
empfangbaren Informationen überwiegt.
3 Im Weiteren sind die umweltrechtlichen Erlasse,
insbesondere die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999, zu beachten.
§ 144
§ 144a
[Top]
VI.
Sicherheit
§
145
Allgemeines
1 Alle Bauten und Anlagen müssen in Konstruktion und
Material die für ihren Zweck notwendige Festigkeit und
Feuersicherheit aufweisen. Sie sind so zu erstellen und zu
unterhalten, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden.
Insbesondere haben sie genügende Sicherheit für ihre Bewohner und
Benützer zu bieten. Der Regierungsrat erlässt in der
Vollzugsverordnung die notwendigen Vorschriften.
2 Durch Brand oder aus andern Gründen beschädigte
oder zerstörte Bauten und Anlagen sind ganz abzutragen oder im
Rahmen der baurechtlichen Vorschriften
wiederherzustellen.
3 Die Grundeigentümer in Bauzonen haben dafür zu
sorgen, dass von ihren Grundstücken keine gefahrdrohenden Zustände
oder Vorgänge wie Rutsch oder Steinschlag ausgehen.
4 Bei Bau-, Unterhalts- und Abbrucharbeiten sind
bauseits alle Sicherungsmassnahmen zu treffen, die zum Schutz der
Nachbarschaft und der Verkehrsteilnehmer erforderlich
sind.
5 Die Gemeinde verhält die Grundeigentümer zur
Vornahme der gemäss den Absätzen 1–4 erforderlichen
Massnahmen innert gesetzter Frist unter Androhung der
Ersatzvornahme (§ 209).
§
146
Gefährdete
Gebiete
1 In Gebieten, in denen Rutsch-, Steinschlag-,
Lawinen- oder Überschwemmungsgefahr besteht, dürfen keine Bauten
und Anlagen erstellt werden.
2 Ausnahmen sind nur gestattet, wenn hinreichende
Sicherungsvorkehren getroffen werden.
§
147
Brandmauern
1 Die Pflicht zur Erstellung von Brandmauern ist im
Gesetz über den Feuerschutz und in der Vollzugsverordnung geregelt.
2 Ist die geschlossene Bauweise zwingend
vorgeschrieben und können sich zwei Nachbarn über die Ausführung
einer gemeinsamen Brandmauer nicht verständigen, gilt folgende
Regelung:
a. Der zuerst Bauende ist berechtigt, eine
Brandmauer mit ihrer Mitte auf die Grenze zu stellen, und zwar ohne
Entschädigung für die Inanspruchnahme des fremden
Bodens.
b. Baut später der Nachbar an, hat er dem
zuerst Bauenden den halben Wert der Mauer zu ersetzen, soweit er
sie benützt. In diesem Fall trägt er auch die Hälfte der
Unterhaltskosten.
c. Wer an eine Brandmauer anbaut und dabei
Boden des Nachbargrundstücks beansprucht, hat dafür eine
Entschädigung zu leisten.
d. Bevor die Beträge bezahlt sind, braucht
der Ersteller der Brandmauer den Anbau einer Neubaute oder die
Vergrösserung einer bestehenden Baute an der Mauer nicht zu
dulden.
3 Eine gemeinsam benützte Brandmauer darf von den
Beteiligten unterfahren, erhöht oder verlängert werden.
4 Die Gemeinde kann verlangen, dass für längere Zeit
sichtbar bleibende Brandmauern oder Teile von solchen in geeigneter
Weise behandelt werden.
5 Über Streitigkeiten um die zivilrechtlichen
Vorschriften der Absätze 2 und 3 entscheidet der
Zivilrichter.
§ 148
§ 149
Seilbahnen
und Skilifte
Die
Errichtung, die Änderung und der Betrieb von nicht eidgenössisch
konzessionspflichtigen Seilbahnen und Skiliften bedarf einer
Bewilligung der zuständigen Dienststelle nach den Bestimmungen des
interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch
konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober
1951. Ist überdies eine Baubewilligung im Sinn von §
196 erforderlich, finden die Vorschriften zum
Baubewilligungsverfahren, insbesondere zur Verfahrenskoordination,
Anwendung (§§ 188 ff.).
[Top]
VII. Schutz
der Gesundheit
a. Allgemeine Bestimmungen
§
150
Baustoffe
1 Zum Schutz der Gesundheit sollen bei der
Bautechnik und bei der Wahl der Baumaterialien die Erkenntnisse der
Baubiologie mitberücksichtigt werden. Der Kanton unterstützt die
Anliegen des baubiologischen und ökologischen Bauens.
2 Auf die Dauer gesundheitsschädigende
Baumaterialien dürfen nicht verwendet werden.
§ 151
Benützung der
Bauten und Anlagen
Die
Gemeinde hat jederzeit die Benützung von Räumen zu verbieten, wenn
sie gesundheitsschädlich oder mit Gefahr verbunden ist.
§
152
Besonnung
1 Der Bau von Wohnungen, bei denen sämtliche Wohn-
und Schlafräume nach Nordost bis Nordwest orientiert sind, ist
verboten.
2 In ausgesprochenen Schattenlagen dürfen keine
Wohnbauten erstellt werden.
§
153
Belichtung
und Belüftung
1 Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, müssen genügend belichtet und lüftbar sein.
2 Wohn- und Schlafräume müssen mit Fenstern versehen
sein, die unmittelbar ins Freie führen und geöffnet werden können.
Ausgenommen sind Fenster, die sich gegen Wintergärten öffnen
lassen. Die Fensterfläche hat mindestens einen Zehntel der
Bodenfläche zu betragen.
3 Für den Einbau von Klima- und Lüftungsanlagen
gelten die Bestimmungen des Energiegesetzes.
4 …
§
154
Raummasse
1 Die zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume
müssen ihrer Zweckbestimmung entsprechend genügend gross
sein.
2 Bei Mehrfamilienhäusern haben die Wohn- und
Schlafräume eine Bodenfläche von mindestens 10 m2 und
eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m aufzuweisen. Im Dach- und
Untergeschoss und bei Einfamilienhäusern genügt eine Höhe von
mindestens 2,2 m; in abgeschrägten Räumen muss diese Höhe
mindestens bei der Hälfte des Zimmers eingehalten
werden.
3 Treppen in Mehrfamilienhäusern müssen mindestens
1,2 m breit sein.
§
155
Isolationen
1 Die zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume
sind gegen Lärm, Feuchtigkeit, Wärmeverlust sowie schädliche
Temperatur- und Witterungseinflüsse fachgerecht zu
isolieren.
2 Für die Isolation gegen Wärmeverlust gilt §
164.
§ 156
Ausnahmen
Aus
wichtigen Gründen, insbesondere bei Umbauten und zum Schutz des
Orts- und Landschaftsbildes, können in der Baubewilligung Ausnahmen
von den Bestimmungen der §§ 152–155 gestattet
werden.
§
157
Behindertengerechtes Bauen
1 Neue Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sind
so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar
sind.
2 Bestehende Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
sind bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten den
Bedürfnissen der Behinderten anzupassen.
3 Bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern,
Wohnüberbauungen, grösseren industriellen und gewerblichen Bauten
und Anlagen sowie bei deren Erweiterung und neubauähnlichem Umbau
sind die Bedürfnisse der Behinderten angemessen zu
berücksichtigen.
