Gebührentarif
und Kostenverordnung
für die Staatsverwaltung
vom 28. Mai
1982
Der Regierungsrat des Kantons
Luzern,
gestützt auf
§ 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September
1993 sowie § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972,
auf Antrag des
Finanzdepartementes,
beschliesst:
I. Regierungsrat und
Staatskanzlei
§ 1
Gebührenansätze
Die
Gebühren für Entscheide des Regierungsrates sowie für Verrichtungen
der Staatskanzlei betragen:
|
1.
|
Spruchgebühr für einen Entscheid des
Regierungsrates
|
Fr.
200.–
|
bis
|
Fr.
25000.–
|
|
|
Bei
grossen wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann die
Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens
auf
|
|
|
Fr.
50000.–
|
|
2.
|
Ausfertigung eines Entscheids des Regierungsrates
(inbegriffen Zustellung), für die Seite
|
|
|
Fr.
23.–
|
|
3.
|
Erstellen einer
Kopie
|
|
|
|
|
|
für
das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite
|
|
|
Fr.
2.30
|
|
|
für
die weitern Kopien, je Seite
|
|
|
Fr.
–.35
|
|
4.
|
Rechtskraftbescheinigungen
|
|
|
Fr.
35.–
|
|
5.
|
Anbringen einer Apostille im Sinn der Artikel 3 ff. des
Internationalen Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober
1961
|
|
|
Fr.
30.–
|
|
6.
|
Übrige Legalisationen
|
|
|
Fr.
30.–
|
|
7.
|
Apostillen und Legalisationen in Adoptions- und
Alimentenverfahren
|
|
|
Fr.
10.–
|
|
8.
|
Schriftliche Auskunftserteilung und Stellungnahmen mit
erheblichem Aufwand, wenn der Anfrager ein wirtschaftliches
Interesse an der Auskunft hat, nach Zeitaufwand, pro
Stunde
|
Fr. 55.–
|
bis
|
Fr. 275.–
|
|
9.
|
Versenden eines Telefax, je Seite
|
|
|
Fr.
2.30
|
|
|
Dazu kommt die
Telekommunikations-Übertragungsgebühr
|
|
|
|
[Top]
II.
Departemente und Dienststellen
§ 2
Gebührenansätze
Die
Departemente und die ihnen untergeordneten Dienststellen beziehen
folgende Gebühren:
|
1.
|
Spruchgebühr für einen Entscheid
|
Fr.
200.–
|
bis
|
Fr.
25000.–
|
|
|
|
Bei
grossen wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann die
Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens
auf
|
|
|
Fr.
50000.–
|
|
|
2.
|
Ausfertigung eines Entscheids (inbegriffen Zustellung), für
die Seite
|
|
|
Fr.
23.–
|
|
|
3.
|
Erstellen einer Abschrift oder
eines Auszugs
|
|
|
|
|
|
|
für das erstmalige Kopieren des
Originals, je Seite
|
|
|
Fr.
2.30
|
|
|
|
für
die weitern Kopien, je Seite
|
|
|
Fr.
–.35
|
|
|
4.
|
Rechtskraftbescheinigungen
|
|
|
Fr.
35.–
|
|
|
5.
|
Vermittlung von Erbbetreffnissen aus dem Ausland –
vom Wert
|
|
|
1%
|
|
|
|
mindestens
|
Fr.
50.–
|
|
|
|
höchstens
|
Fr. 2500.–
|
|
6.
|
Schriftliche Auskunftserteilung und Stellungnahmen mit
erheblichem Aufwand, wenn der Anfrager ein wirtschaftliches
Interesse an der Auskunft hat, nach Zeitaufwand, pro
Stunde
|
Fr. 55.–
|
bis
|
Fr. 275.–
|
|
7.
|
Versenden eines Telefax, je Seite
|
|
|
Fr.
2.30
|
|
|
Dazu kommt die
Telekommunikations-Übertragungsgebühr
|
|
|
|
[Top]
III.
Staatsarchiv
§ 3
Gebührenansätze
Das
Staatsarchiv bezieht folgende Gebühren:
|
1.
|
Nachschlagen in Protokollen oder Akten,
|
nach Zeitaufwand
|
|
|
pro
Stunde
|
Fr. 60.–
|
bis
|
Fr. 175.–
|
|
2.
|
Transkriptionen, Abschriften, Auszüge,
|
nach Zeitaufwand
|
|
|
pro
Stunde
|
Fr. 60.–
|
bis
|
Fr. 175.–
|
|
3.
|
Herstellen einer Scannerkopie pro Aufnahme
|
|
|
Fr.
2.10
|
|
4.
|
Rückvergrösserung ab Mikrofilm (Fotonegativ):
|
|
|
|
|
|
bei
Herstellung durch Benutzer, pro Kopie
|
|
|
Fr.
–.60
|
|
|
bei
Herstellung durch das Staatsarchiv:
|
|
|
|
|
|
Zusatzgebühr nach Aufwand, mindestens
|
|
|
Fr.
11.–
|
|
5.
|
Fotoaufnahmen
|
|
|
|
|
|
pro
Aufnahme analog
|
|
|
Fr.
90.–
|
|
|
pro
Aufnahme digital, inkl. Grundbearbeitung
|
|
|
Fr.
80.–
|
|
6.
|
Farbausdruck eines Wappens
|
|
|
Fr.
10.–
|
|
|
bei
Erstellung durch Benutzer, pro Ausdruck
|
|
|
Fr.
2.–
|
|
|
bei
Erstellung durch Staatsarchiv:
|
|
|
|
|
|
Zusatzgebühr nach Aufwand, mindestens
|
|
|
Fr.
