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Nr. 681
Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung

Gebührentarif und Kostenverordnung
für die Staatsverwaltung

vom 28. Mai 1982[*]

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993[1] sowie § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[2],[3]

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

I. Regierungsrat und Staatskanzlei[4]

§ 1[5]         Gebührenansätze

Die Gebühren für Entscheide des Regierungsrates sowie für Verrichtungen der Staatskanzlei betragen:

1.

Spruchgebühr für einen Entscheid des Regierungsrates

Fr. 200.–

bis

Fr. 25000.–

 

Bei grossen wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf

 

 

Fr. 50000.–

2.

Ausfertigung eines Entscheids des Regierungsrates (inbegriffen Zustellung), für die Seite

 

 

Fr.        23.–

3.

Erstellen einer Kopie

 

 

 

 

für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite

 

 

Fr.          2.30

 

für die weitern Kopien, je Seite

 

 

Fr.          –.35

4.

Rechtskraftbescheinigungen

 

 

Fr.        35.–

5.

Anbringen einer Apostille im Sinn der Artikel 3 ff. des Internationalen Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961[6]

 

 

Fr.        30.–

6.

Übrige Legalisationen

 

 

Fr.        30.–

7.

Apostillen und Legalisationen in Adoptions- und Alimentenverfahren

 

 

Fr.        10.–

8.

Schriftliche Auskunftserteilung und Stellungnahmen mit erheblichem Aufwand, wenn der Anfrager ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunft hat, nach Zeitaufwand, pro Stunde

Fr.   55.–

bis

Fr.      275.–

9.

Versenden eines Telefax, je Seite

 

 

Fr.          2.30

 

Dazu kommt die Telekommunikations-Übertragungsgebühr

 

 

 

II. Departemente und Dienststellen

§ 2[7]         Gebührenansätze

Die Departemente und die ihnen untergeordneten Dienststellen beziehen folgende Gebühren:

1.

Spruchgebühr für einen Entscheid

Fr. 200.–

bis

Fr. 25000.–

 

 

Bei grossen wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf

 

 

Fr. 50000.–

 

2.

Ausfertigung eines Entscheids (inbegriffen Zustellung), für die Seite

 

 

Fr.        23.–

 

3.

Erstellen einer Abschrift oder eines Auszugs

 

 

 

 

 

für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite

 

 

Fr.          2.30

 

 

für die weitern Kopien, je Seite

 

 

Fr.          –.35

 

4.

Rechtskraftbescheinigungen

 

 

Fr.        35.–

 

5.

Vermittlung von Erbbetreffnissen aus dem Ausland – vom Wert

 

 

              1%

 

 

mindestens

Fr.        50.–

 

 

höchstens

Fr.   2500.–

6.

Schriftliche Auskunftserteilung und Stellungnahmen mit erheblichem Aufwand, wenn der Anfrager ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunft hat, nach Zeitaufwand, pro Stunde

Fr.   55.–

bis

Fr.      275.–

7.

Versenden eines Telefax, je Seite

 

 

Fr.          2.30

 

Dazu kommt die Telekommunikations-Übertragungsgebühr

 

 

 

III. Staatsarchiv

§ 3[8]         Gebührenansätze

Das Staatsarchiv bezieht folgende Gebühren:

1.

Nachschlagen in Protokollen oder Akten,

nach Zeitaufwand

 

pro Stunde

Fr.   60.–

bis

Fr.      175.–

2.

Transkriptionen, Abschriften, Auszüge,

nach Zeitaufwand

 

pro Stunde

Fr.   60.–

bis

Fr.      175.–

3.

Herstellen einer Scannerkopie pro Aufnahme

 

 

Fr.          2.10

4.

Rückvergrösserung ab Mikrofilm (Fotonegativ):

 

 

 

 

bei Herstellung durch Benutzer, pro Kopie

 

 

Fr.          –.60

 

bei Herstellung durch das Staatsarchiv:

 

 

 

 

Zusatzgebühr nach Aufwand, mindestens

 

 

Fr.        11.–

5.

Fotoaufnahmen

 

 

 

 

pro Aufnahme analog

 

 

Fr.        90.–

 

pro Aufnahme digital, inkl. Grundbearbeitung

 

 

Fr.        80.–

6.

Farbausdruck eines Wappens

 

 

Fr.        10.–

 

bei Erstellung durch Benutzer, pro Ausdruck

 

 

Fr.          2.–

 

bei Erstellung durch Staatsarchiv:

 

 

 

 

Zusatzgebühr nach Aufwand, mindestens

 

 

Fr.        10.–

IV. Regierungsstatthalter

§ 4[9]         Gebührenansätze

Die Regierungsstatthalter beziehen folgende Gebühren:

1.

Spruchgebühr für einen Entscheid

Fr. 200.–

bis

Fr. 15000.–

 

Bei grossen wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf

 

 

Fr. 30000.–

2.

Für die Ausfertigung eines Entscheids, das Erstellen von Abschriften, Auszügen, Kopien, die Ausstellung von Rechtskraftbescheinigungen und das Versenden von Telefaxen gelten die Bestimmungen von § 2

 

 

 

3.