4 Auf Vorkehren für Behinderte darf nur verzichtet
werden, wenn dadurch wesentliche betriebliche Nachteile oder
unverhältnismässige Mehrkosten entstehen oder andere Interessen
überwiegen.
5 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung,
welche Baugesuche für Bauten und Anlagen im Sinn der Absätze
1–3 der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen gemäss
§ 193 mitzuteilen sind.
6 Er erlässt in der Verordnung Detailvorschriften
über die baulichen Massnahmen für Behinderte und legt fest, welche
dadurch bedingten Mehrflächen bei der Berechnung der anrechenbaren
Geschossfläche in Abzug gebracht werden können.
[Top]
b.
Spielplätze und Freizeitanlagen
§
158
Erstellung
1 Bei Wohnbauten und Überbauungen mit sechs und mehr
Wohnungen hat der Bauherr auf privatem Grund genügend besonnte und
abseits des Verkehrs liegende Spielplätze und andere
Freizeitanlagen zu erstellen. Sie sind ihrem Zweck dauernd zu
erhalten.
2 Die Grösse der Spielplätze und Freizeitanlagen
muss mindestens 15 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen der
Wohnbauten und Überbauungen betragen.
3 Bei erheblichen Änderungen an bestehenden
Wohnbauten und Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen sind
Spielplätze und Freizeitanlagen zu schaffen, soweit die örtlichen
Verhältnisse es zulassen.
4 Nach Möglichkeit sind gemeinsame, mehreren Bauten
dienende Spielplätze und Freizeitanlagen zu erstellen.
5 …
§
159
Ersatzabgaben
1 Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die
Erstellung der erforderlichen Spielplätze und anderer
Freizeitanlagen, hat der Bauherr eine angemessene Ersatzabgabe zu
entrichten.
2 Die Höhe der Ersatzabgabe ist von den
Stimmberechtigten im Bau- und Zonenreglement oder in einem
besondern Reglement festzulegen.
3 Über die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung
aufgrund der Gemeindevorschriften entschieden.
4 Der Erlös der Ersatzabgaben ist zur Erstellung und
zum Unterhalt von öffentlichen Spielplätzen und andern
Freizeitanlagen zu verwenden.
[Top]
c.
Immissionsschutz
§ 160
§
161
Vermeidung
übermässiger Immissionen
1 Bei den Bauarbeiten sind alle zumutbaren, dem
Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zu treffen, um
übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch Lärm, Staub,
Erschütterungen usw. zu vermeiden.
2 Wo die Verhältnisse es als angezeigt erscheinen
lassen, können vom Gesuchsteller im Baubewilligungsverfahren nähere
Angaben und Unterlagen über die vorgesehenen Baumethoden usw.
verlangt werden.
3 Die Gemeinde hat in der Baubewilligung und auch
während der Bauausführung Massnahmen zur Vermeidung übermässiger
Einwirkungen auf die Nachbarschaft vorzuschreiben.
4 Sie kann die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf
bestimmte Zeiten beschränken, soweit hierüber nicht bereits
zwingende Vorschriften bestehen, und die Transportrouten und
Anlieferungszeiten bestimmen.
5 Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften und der
gestützt darauf erlassenen Verfügungen periodisch zu
kontrollieren.
6 Die Absätze 1–5 gelten auch für
Abbrucharbeiten.
[Top]
d. Bezug
von Neubauten
§
162
Voraussetzungen
Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
dürfen erst bezogen werden, wenn sie fertiggestellt und genügend
ausgetrocknet sind, der Anschluss an die Trinkwasserversorgung und
die Kanalisation vollzogen ist, keine Gefahr für Gesundheit und
Sicherheit der Bewohner besteht und die Bedingungen und Auflagen
der Baubewilligung, soweit möglich, erfüllt sind.
[Top]
VIII.
Energie
§
163
Ausnützung
der Energie
1 Gesamtüberbauungen und Einzelbauten sind so zu
erstellen, dass sie mit möglichst geringem Aufwand an Energie
wirtschaftlich genutzt werden können und die Umweltbelastung
möglichst klein gehalten wird.
2 Bei der Planung von Gesamtüberbauungen und
Einzelbauten ist der Einfluss von Besonnung, Wind, Höhenlage,
Nutzung, Form der Bauten usw. auf den Wärmehaushalt angemessen zu
berücksichtigen.
§
164
Isolation
gegen Wärmeverlust
1 Neubauten müssen die vorgeschriebenen
Mindestanforderungen an die Wärmeisolation erfüllen.
2 Bei erheblichen Änderungen an bestehenden Bauten,
welche die Mindestanforderungen an die Wärmeisolation nicht
erfüllen, ist die Wärmeisolation zu verbessern, soweit dadurch
weder wesentliche Nachteile noch unzumutbare Kosten entstehen.
Dabei sind die für Neubauten geltenden Vorschriften sinngemäss
anzuwenden. Abweichungen von diesen Vorschriften sind bei
Einreichung des Baugesuches schriftlich zu begründen.
3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die
Mindestanforderungen an die Wärmeisolation der Bauten. Er kann für
bestimmte Bauten und Anlagen einen vereinfachten Nachweis
vorsehen.
§ 165
Gemeinsame
Heizzentralen und Fernheizwerke
1 Bei Überbauungen mit mehr als 3000 m2
anrechenbarer Geschossfläche kann die Gemeinde verlangen, dass eine
Heizungsanlage mit gemeinsamer Zentrale erstellt wird, auch wenn
sich das Bauland im Eigentum verschiedener Grundeigentümer
befindet. Bei besonderen Verhältnissen wie starker Wohndichte,
ungünstigen lufthygienischen oder energietechnischen
Voraussetzungen kann sie dies bereits für Überbauungen mit einer
kleineren anrechenbaren Geschossfläche fordern.
2 Im Einzugsgebiet von Fernheizwerken kann die
Gemeinde in der Baubewilligung verlangen, dass Neubauten an diese
anzuschliessen sind. Der Anschluss kann nur verfügt werden, wenn
die Anschluss- und Betriebsgebühren öffentlicher Fernheizwerke oder
die Wärmebezugspreise privater Fernheizwerke angemessen
sind.
3 Die Anschluss- und Betriebsgebühren öffentlicher
Fernheizwerke sind in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde
festzulegen. Über die Anschluss- und Betriebsgebühren wird in der
Baubewilligung aufgrund der Gemeindevorschriften
entschieden.
4 Die Festlegung und die Erhöhung der
Wärmebezugspreise privater Fernheizwerke bedürfen der Bewilligung
der Gemeinde.
[Top]
IX.
Hochhäuser
§
166
Begriff und
allgemeine Voraussetzungen
1 Hochhäuser sind Bauten, die mehr als acht
Vollgeschosse aufweisen oder deren oberster Geschossboden mehr als
22 m über dem der Feuerwehr zugänglichen angrenzenden Gelände
liegt.
2 Sie dürfen nur an ortsplanerisch, insbesondere
ästhetisch und verkehrsmässig geeigneten Punkten und nur aufgrund
eines Bebauungs- oder Gestaltungsplanes erstellt
werden.
3 Die zonengemässe Ausnützung darf nicht
überschritten werden. Vorbehalten bleibt § 75.
4 Im Bereich historischer Ortskerne ist der Bau von
Hochhäusern untersagt. Im Zonenplan oder in einem Bebauungsplan
können weitere Gebiete bezeichnet werden, in denen keine Hochhäuser
errichtet werden dürfen.