10.–
|
[Top]
IV.
Regierungsstatthalter
§ 4
Gebührenansätze
Die
Regierungsstatthalter beziehen folgende Gebühren:
|
1.
|
Spruchgebühr für einen Entscheid
|
Fr.
200.–
|
bis
|
Fr.
15000.–
|
|
|
Bei
grossen wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann die
Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens
auf
|
|
|
Fr.
30000.–
|
|
2.
|
Für
die Ausfertigung eines Entscheids, das Erstellen von Abschriften,
Auszügen, Kopien, die Ausstellung von Rechtskraftbescheinigungen
und das Versenden von Telefaxen gelten die Bestimmungen von §
2
|
|
|
|
|
3.
|
Für
Zustimmungen und Genehmigungen
|
Fr. 70.–
|
bis
|
Fr. 700.–
|
[Top]
V.
Parteientschädigung
§ 4a Entschädigung
für das Erscheinen vor Behörden und
Sachverständigen
1 Wird einer Partei eine Parteientschädigung
zugesprochen, hat sie für jedes notwendige Erscheinen vor Behörden
oder Sachverständigen Anspruch auf die für Zeugen in der
Kostenverordnung für das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht
unterstellten Instanzen vorgesehene Entschädigung.
2 Als notwendig gilt das Erscheinen der
Partei
a. wenn sie die Sache selbst
vertritt,
b. wenn sie zum persönlichen Erscheinen
verhalten ist.
§ 4b Entschädigung
für Kosten der berufsmässigen Vertretung
1 Die Kosten der berufsmässigen Vertretung, für die
gemäss § 201 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege der obsiegenden Partei eine angemessene
Entschädigung oder Vergütung zuzusprechen ist, umfassen das Honorar
und die Auslagen.
2 Das Honorar entschädigt den Parteivertreter für
die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder
Verbeiständung der Partei im Verfahren vor der Behörde
zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, die Eingaben an die
Behörde, die Teilnahme an den Verhandlungen und die Abschriften von
Eingaben oder Belegen für seinen eigenen Bedarf. Für die
Rechnungsstellung kann keine Vergütung verlangt werden.
3 Das Honorar beträgt 100 bis 10 000 Franken. Es ist
nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und
Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den
sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der
Angelegenheit festzusetzen. In ausserordentlichen Fällen setzt die
Behörde das Honorar ohne Bindung an die obere Bemessungsgrenze
fest.
4 Der Parteivertreter hat Anspruch auf Ersatz seiner
Barauslagen. Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise
notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist. Bei
Benützung des Autos hat der berufsmässige Vertreter Anspruch auf
eine Kilometerentschädigung, wie sie den Mitgliedern staatlicher
Kommissionen ausgerichtet wird.
§ 4c Entschädigung
bei unentgeltlicher Rechtspflege
Dem
zur unentgeltlichen Rechtspflege bestellten Anwalt vergütet die
zuständige Behörde 85 Prozent des entscheidmässig festgesetzten
Honorars und die Auslagen, wenn sein Klient die Kosten zu tragen
hat oder wenn die Gegenpartei ebenfalls von der Kostenpflicht
befreit ist oder sonst aus einem Grund nicht mit Erfolg belangt
werden kann.
[Top]
VI.
Besondere Gebührenregelungen
§
5
Vorbehalt
Besondere Gebührenregelungen für einzelne Bereiche der
Staatsverwaltung werden vorbehalten.
§ 5a Minimal- und
Maximalansätze
Ist
für eine Gebühr in diesem Tarif ein Minimal- und Maximalansatz
festgelegt, so bemisst sie sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand
der Behörde, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach
dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien
beziehungsweise Gesuchsteller an der Beurteilung der
Angelegenheit.
§ 5b Inkassogebühren
Bei
überdurchschnittlichem Aufwand im Mahnungs- und Inkassowesen können
folgende Gebühren erhoben werden:
|
1.
|
Mahnspesen ab zweiter Mahnung, pro Mahnung
|
Fr.
11.–
|
|
2.
|
Bei
Teilzahlungen: Bearbeitungszuschlag pro Ratenzahlung
|
Fr.
5.50
|
|
3.
|
Betreibungsspesen
|
Fr.
10.–
|
[Top]
VII.
Verzicht und Erlass
§ 6
1 Die entscheidende Behörde kann auf die Spruch-
oder Schreibgebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn das
Verfahren die Ausübung der politischen Rechte betrifft.
2 Das Staatsarchiv kann auf den Bezug von
Benützungsgebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn die
Benützung zu rein wissenschaftlichen Zwecken erfolgt.
3 Die Staatskanzlei kann auf Gebühren für
Legalisation ganz oder teilweise verzichten, wenn die
entsprechenden Urkunden ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken
dienen.
4 Die entscheidende Behörde kann Spruchgebühren ganz
oder teilweise erlassen, wenn keine Vermögensinteressen auf dem
Spiele stehen und der Gebührenbezug zu einer Härte führen würde
oder sonstwie besondere Gründe dies rechtfertigen.
[Top]
VIII.
Schlussbestimmungen
§
7
Aufhebung
bisherigen Rechts
Durch diesen Gebührentarif werden alle widersprechenden
Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die
Gebühren der Staatsverwaltung (Gebührentarif) vom 23. August
1965.
§
8
Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt am
1. Juli 1982 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
Luzern, 28. Mai
1982
Im Namen
des Regierungsrates
Der Schultheiss: Gut
Der Staatsschreiber: Schwegler
[Top]