Gebührengesetz
vom 14. September
1993
Der Grosse Rat des Kantons
Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des
Regierungsrates vom 29. Januar 1993,
beschliesst:
I. Geltungsbereich und
Begriffe
§
1
Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren und
den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen oder für die
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Kantons und der
Gemeinden, soweit es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die
durch Entscheid gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zu erledigen
sind.
2 Es wird auch auf die Verwaltungstätigkeiten der
Gerichte angewendet.
§
2
Subsidiäre
Geltung
Das
Gesetz wird nur so weit angewendet, als nicht besondere
eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften
bestehen.
§
3
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren sind Gebühren für die Inanspruchnahme
von Amtshandlungen der Verwaltung. Darunter fallen namentlich
Gebühren für schriftliche Bescheinigungen, Registerauszüge,
Kontrollen und dergleichen.
§
4
Kanzleigebühren
Kanzleigebühren sind Gebühren für einfache Tätigkeiten der
Verwaltung, die keinen besonderen Prüfungs- oder Kontrollaufwand
erfordern. Darunter fallen namentlich Gebühren für das Erstellen
von Photokopien, die Zustellung von Urkunden und
dergleichen.
§
5
Benützungsgebühren
Benützungsgebühren sind Gebühren, die für die
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen geschuldet werden, wenn
sie den Gemeingebrauch übersteigt. Darunter fallen namentlich
Gebühren für die Sondernutzung von Strassen und Gewässern, die
Benützung von Gebäuden und Einrichtungen, Schulgelder, Spitaltaxen,
Gebühren für Wasser, Gas, Abfallentsorgung und
dergleichen.
§
6
Auslagen
Auslagen sind Kosten, die der Behörde bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben erwachsen. Darunter fallen namentlich die Kosten für
Beweiserhebungen (Augenscheine, Gutachten, Zeugengelder),
Veröffentlichungen, Übersetzungen, Porti, Telefongespräche und
dergleichen.
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II.
Gebührenbemessung
§
7
Allgemeine
Grundsätze
Die
Gebühren bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit
und der Äquivalenz.
§
8
Kostendeckungsprinzip bei Verwaltungs- und
Kanzleigebühren
1 Die Verwaltungs- und Kanzleigebühren bemessen sich
zusätzlich nach dem massgeblichen Aufwand.
2 Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der
durch die Amtshandlung entstehenden unmittelbaren und mittelbaren
Kosten.
3 Die zuständige Behörde regelt das
Nähere.
§
9
Bemessung der
Benützungsgebühren
1 Die Benützungsgebühren bemessen sich nach den
Grundsätzen des § 7 und nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich
aus der Benützung der öffentlichen Einrichtung ergibt.
2 Die Benützungsgebühr kann für Personen, die ihren
Wohnsitz ausserhalb des Kantons oder der Gemeinde haben, erhöht
werden, sofern
a. sich aus diesem Grund höhere Kosten
ergeben oder
b. die öffentliche Einrichtung aus
allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.
§
10
Bemessung
innerhalb eines Gebührenrahmens
Innerhalb eines Gebührenrahmens bemessen sich die Gebühren
nach dem Aufwand und dem wirtschaftlichen Interesse sowie der
Bedeutung des Geschäfts für die gebührenpflichtige
Person.
§
11
Weitere
Kriterien
1 Die zuständige Behörde kann regeln, dass die
Gebühren für bestimmte Geschäfte
a. nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand zu
bemessen sind,
b. so zu staffeln sind, dass den öffentlichen
Interessen und Zielen des Gemeinwesens Rechnung getragen wird,
namentlich durch höhere oder niedrigere Ansätze, durch Zuschläge
oder Abzüge.
2 Sie kann regeln, dass für besonders umfangreiche
und zeitraubende Geschäfte die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des
Maximalansatzes erhöht wird.
3 Für Leistungen, zu denen das Gemeinwesen
gesetzlich nicht verpflichtet ist, können die Gebühren nach den
Honoraransätzen der Berufsverbände oder privater Fachleute bemessen
werden.
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III.
Gebührenordnungen
§
12
Rechtsform
1 Gebühren, die den Rahmen der Kostendeckung
übersteigen, erfordern eine Rechtsgrundlage in einem formellen
Gesetz, das die gebührenpflichtigen Personen, die Tatbestände,
welche die Gebührenpflicht auslösen, und die Bemessungsgrundzüge
festlegt.
2 Gebühren, die sich im Rahmen der Kostendeckung
halten, können in einer Verordnung geregelt werden, die die
gebührenpflichtigen Personen, die Tatbestände, welche die
Gebührenpflicht auslösen, und die Höhe der Gebühren
festlegt.
§
13
Kompetenzen
1 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die
Amtshandlungen der kantonalen und kommunalen Behörden und für die
Benützung öffentlicher Einrichtungen des Kantons nach den
Grundsätzen der §§ 7–11 durch Verordnungen fest.
2 Die zuständige Gemeindebehörde kann Gebühren für
Amtshandlungen der kommunalen Behörden, soweit der Regierungsrat
von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht, sowie für die Benützung
öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde festsetzen.
3 Die obersten Gerichte regeln durch Verordnungen
die Gebühren für die eigenen Verwaltungstätigkeiten und für die
Verwaltungstätigkeiten der ihrer Aufsicht unterstellten
Instanzen.