§
167
Besondere
Voraussetzungen
Die
Baubewilligung für ein Hochhaus ist an folgende erhöhte
Anforderungen gebunden:
a. Die Grenz- und Gebäudeabstände sind unter
Berücksichtigung des Schattenwurfs und Lichtentzugs
festzusetzen.
b. Wohnhochhäuser haben genügend
windgeschützte Aufenthaltsräume im Freien (Balkone,
Gemeinschaftsterrassen usw.) und genügende Einstellräume für
Hausrat usw. aufzuweisen.
c. Für Statik, Isolation,
Materialbeschaffenheit, Mauerdicken, Materialwahl, Farbgebung,
Reklamen, Aufschriften, Hygiene, Vertikalverbindungen, Fluchtwege,
Feuerpolizei, Löschvorrichtungen, Kehrichtbeseitigung usw. sind
besondere Auflagen zu machen. Die besonderen feuerpolizeilichen
Vorschriften und Richtlinien bleiben vorbehalten.
§ 168
Profile
Die
Gemeinde kann verlangen, dass die für die Beurteilung eines
Hochhauses massgebenden Punkte im Gelände ausgesteckt
werden.
[Top]
X.
Einkaufs- und Fachmarktzentren
§ 169
Begriffe
1 Einkaufs- oder Fachmarktzentren sind Betriebe von
einem oder mehreren Unternehmen des Detailhandels mit einem
Warenangebot für Selbstverbraucher und gegebenenfalls von
Dienstleistungsunternehmen, deren Nettoflächen in enger räumlicher
Beziehung zueinander stehen und die planerisch oder baulich eine
Einheit bilden.
2 Einkaufszentren bieten ohne Einschränkung auf
einzelne Branchen insbesondere Waren für den täglichen und den
häufigen periodischen Bedarf an.
3 Fachmarktzentren führen ein auf einzelne Branchen
beschränktes Warenangebot für den mittel- und langfristigen Bedarf.
Sie dürfen keine Güter des täglichen und des häufigen periodischen
Bedarfs anbieten.
4 Als Nettoflächen zählen alle der Kundschaft
zugänglichen ober- und unterirdischen Geschossflächen,
einschliesslich Bedienungs-, Pult-, Gestell- und Auslageflächen.
Ausgenommen sind gedeckte Ladengassen, die dem Publikumsverkehr
dienen.
§ 170
Anforderungen
an Einkaufs- und Fachmarktzentren
1 Für Einkaufszentren ist bei einer Nettofläche über
1500 m2 ein Gestaltungsplan, bei einer Nettofläche über
3000 m2 ein Bebauungsplan erforderlich. Für
Fachmarktzentren bedarf es solcher Pläne bei Nettoflächen über 3000
m2 und über 6000 m2.
2 Für Einkaufszentren mit einer Nettofläche über
6000 m2 und für Fachmarktzentren mit einer Nettofläche
über 10000 m2
ist der dafür erforderliche Bebauungsplan durch die
Stimmberechtigten zu erlassen. Wird diese Befugnis dem
Gemeindeparlament übertragen, ist wenigstens das fakultative
Referendum zu gewährleisten.
3 Der Gestaltungs- oder der Bebauungsplan hat
insbesondere
a. ein Einkaufs- oder ein Fachmarktzentrum
mit der maximal zulässigen Nettofläche vorzusehen,
b. die Nutzung des Zentrums
aufzuzeigen,
c. die bestehenden sowie die mit Blick auf
den Standort, die Grösse, die Gestaltung und das Einzugsgebiet des
Zentrums neu zu erstellenden oder zu ändernden
Erschliessungsanlagen anzuführen,
d. die Verwirklichung der neu zu erstellenden
oder zu ändernden Anlagen tatsächlich und rechtlich
sicherzustellen.
4 Soweit es mit Blick auf den Standort, die Grösse,
die Gestaltung und das Einzugsgebiet des Zentrums weiterer
Erschliessungsanlagen ausserhalb des Gestaltungs- oder
Bebauungsplanperimeters bedarf, sind
a. die neu zu erstellenden oder die zu
ändernden Anlagen gleichzeitig in einem Nutzungsplan, der auf den
Gestaltungs- oder den Bebauungsplan abzustimmen und mit diesem zu
erlassen ist, oder in anderer geeigneter Weise
festzulegen,
b. die Verwirklichung dieser Anlagen
tatsächlich und rechtlich sicherzustellen.
5 Bei Einkaufs- oder Fachmarktzentren mit
gemeindeübergreifenden Auswirkungen bestimmt das für die Vorprüfung
von Bebauungsplänen zuständige Departement, ob und wie die davon
betroffenen Gemeinden untereinander, der Regionalplanungsverband
oder der Kanton für eine ausreichende Abstimmung der im Einzelfall
notwendigen Massnahmen zu sorgen haben. Dabei können etwa in Richt-
und Nutzungsplänen oder in anderer geeigneter Weise Aussagen
insbesondere zu Standort, Grösse und Erschliessung solcher Zentren
vorgesehen werden.
§ 171
Besondere
Anforderungen an Einkaufszentren
1 Einkaufszentren haben sich in die nach den
Richtplänen des Kantons, der Regionen und der Gemeinden sowie nach
der kommunalen Nutzungsplanung anzustrebende Siedlungs- und
Versorgungsstruktur einzufügen. Insbesondere haben sich ihr
Standort, ihre Grösse und ihr Einzugsgebiet nach der im kantonalen
Richtplan umschriebenen Bedeutung und Funktion der Siedlungszentren
zu richten, denen sie sich zuordnen lassen.
2 Einkaufszentren mit einer Nettofläche über 3000
m2 müssen mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar
sein.
§ 172
Ausnahmen
1 Auf den Erlass eines Bebauungs- oder eines
Gestaltungsplanes kann verzichtet werden, wenn die Erfüllung der
Anforderungen gemäss den §§ 170 und 171 aufgrund der geltenden
Vorschriften oder eines anderen Nutzungsplanes sichergestellt
ist.
2 Der Verzichtsentscheid ist durch die für den
Erlass des Planes zuständige Instanz zu treffen. Der Entscheid, auf
einen Bebauungsplan zu verzichten, kann mit Verwaltungsbeschwerde
beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Der Entscheid, auf einen Bebauungsplan zu
verzichten, bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser
entscheidet mit der Genehmigung über allfällige
Verwaltungsbeschwerden.
4 Der Entscheid des Regierungsrates kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden, soweit der Regierungsrat über die Beschwerden
befindet.
§ 173
Planungskosten
1 Die mit der Ausarbeitung und dem Erlass eines
Bebauungsplanes für ein Einkaufs- oder Fachmarktzentrum
entstehenden Kosten sind abweichend von § 71 Absatz 1 von den
Gesuchstellenden zu tragen. Liegt der Bebauungsplan auch im
Interesse Dritter, haben diese nach Massgabe der ihnen erwachsenden
Vorteile einen Teil der Kosten zu übernehmen. Bestehen erhebliche
öffentliche Interessen am Bebauungsplan, kann die Gemeinde einen
Beitrag leisten.
2 Im Übrigen gelten die §§ 71 Absatz 2 und
79.
[Top]
XI.