Für Zustimmungen und Genehmigungen

Fr.   70.–

bis

Fr.      700.–

V. Parteientschädigung[10]

§ 4a[11]      Entschädigung für das Erscheinen vor Behörden und Sachverständigen

1 Wird einer Partei eine Parteientschädigung zugesprochen, hat sie für jedes notwendige Erscheinen vor Behörden oder Sachverständigen Anspruch auf die für Zeugen in der Kostenverordnung für das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Instanzen vorgesehene Entschädigung.

2 Als notwendig gilt das Erscheinen der Partei

a.   wenn sie die Sache selbst vertritt,

b.   wenn sie zum persönlichen Erscheinen verhalten ist.

§ 4b[12]      Entschädigung für Kosten der berufsmässigen Vertretung

1 Die Kosten der berufsmässigen Vertretung, für die gemäss § 201 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[13] der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung oder Vergütung zuzusprechen ist, umfassen das Honorar und die Auslagen.

2 Das Honorar entschädigt den Parteivertreter für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im Verfahren vor der Behörde zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, die Eingaben an die Behörde, die Teilnahme an den Verhandlungen und die Abschriften von Eingaben oder Belegen für seinen eigenen Bedarf. Für die Rechnungsstellung kann keine Vergütung verlangt werden.

3 Das Honorar beträgt 100 bis 10 000 Franken. Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen. In ausserordentlichen Fällen setzt die Behörde das Honorar ohne Bindung an die obere Bemessungsgrenze fest.

4 Der Parteivertreter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen. Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist. Bei Benützung des Autos hat der berufsmässige Vertreter Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, wie sie den Mitgliedern staatlicher Kommissionen ausgerichtet wird.

§ 4c[14]      Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege

Dem zur unentgeltlichen Rechtspflege bestellten Anwalt vergütet die zuständige Behörde 85 Prozent des entscheidmässig festgesetzten Honorars und die Auslagen, wenn sein Klient die Kosten zu tragen hat oder wenn die Gegenpartei ebenfalls von der Kostenpflicht befreit ist oder sonst aus einem Grund nicht mit Erfolg belangt werden kann.

VI. Besondere Gebührenregelungen

§ 5          Vorbehalt[15]

Besondere Gebührenregelungen für einzelne Bereiche der Staatsverwaltung werden vorbehalten.

§ 5a[16]      Minimal- und Maximalansätze[17]

Ist für eine Gebühr in diesem Tarif ein Minimal- und Maximalansatz festgelegt, so bemisst sie sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand der Behörde, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien beziehungsweise Gesuchsteller an der Beurteilung der Angelegenheit.

§ 5b[18]      Inkassogebühren

Bei überdurchschnittlichem Aufwand im Mahnungs- und Inkassowesen können folgende Gebühren erhoben werden:

1.

Mahnspesen ab zweiter Mahnung, pro Mahnung

Fr.        11.–

2.

Bei Teilzahlungen: Bearbeitungszuschlag pro Ratenzahlung

Fr.          5.50

3.

Betreibungsspesen

Fr.        10.–

VII. Verzicht und Erlass

§ 6

1 Die entscheidende Behörde kann auf die Spruch- oder Schreibgebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn das Verfahren die Ausübung der politischen Rechte betrifft.

2 Das Staatsarchiv kann auf den Bezug von Benützungsgebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn die Benützung zu rein wissenschaftlichen Zwecken erfolgt.

3 Die Staatskanzlei kann auf Gebühren für Legalisation ganz oder teilweise verzichten, wenn die entsprechenden Urkunden ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen.

4 Die entscheidende Behörde kann Spruchgebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn keine Vermögensinteressen auf dem Spiele stehen und der Gebührenbezug zu einer Härte führen würde oder sonstwie besondere Gründe dies rechtfertigen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 7          Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diesen Gebührentarif werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Gebühren der Staatsverwaltung (Gebührentarif) vom 23. August 1965[19].

§ 8          Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif tritt am 1. Juli 1982 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

Luzern, 28. Mai 1982

Im Namen des Regierungsrates

Der Schultheiss: Gut

Der Staatsschreiber: Schwegler

 



[*] G 1982 158. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 2. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Juli 1992 (G 1992 187).

[3] Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 17. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Juli 1994 (G 1994 117).

[4] Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 421).

[5] Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 444).

[7] Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 444).

[8] Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 444).

[9] Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 444).

[10] Eingefügt durch Änderung vom 2. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Juli 1992 (G 1992 187). Die bisherigen Zwischentitel V.–VII. wurden neu zu den Zwischentiteln VI.–VIII.

[11] Eingefügt durch Änderung vom 2. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Juli 1992 (G 1992 187).

[12] Eingefügt durch Änderung vom 2. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Juli 1992 (G 1992 187).

[14] Eingefügt durch Änderung vom 2. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Juli 1992 (G 1992 187).

[15] Eingefügt durch Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 444).

[16] Eingefügt durch Änderung vom 2. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Juli 1992 (G 1992 187).

[17] Eingefügt durch Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 444).

[18] Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 444).

[19] V XVI 1116