Camping
§ 174
Campieren
1 Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und dergleichen
dürfen nur auf dafür geeignetem Land regelmässig aufgestellt,
eingerichtet und bestimmungsgemäss genutzt werden. Für eine solche
Beanspruchung von Land zum Campieren bedarf es bei einer Dauer von
mehr als 30 Tagen einer Baubewilligung.
2 Neben der Baubewilligung bedarf es der Festlegung
einer für das Campieren bestimmten Bauzone sowie einer
Betriebsbewilligung, wenn
a. das beanspruchte Land mehr als 3000
m2 umfasst,
b. mehr als 20 Standplätze vorgesehen sind
oder
c. das Campieren nicht auf die Zeit vom 15.
März bis 30. September beschränkt ist.
3 Das für das Campieren beanspruchte Land muss
insbesondere hinsichtlich Erschliessung, Sicherheit, Gesundheit,
Gewässerschutz, Ortsbildschutz und Landschaftsschutz den
gesetzlichen Anforderungen genügen. Der Regierungsrat regelt das
Nähere in der Verordnung.
§§ 175–176
§ 177
Fahrende
Die
Gemeinde kann das Abstellen von Fahrzeugen des fahrenden Volkes an
den von ihr erlaubten Standorten und mit Zustimmung der
Grundeigentümer während mehr als 30 Tagen ohne Baubewilligung
gestatten.
[Top]
XII.
Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der
Bauzonen
§ 178
Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
1 In Bauzonen dürfen rechtmässig erstellte Bauten
und Anlagen, die den öffentlich-rechtlichen Bau- und
Nutzungsvorschriften widersprechen, erhalten und zeitgemäss
erneuert werden.
2 Sie dürfen zudem umgebaut, in ihrer Nutzung
teilweise geändert oder angemessen erweitert werden,
wenn
a. dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht oder
nur unwesentlich verstärkt wird und
b. keine überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen.
§ 179
§ 180
Bundesrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb
der Bauzonen
Für
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen richten sich die Ausnahmen von
der Zonenkonformität nach den bundesrechtlichen Vorschriften
bei
a. standortgebundenen Bauten und Anlagen
(Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung),
b. Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen
(Art. 24a Bundesgesetz über die Raumplanung),
c. nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben
(Art. 24b Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 40
Raumplanungsverordnung),
d. bestehenden zonenwidrigen Bauten und
Anlagen (Art. 24c Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 41 und 42
Raumplanungsverordnung),
e. zonenfremden gewerblichen Bauten und
Anlagen (Art. 37a Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 43
Raumplanungsverordnung),
f.
weiteren dort vorgesehenen
Fällen.
§ 181
Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben
ausserhalb
der Bauzonen
1 In Ergänzung zu den bundesrechtlich geltenden
können weitere Ausnahmen von der Zonenkonformität für Bauvorhaben
ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden bei
a. landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen (Art.
24d Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung),
b. schützenswerten Bauten und Anlagen (Art.
24d Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung),
c. Bauten in Streusiedlungsgebieten (Art. 39
Abs. 1 Raumplanungsverordnung),
d. landschaftsprägenden Bauten (Art. 39 Abs.
2 Raumplanungsverordnung).
2 Bewilligungen für die Ausnahmen nach Absatz 1
dürfen nur erteilt werden, wenn die dafür bundesrechtlich
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 24d Abs. 3
Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 39 Abs. 3
Raumplanungsverordnung).
§ 182
Zuständigkeit, Verfahren
1 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die
kantonale Behörde, die bei allen Bauvorhaben ausserhalb der
Bauzonen entscheidet, ob diese zonenkonform sind oder ob für sie
eine Ausnahmebewilligung gemäss den §§ 180 oder 181 erteilt werden
kann.
2 Fehlt der Entscheid der nach Absatz 1 zuständigen
kantonalen Behörde, ist die Baubewilligung nichtig. Im Übrigen
gelten die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren (§§
188 ff.).
§ 183
[Top]
F.
Baubewilligung und Baukontrolle
§ 184
Baubewilligungspflicht
1 Wer eine Baute oder Anlage erstellen, baulich oder
in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Baubewilligung
einzuholen.
2 Ausgenommen sind Bauten und Anlagen oder
Änderungen derselben, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die
Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und
Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren. Dazu zählen
insbesondere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten.
3 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung jene
Bauten und Anlagen und jene Änderungen derselben, die
a. in einem vereinfachten Verfahren nach §
198 bewilligt werden können,
b. in der Regel keiner Baubewilligung
bedürfen.
§ 185
§
186
Bauplatzinstallationen
Die
für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen auf dem
Baugrundstück erforderlichen Bauplatzinstallationen, wie Krane,
Baracken, Wasser-, Strom- und Telefonanschlüsse, Toilettenanlagen
und dergleichen, gelten mit der Erteilung der Baubewilligung als
bewilligt.
§ 187
Abbrucharbeiten
1 Der Eigentümer einer Baute oder Anlage hat der
Gemeinde Abbrucharbeiten spätestens 20 Tage vorher zu
melden.
2 Die Abbrucharbeiten werden untersagt, wenn sie
öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Der Entscheid
ist dem Eigentümer innert der zwanzigtägigen Frist zuzustellen. Ist
es notwendig, die Übereinstimmung des Abbruchs mit den Bau-
und Nutzungsvorschriften näher abzuklären, sind die Arbeiten vor
Fristablauf vorläufig zu verbieten und vom Eigentümer die
erforderlichen Unterlagen einzuverlangen.
§ 188
Baugesuch,
Beilagen
1 Das Baugesuch mit den für eine Prüfung und
Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen, vom Regierungsrat in
der Verordnung angeführten Beilagen ist in der jeweils notwendigen
Anzahl, mindestens aber dreifach der Gemeinde
einzureichen.
2 Es ist von der Bauherrschaft und den
Grundeigentümern zu unterzeichnen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum
bedarf es der nach Massgabe des Zivilrechts erforderlichen
Zustimmung durch die Gesamt-, Mit- oder
Stockwerkeigentümer.
3 Die Planverfasser müssen qualifizierte Fachleute
sein. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung, in der
auch die Ausnahmen und eine Übergangsbestimmung vorzusehen
sind.
4 Mit der Einreichung des Baugesuchs nehmen die
Grundeigentümer am Baubewilligungsverfahren teil und geben ihr
Einverständnis zu Eigentumsbeschränkungen, die zur Sicherung von
Auflagen verfügt werden.
§§ 189–190
§ 191
Baugespann
und Profile
1 Projekte für neue Bauten und Anlagen und für
bauliche Massnahmen, welche die äussere Form einer Baute oder
Anlage verändern, sind spätestens am Tag der Einreichung des
Baugesuchs so auszustecken, dass daraus der gesamte Umfang der
Baute oder Anlage ersichtlich ist; dabei ist die Höhe des
Erdgeschossbodens (oberkant) zu kennzeichnen.
2 Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Baubewilligungs- und eines allfälligen
Beschwerdeverfahrens nicht beseitigt werden. Die Gemeinde oder,
während des Beschwerdeverfahrens, die Beschwerdeinstanz können die
vorzeitige Beseitigung des Baugespanns verfügen, wenn der Stand des
Verfahrens es erlaubt.
§ 192
Einleitung
des Baubewilligungsverfahrens
Die
Gemeinde prüft,
a. ob das ordentliche oder das vereinfachte
Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist,
b. ob das Baugesuch mit den Beilagen den
Anforderungen für eine Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens
entspricht und das Baugespann mit den Plänen übereinstimmt; ist
dies nicht der Fall, verlangt sie die Behebung der gerügten Mängel
innert gesetzter Frist mit der Androhung, dass andernfalls auf das
Baugesuch nicht eingetreten werde,
c. ob neben der Baubewilligung in der
gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich
sind; trifft dies zu und ist eine kantonale Stelle Leitbehörde
gemäss § 192a Absatz 2, überweist die Gemeinde ihr die Sache zur
Erledigung.
§ 192a
Leitverfahren
und Leitbehörde
1 Als Leitverfahren gilt
a. das Verfahren vor dem Regierungsrat, wenn
neben der Baubewilligung in der gleichen Sache ein Entscheid des
Regierungsrates erforderlich ist, andernfalls
b. das in Artikel 9 Absatz 1 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz und dessen
Ausführungsbestimmungen für Bauten und Anlagen speziell angeführte
massgebliche Verfahren, unabhängig davon, ob eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder
nicht,
c. das Baubewilligungsverfahren in den
übrigen Fällen.
2 Die im Leitverfahren zuständige Behörde ist die
Leitbehörde. Der Regierungsrat kann in der Verordnung für das
Leitverfahren gemäss Absatz 1b andere Leitbehörden
bestimmen.
3 Ist der Regierungsrat Leitbehörde, erlässt er mit
seinem Entscheid zugleich alle weiteren in der gleichen Sache
erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden.
Dabei handelt als Instruktionsinstanz das in der Verordnung
bezeichnete Departement.
4 Ist im Leitverfahren gemäss Absatz 1b eine
kantonale Behörde Leitbehörde, erlässt diese mit ihrem Entscheid
zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen
Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden.
5 Ist das Baubewilligungsverfahren das
Leitverfahren, bestimmt der Regierungsrat in der Verordnung jene
kantonale Behörde, welche in einem Entscheid die in der gleichen
Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen
Behörden erlässt.
§ 193
Bekanntmachung und Auflage
1 Entspricht das Baugesuch den formellen
Anforderungen, ist es sofort öffentlich bekannt zu machen und
zusammen mit den Beilagen öffentlich aufzulegen. Ist das
Baubewilligungsverfahren mit weiteren Verfahren zu koordinieren,
sorgt die Leitbehörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller
Gesuchsunterlagen.
2 Das Baugesuch ist während 20 Tagen öffentlich
aufzulegen, sofern das für das Leitverfahren massgebende Recht oder
das Bundesrecht nichts anderes vorsehen. In der Bekanntmachung ist
auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist
hinzuweisen.
3 Den Anstössern ist die öffentliche Auflage des
Baugesuchs mit eingeschriebenem Brief und dem Hinweis auf die
Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben.
Als Anstösser gelten jene Eigentümer, deren Grundstücke an das
Baugrundstück grenzen und von einer geplanten Baute oder Anlage
nicht weiter als 25 m entfernt sind.
4 Den interessierten kantonalen Stellen und, bei
Bauten im Sinn des § 157, der Beratungsstelle für
behindertengerechtes Bauen ist gleichzeitig Gelegenheit zu geben,
zum Gesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu
nehmen.
§
194
Einsprachen
1 Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche
Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der
Auflagefrist schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen
Bekanntmachung und in der Bekanntgabe an die Anstösser angegebenen
Stelle einzureichen.
2 Mit der öffentlich-rechtlichen Einsprache kann die
Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, mit der
privatrechtlichen Einsprache die Verletzung privater Rechte geltend
gemacht werden.
3 Die Einsprachen sind der Bauherrschaft und den
Grundeigentümern innert fünf Tagen nach Ablauf der Einsprachefrist
zur Stellungnahme zuzustellen.
§ 195
Prüfung des
Baugesuchs
1 Die Baubewilligungsbehörde prüft von Amtes wegen,
ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bau- und
Nutzungsvorschriften entspricht und ob das Baugrundstück
erschlossen ist. Ist dies der Fall, ist die Baubewilligung zu
erteilen. Andernfalls ist sie zu verweigern, sofern die Mängel
nicht durch Auflagen und Bedingungen in der Baubewilligung behoben
werden können. Vorbehalten bleibt § 182 bei Bauvorhaben ausserhalb
der Bauzonen.
2 Ist die Baubewilligung mit weiteren Bewilligungen
und Verfügungen zu koordinieren, sorgt die Leitbehörde für
widerspruchsfreie Entscheide und die inhaltliche Abstimmung
allfälliger Auflagen und Bedingungen in der Baubewilligung und in
den übrigen Entscheiden.
§ 196
Entscheid und
Eröffnung
1 Die Gemeinde entscheidet nach Ablauf der
Einsprachefrist ohne Verzug über das Baugesuch und die
öffentlich-rechtlichen Einsprachen, sobald die Stellungnahmen der
interessierten kantonalen Stellen vorliegen oder die dafür gesetzte
Frist unbenützt verstrichen ist. Dasselbe gilt für die kantonale
Behörde, welche in einem Entscheid die erforderlichen Bewilligungen
und Verfügungen aller kantonalen Stellen erlässt, die mit der
Baubewilligung zu koordinieren sind.
2 Sollen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligt werden,
sind diese in der Baubewilligung einschliesslich Auflagen und
Bedingungen ausdrücklich festzuhalten. Es ist darzulegen, dass die
Ausnahmen keine öffentlichen Interessen verletzen, unter
angemessener Abwägung der beteiligten privaten Interessen gestattet
werden können und auch allfällige besondere gesetzliche
Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Der Entscheid über das Baugesuch und die
Einsprachen werden der Bauherrschaft, den Grundeigentümern und den
Einsprechern schriftlich durch Zustellung des Entscheids eröffnet.
Sind neben der Baubewilligung weitere Bewilligungen und Verfügungen
in der gleichen Sache erforderlich, eröffnet die Leitbehörde alle
Entscheide nach Möglichkeit gemeinsam und
gleichzeitig.
4 Zusammen mit den Entscheiden ist der Bauherrschaft
ein Satz der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne zu
übermitteln.
§§ 196a–197
§ 198
Vereinfachtes
Baubewilligungsverfahren
Für
die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Bauten,
Anlagen und Änderungen derselben, über die in einem vereinfachten
Baubewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend
von den Bestimmungen in den §§ 188 ff., dass
a. dem Baugesuch nur ein Situationsplan und
die weiteren jeweils noch erforderlichen Unterlagen beizulegen
sind,
b. das Bauprojekt nicht auszustecken
ist,
c. das Baugesuch weder öffentlich bekannt zu
machen noch öffentlich aufzulegen ist,
d. das Baugesuch den Anstössern gemäss § 193
Absatz 3 und weiteren betroffenen Grundeigentümern, die dem
Bauvorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem
Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert zehn Tagen Einsprache
erheben können,
e. …
§ 198a
Behandlungsfristen
Der
Regierungsrat legt in der Verordnung für alle Verfahren zur
Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen
Fristen und deren Wirkungen fest.
§ 199
§
200
Baubeginn
1 Vor dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist
oder vor der rechtskräftigen Erledigung eines ordentlichen
Rechtsmittels und vor der Leistung einer allfälligen Sicherheit
nach § 204 darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Die
zuständige Behörde kann dem Bauherrn in begründeten Fällen die
Ausführung von Aushubarbeiten auf sein Risiko hin bereits vorher
bewilligen.
2 Die für die Bauausführung verantwortlichen
Personen (Architekt, Ingenieur, Bauunternehmer usw.) sind
verpflichtet, sich vor Beginn der Bauarbeiten zu vergewissern, ob
eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
§
201
Geltungsdauer
der Baubewilligung
1 Die Baubewilligung erlischt,
a. wenn die Baute oder Anlage nicht innerhalb
Jahresfrist, vom Tag des Eintritts der Rechtskraft der
Baubewilligung oder im Fall einer Zivilklage vom Tag der
rechtskräftigen Erledigung an gerechnet, begonnen wird,
b. wenn die Bauarbeiten unterbrochen wurden
und innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist nicht
vollendet werden.
2 Die Gemeinde kann auf Gesuch die Gültigkeit einer
Baubewilligung, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,
um längstens ein Jahr erstrecken, sofern sich weder am bewilligten
Projekt noch in dessen nächster Umgebung, noch an den einschlägigen
Bau- und Nutzungsvorschriften etwas wesentlich geändert hat. Das
Gesuch ist vor Ablauf der Jahresfrist gemäss Absatz 1a zu
stellen.
§ 202
Planänderungen
1 Für die Ausführung der Bauten und Anlagen sind die
genehmigten Pläne verbindlich.
2 Für jede Abweichung von den genehmigten Plänen ist
das Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen, sofern die
Abweichung als solche der Bewilligungspflicht untersteht. Auf ein
Baugespann und das Planauflageverfahren kann verzichtet werden,
wenn alle betroffenen Grundeigentümer unterschriftlich zustimmen.
Die Unterschriften sind auf den geänderten Plänen
anzubringen.
3 Abweichungen, die offensichtlich keine
schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen
öffentlichen Interessen berühren, kann die zuständige Stelle der
Gemeinde von sich aus gestatten.
4 Dem Bauherrn ist mit dem Entscheid ein Satz der
geänderten Pläne zuzustellen, die mit dem Genehmigungsvermerk
versehen sind.
§ 203
Meldepflicht,
Baukontrolle
1 Zur Erleichterung der Baukontrolle sind der
Gemeinde folgende Baustadien schriftlich anzuzeigen:
a. die Erstellung des Schnurgerüstes
beziehungsweise der Beginn der Maurerarbeiten,
b. die Vollendung des Rohbaus, der
Feuerungsanlagen und der Wärmeisolation (vor Beginn der
Verputzarbeiten),
c. die Fertigstellung der
Kanalisationsanlagen (vor dem Eindecken der Gräben),
d. die Vollendung der Bauten und Anlagen vor
dem Bezug.
2 In der Baubewilligung kann vorgeschrieben werden,
dass die Erfüllung der darin enthaltenen Auflagen zu melden
ist.
3 Die Gemeinde hat innert drei Arbeitstagen seit
Empfang der Anzeige die Übereinstimmung der Baute oder Anlage mit
der Baubewilligung und mit den genehmigten Plänen und Unterlagen zu
kontrollieren. Die amtlichen Stellen dürfen zur Ausübung ihrer
Funktion das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke
jederzeit betreten.
4 Die Gemeinde kann verlangen, dass die Muster der
Fassaden- und Dachgestaltung eingereicht werden.
§
204
Sicherheitsleistung für den Vollzug von
Auflagen
1 Lassen es besondere Umstände angezeigt erscheinen,
kann der Bauherr in der Baubewilligung für die Erfüllung wichtiger
Auflagen zur Sicherheitsleistung verhalten werden. Diese darf nicht
höher angesetzt werden, als die Kosten der Ersatzvornahme ausmachen
würden oder als der Wert des gesicherten Interesses einzuschätzen
ist.
2 Zur Sicherung von Auflagen können
Eigentumsbeschränkungen verfügt werden. Die Baubewilligungsbehörde
kann die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuchblatt des
Baugrundstücks auf Kosten des Bauherrn anmerken lassen.
§
205
Ordnung auf
Bauplätzen
Grundeigentümer und für die Bauausführung verantwortliche
Personen haben für Ordnung auf dem Bauplatz zu sorgen.
[Top]
G.
Rechtsschutz
§ 206
Rechtsmittel
Alle in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung
und dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse können
innert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
§ 207
Einsprache-
und Beschwerdebefugnis
1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach
diesem Gesetz sind befugt:
a. Personen, die an der Abweisung eines
Gesuches oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen
Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwürdiges Interesse
haben,
b. kantonale Behörden gegen Gesuche und
Entwürfe sowie gegen Entscheide und Beschlüsse von Gemeinden,
sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss
ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen
Bestimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich
gehört,
c. die nach dem Bundesrecht im Bereich des
Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten
Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sektionen in den
dort vorgesehenen Fällen,
d. andere Organisationen im Bereich des
Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes, die sich statutengemäss seit
fünf Jahren dem Umwelt-, Natur- und Heimatschutz im Kanton Luzern
widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die
Interessen des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes berührt
werden,
e. die Beratungsstelle für
behindertengerechtes Bauen bei Bauten im Sinn des § 157,
f.
Gemeinden, die von einem
Einkaufs- oder Fachmarktzentrum gemäss § 169 Absatz 1 in ihren
schutzwürdigen Interessen betroffen sind,
g. andere Personen, Behörden und
Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu
ermächtigt.
2 Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder
Beschlusses, der in Anwendung des Bundesgesetzes über die
Raumplanung und dieses Gesetzes ergeht, ein Einspracheverfahren
durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben,
a. wer sich am Einspracheverfahren als Partei
beteiligt hat oder
b. wer durch den Entscheid oder Beschluss
nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen
ist.
[Top]
H. Aufsicht,
Vollzug, Strafen
§
208
Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die
Anwendung der Bau- und Nutzungsvorschriften aus. Er überwacht
insbesondere die Erfüllung der Aufgaben, die den Gemeinden
obliegen.
2 Er sorgt für die Koordination der Verfahren bei
den kantonalen Instanzen, die für Bauvorhaben eine Bewilligung
erteilen müssen.
§
209
Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustandes
1 Wer einer gestützt auf das Bundesgesetz über die
Raumplanung und dieses Gesetz erlassenen Verfügung zuwiderhandelt
oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine
Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Die Gemeinde hat nach den Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes für die Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustandes zu sorgen.
3 Für die entstehenden Kosten steht der Gemeinde an
der Liegenschaft ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes
gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch zu, und zwar für
die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.
§
210
Einstellung
von Bauarbeiten
1 Wird mit den Bauarbeiten unberechtigterweise
begonnen oder entspricht die Ausführung der Bauten und Anlagen den
Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht, verfügt die
zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten.
2 Mit dem Erlass der Verfügung ist Busse gemäss
Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches anzudrohen.
3 Baueinstellungsverfügungen sind vorläufig
vollstreckbar, andere Verfügungen erst nach unbenütztem Ablauf der
Beschwerdefrist oder gegebenenfalls nach rechtskräftiger Erledigung
der Beschwerde.
4 Die Gemeinde kann zur Vollstreckung nötigenfalls
die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
§
211
Anmerkung
öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
1 Zum Vollzug des Raumplanungsgesetzes, der
Raumplanungsverordnung, des Planungs- und Baugesetzes und der
gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann die zuständige Behörde
oder Dienststelle ihre Massnahmen, Auflagen und Bedingungen als
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken
lassen.
2 Sie kann die öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen aufheben und im Grundbuch löschen lassen,
wenn die Voraussetzungen dahingefallen sind.
§ 212
Kosten
1 Kanton und Gemeinden erheben für die Erfüllung
ihrer planungs- und baurechtlichen Aufgaben Gebühren. Sie können
insbesondere auch in den Fällen, in denen diese nicht durch
Entscheid zu erledigen sind, Gebühren verlangen.
2 Wer als Einsprecher im Baubewilligungs- oder
Gestaltungsplanverfahren unterliegt oder auf wessen Einsprache
nicht eingetreten wird, trägt die dadurch verursachten amtlichen
Kosten. Bei leichtfertigen oder trölerischen Einsprachen gilt dies
auch für die weiteren Verfahrenskosten.
3 Der Regierungsrat regelt nach den Grundsätzen der
Gebührenbemessung in den §§ 7–11 des
Gebührengesetzes mit Verordnung unter anderem
a. die Gebühren für Vorabklärungen,
Stellungnahmen und Auskünfte in Bau- und Planungssachen,
b. die Gebühren für weitere, nicht durch
Entscheid abzuschliessende Aufgaben im Bereich der
Verfahrenskoordination und des Projektmanagements,
c. die Begrenzung der Kosten gemäss Absatz 2
und weitere Fälle der Kostenfreiheit oder -reduktion.
Die
Gebühren gemäss den Unterabsätzen a und b hat zu bezahlen, wer die
entsprechenden Handlungen veranlasst.
4 Die Gemeinden erlassen für die Bemessung der
Gebühren, die für die Erfüllung ihrer planungs- und baurechtlichen
Aufgaben zu erheben sind, eine Gebührenordnung.
§
213
Strafbestimmung
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen
gegen die §§ 113, 122 Absätze 1–3, 124, 125 Absatz 1, 126
Absätze 1–3, 127, 129 Absätze 1 und 3, 136 Absatz 2, 142
Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2, 149, 152 Absatz 1, 153
Absatz 2, 154 Absätze 2 und 3, 158 Absätze 1 und 2, 174 Absätze 1
und 2, 184 Absatz 1, 187 Absatz 1, 200 Absatz 1 Satz 1, 202 Absatz
1 und 203 Absätze 1, 2 und 4 dieses Gesetzes werden mit Busse bis
20000 Franken
bestraft.
2 In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann
auf Busse bis 40000
Franken erkannt werden.
3 Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil
verbunden, soll dies als Strafschärfungsgrund berücksichtigt
werden. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Busse
mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen.
4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind
strafbar.
§ 214 Strafanzeige
1 Jedermann ist berechtigt, Übertretungen gemäss §
213 den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
2 Bei folgenden Übertretungen ist die für
Baubewilligungen zuständige Stelle der Gemeinde zu einer Anzeige
verpflichtet:
a. Widerhandlungen gegen § 184 Absatz 1,
sofern es nicht zulässig ist, in einem vereinfachten
Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die ausgeführten Bauten,
Anlagen oder Änderungen derselben den öffentlich-rechtlichen Bau-
und Nutzungsvorschriften entsprechen,
b. Widerhandlungen gegen § 202 Absatz 1,
sofern es nicht zulässig ist, in einem vereinfachten
Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die Abweichungen von den
genehmigten Plänen den öffentlich-rechtlichen Bau- und
Nutzungsvorschriften entsprechen.
[Top]
I.
Schlussbestimmungen
I. Änderung bisherigen
Rechts
§
215
Strassengesetz
Das
Strassengesetz vom 15. September 1964 wird wie folgt geändert:
§ 20a
3. Zeitlich beschränktes
Parkieren
1 Wer ein Fahrzeug, mit Ausnahme der
Fahrräder und Motorfahrräder, zeitlich beschränkt auf öffentlichem
Grund parkiert, kann von der Gemeinde zu einer angemessenen Abgabe
verpflichtet werden.
2 Bei der Bemessung der Abgabe sind
insbesondere zu berücksichtigen:
a. die Kosten für die Erstellung von
Parkplätzen und Trottoirs und für deren Betrieb und
Unterhalt,
b. die Aufwendungen für die Anschaffung,
Einrichtung, Wartung und Kontrolle der Parkuhren und für das
Ausscheiden und Signalisieren der entsprechenden
Parkflächen,
c. das Ausmass und die Dauer der
Beanspruchung,
d. der wirtschaftliche Sondervorteil für die
Parkierenden und die allfälligen Nachteile für das
Gemeinwesen.
3 Die Höhe der Abgaben ist vom Gemeinderat
in einem Reglement festzulegen.
4 Die Abgaben sind im Sinne von § 20 Absatz
2 zu verwenden.
Die Ziffern 3–5 zu den Überschriften
werden zu den Ziffern 4–6 der Überschriften.
§ 47
4. Anstösser- und
Interessentenbeiträge
1 Die Gemeinde überbindet die Kosten für
Erstellung, Korrektion, Belagseinbau, Belagsänderung und Unterhalt
ganz oder teilweise den Interessierten nach dem
Perimeterverfahren.
2 Der Gemeinderat setzt den Perimeter
fest.
§ 48
II. Private Quartierstrassen
1. Neubau und Korrektion
1 Private Quartierstrassen sind von den
interessierten Grundeigentümern nach den vom Gemeinderat
genehmigten Projekten zu bauen und zu korrektionieren.
2 Die Gemeinde kann, wenn das öffentliche
Interesse es erfordert, private Quartierstrassen erstellen oder
daran Korrektionen vornehmen, falls die interessierten
Grundeigentümer es nicht tun und ein Begehren interessierter
Grundeigentümer vorliegt. Der Gemeinderat entscheidet über das
Gesuch. Das Strassenprojekt bedarf der Genehmigung des
Regierungsrates nach § 76. Die Kosten sind vom Gemeinderat nach dem
Perimeterverfahren zu verteilen.
3 Die Gemeinde kann eine private
Quartierstrasse gegen den Willen privater Grundeigentümer selber
bauen oder korrektionieren. Der Gemeinderat verteilt die Kosten
nach dem Perimeterverfahren.
§ 67a
II. Festlegung von Baulinien
1 Der Gemeinderat hat dafür zu sorgen, dass
bei der Planung und Projektierung neuer öffentlicher und privater
Strassen Baulinien festgelegt werden.
2 Der Raum zwischen der Strasse und der
Baulinie ist nach Möglichkeit umgebungsgerecht zu gestalten
(Begrünung, Pflästerung usw.).
Die Ziffern II–IX zu den
Überschriften werden zu den Ziffern III–X der
Überschriften.
§ 80 Absatz 7 (neu)
7 Im Bau- und Zonenreglement können die
Absätze 2, 5 und 6 durch eine andere Regelung ersetzt
werden.
§ 103 Absätze 1 und 3a
1 Gegen Entscheide des Gemeinderates über
Grundeigentümerbeiträge (§§ 35, 35a, 43, 43a, 47, 47a, 53, 60, 63
und 90) und über die Kostentragung bei privaten Strassen (§§ 48
Abs. 2 und 3, 49, 61 und 62) ist die Einsprache im Sinne des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen die Einspracheentscheide
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Verwaltungsgericht
steht auch die Ermessenskontrolle zu.
3 Gegen Entscheide des Regierungsrates
aufgrund dieses Gesetzes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur
in folgenden Fällen zulässig:
a. Sondergebrauch und gesteigerter
Gemeingebrauch von Strassen (§§ 19 Abs. 3, 20 und 20a).
§
216
Forstgesetz
Das
Forstgesetz vom 4. Februar 1969 wird wie folgt geändert:
§ 22
Abstand der Bauten und Anlagen
1 Sofern keine Baulinie im Sinne von § 136
des Planungs- und Baugesetzes in einem Zonen- oder Bebauungsplan
besteht, beträgt der Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern
mindestens 20 m.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann nach
Anhören der Eigentümer des angrenzenden Waldes kleinere Abstände im
Rahmen eines Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens
bewilligen, wenn die Sicherheit der Bewohner und eine genügende
Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume gewährleistet sind und die
forstwirtschaftlichen Interessen es gestatten.
3 Der Abstand wird ab einer Entfernung von 2
m von der Stockmittenverbindungslinie der Randbäume
gemessen.
4 Entlang Waldrändern dürfen in Bauzonen
keine Einfriedungen erstellt und keine Terrainveränderungen
vorgenommen werden, welche eine zweckmässige Waldbewirtschaftung
übermässig erschweren.
§
217
Gesetz
betreffend die Einführung des schweizerischen
Zivilgesetzbuches
im Kanton Luzern
Das
Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern vom 21.
März 1911 wird wie folgt geändert:
§ 93a (neu)
7. Nachbarliches Zutrittsrecht
1 Der Grundeigentümer ist berechtigt,
Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen,
soweit es für die Errichtung, die Veränderung oder den Unterhalt
von Bauten, Einfriedungen und andern Anlagen längs der Grenze
unumgänglich ist (Art. 695 ZGB).
2 Ebenso dürfen für die Wiederherstellung,
den Unterhalt oder die Reinigung von Brunnen, Leitungen und
dergleichen Nachbargrundstücke betreten oder vorübergehend benützt
werden.
3 Wer ein solches Recht ausüben will, muss
dem Nachbarn sein Vorhaben rechtzeitig anzeigen. Er hat die
Arbeiten mit grösstmöglicher Sorgfalt auszuführen und einen
allfälligen Schaden zu ersetzen. Bei Streitigkeiten über Bestand
oder Umfang des nachbarlichen Zutrittsrechts entscheidet der
Zivilrichter am Ort der gelegenen Sache im Verfahren nach § 349 der
Zivilprozessordnung. Der Zutrittsberechtigte kann vom Richter auch
dann zu einer angemessenen Sicherheitsleistung verpflichtet werden,
wenn das Zutrittsrecht als solches nicht bestritten ist.
§
218
Steuergesetz
Das
Steuergesetz vom 27. Mai 1946 wird wie folgt geändert:
§ 36 Absatz 3 Ziffer 2
3 Die Besteuerung wird
aufgeschoben:
2. bei Landumlegungen und Grenzregulierungen
nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes und bei
Güterzusammenlegungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Unterstützung der Bodenverbesserungen, des Gesetzes betreffend
Güterzusammenlegungen und Siedelungen sowie des
Forstgesetzes.
§
219
Gesetz über
die Handänderungssteuer
Das
Gesetz über die Handänderungssteuer vom 28. Juni
1983 wird wie folgt geändert:
§ 3 Ziffer 1
Steuerfreie Handänderungen
sind:
1. der Übergang eines Grundstücks im
Zusammenhang mit Landumlegungen und Grenzregulierungen nach den
Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes und im Zusammenhang mit
Güterzusammenlegungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Unterstützung der Bodenverbesserungen, des Gesetzes betreffend
Güterzusammenlegungen und Siedelungen und des
Forstgesetzes.
§
220
Gesetz über
die Grundstückgewinnsteuer
Das
Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober
1961 wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 Ziffer 3
1 Die Besteuerung wird
aufgeschoben:
3. bei Landumlegungen und Grenzregulierungen
nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, bei
Güterzusammenlegungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Unterstützung der Bodenverbesserungen, des Gesetzes betreffend
Güterzusammenlegungen und Siedelungen und des Forstgesetzes sowie
bei Verkäufen an eine Güterzusammenlegungsgenossenschaft zwecks
Beschaffung von Massenland (Land und Wald).
§
221
Wasserbaugesetz
Das
Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft vom 30. Januar
1979 wird wie folgt geändert:
§ 28
Interessentenbeiträge
Besorgt die Gemeinde den Unterhalt, kann
der Gemeinderat die Unterhaltspflicht nach den §§ 109–112 des
Planungs- und Baugesetzes ganz oder teilweise den Interessierten
überbinden. In die Beitragspflicht können auch die Eigentümer
künstlicher Wassereinleitungen einbezogen werden.
[Top]
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
§
222
Kantonales
Recht
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
aufgehoben:
a. das Baugesetz des Kantons Luzern vom 15.
September 1970,
b. § 9 des Dekrets über Massnahmen zur
Förderung des Wohnungsbaus vom 19. April 1971,
c. mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
der Stadt Luzern § 88 Absatz 2b des Enteignungsgesetzes vom 29.
Juni 1970.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der
Aufhebung des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13.
Dezember 1966. Er kann nach dem Stand der Ortsplanung bestimmte
Vorschriften des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern
aufheben und bestimmte Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes
für das Gebiet der Stadt Luzern in Kraft setzen.
§
223
Kommunales
Recht
1 Die Bau- und Nutzungsvorschriften der Gemeinden
werden aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.
Bestimmungen in Bau- und Zonenreglementen der Gemeinden, welche
einen Bonus für Dach- oder Attikageschosse vorsehen, werden
aufgehoben.
2 Im Gebiet der Stadt Luzern bleiben die vom
Regierungsrat vor der Genehmigung des Zonenplans genehmigten
Bebauungspläne in Kraft, soweit sie dem Zonenplan nicht
widersprechen.
[Top]
III.
Übergangsbestimmungen
§
224
Anpassung des
kommunalen Rechts
1 Die Zonenpläne und die Bau- und Zonenreglemente
sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes den
neuen Bestimmungen anzupassen.
2 Der Regierungsrat kann die Frist in begründeten
Fällen um höchstens drei Jahre verlängern.
§
225
Verordnungen
für die Stadt Luzern
Die
vom Stadtrat erlassenen und vom Regierungsrat genehmigten
Verordnungen über die Erhaltung des Baum- und Gehölzbestandes in
der Stadt Luzern vom 13. Juni 1975 und zum Schutze der Altstadt
sowie der ausserhalb gelegenen geschichtlich, kunstgeschichtlich
oder architektonisch wertvollen Gebäulichkeiten und deren Umgebung
vom 18. März 1977 bleiben in Kraft, bis sie durch Bau- und
Nutzungsvorschriften sowie Nutzungspläne nach den §§ 35, 36 und 60
ersetzt werden.
§
226
Hängige
Verfahren
Die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Gemeinderat noch nicht
entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen
Rechtsmittel sind nach dem neuen Recht, die hängigen
Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu
entscheiden.
§
227
Inkrafttreten
Das
Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum.
Luzern, 7. März
1989
Im Namen
des Grossen Rates
Der Präsident: Martin Senn
Der Staatsschreiber: Viktor
Baumeler
[Top]