§
14
Anpassung an
die Kostenentwicklung
1 Die zuständigen Behörden passen ihre
Gebührenordnungen in der Regel alle zwei Jahre der
Kostenentwicklung an.
2 Der Regierungsrat passt die Höhe der vom
Kantonsrat festgelegten Gebühren der Kostenentwicklung
an.
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IV.
Gebührenerhebung
§
15
Grundsatz der
Erhebung
1 Kantonale und kommunale Behörden erheben für ihre
Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen Gebühren und lassen sich ihre Auslagen
zurückerstatten.
2 Kantonale und kommunale Behörden belasten sich in
der Regel nicht gegenseitig mit Gebühren.
§
16
Gebührenpflichtige Person
1 Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist
verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst oder eine
öffentliche Einrichtung benützt.
2 Mehrere Personen, die gemeinsam handeln,
haften für Gebühren und Auslagen solidarisch, soweit keine andere
Regelung besteht.
§
17
Vorschuss
1 Wer eine Amtshandlung veranlassen oder eine
öffentliche Einrichtung benützen will, kann zur Leistung eines
angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet werden, sofern nicht
von Amtes wegen gehandelt werden muss.
2 Der Kostenvorschuss ist innert gesetzter Frist zu
leisten, andernfalls wird das Geschäft nicht weiterbehandelt. Auf
diese Folge ist mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses
hinzuweisen.
§
18
Erhebung
periodisch fällig werdender Gebühren
1 Periodisch fällig werdende Gebühren können jeweils
zu Beginn der Periode für mehrere Jahre gesamthaft oder
kapitalisiert als einmalige Gebühr eingefordert werden.
2 Bei der Kapitalisierung der Gebühren für
Sondernutzungen ist von der bewilligten Dauer der Anlage
auszugehen. Steht diese nicht fest, ist von einer Dauer von 50
Jahren auszugehen.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
§
19
Fälligkeit
und Mahnung
1 Gebühren und Auslagen werden mit der Amtshandlung
oder der Zusage der Benützung der öffentlichen Einrichtung fällig.
Sie können sogleich gefordert und geleistet werden.
2 Wird eine Rechnung ausgestellt, tritt die
Fälligkeit mit der Zustellung der Rechnung ein.
3 Wird die Rechnung innert 30 Tagen nicht beglichen,
ist die gebührenpflichtige Person zu mahnen.
4 Mahnkosten können in Rechnung gestellt
werden.
§
20
Verzugszins
1 Ab Zustellung der Mahnung sind Gebühren und
Auslagen zu verzinsen. Wird ein beschwerdefähiger Entscheid
verlangt, eine Einsprache oder eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingelegt, hemmt dies den Zinsenlauf nicht.
2 Bei geringeren Beträgen kann auf die Erhebung von
Verzugszinsen verzichtet werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
§
21
Rückerstattung und Zinsgutschrift
1 Zuviel bezahlte Gebühren und Auslagen werden
zurückerstattet. Sie sind zu verzinsen. Kostenvorschüsse werden
nicht verzinst.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
§
22
Stundung,
Ermässigung und Erlass
1 Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin Gebühren und Auslagen stunden oder auf ihre Erhebung ganz oder
teilweise verzichten, wenn
a. für die gebührenpflichtige Person ein
Härtefall vorliegt oder
b. die Amtshandlung oder die Benützung von
öffentlichen Einrichtungen im öffentlichen Interesse liegt und
keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden, oder
c. besondere Gründe vorliegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der
Kostenvorschuss gestundet oder auf seine Einforderung ganz oder
teilweise verzichtet werden.
3 Entscheide über Stundungsgesuche sind endgültig.
Im Übrigen sind die Vorschriften von § 27 sinngemäss
anwendbar.
§
23
Verjährung
1 Das Recht, Gebühren und Auslagen zu erheben,
verjährt fünf Jahre nach Beendigung der Amtshandlung oder der
Benützung der öffentlichen Einrichtung, bei Stillstand oder
Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn
Jahren.
2 Das Recht, rechtskräftig festgesetzte Gebühren und
Auslagen einzufordern, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der
Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung spätestens nach zehn
Jahren.
3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht
still,
a. wenn ein beschwerdefähiger Entscheid
verlangt wird,
b. während eines Einsprache- oder
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens,
c. solange eine Gebührenforderung gestundet
ist.
4 Die Verjährung beginnt neu mit
a. jeder auf Feststellung der
Gebührenforderung gerichteten Amtshandlung, die der
gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird,
b. jeder Anerkennung der Gebührenforderung
durch die gebührenpflichtige Person,
c. der Einreichung eines
Erlassgesuchs,
d. der Einleitung eines Verfahrens wegen
Gebührenhinterziehung.
§
24
Gebührenforderung
Die
Gebühren fallen dem Gemeinwesen zu.
§
25
Zwangsvollstreckung
1 Werden Gebühren und Auslagen nach der Mahnung
nicht bezahlt, betreibt die zuständige Behörde die säumige
gebührenpflichtige Person.
2 Rechtskräftige Entscheide über Gebühren sind
vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
3 Gebührenforderungen sind auch dann vollstreckbar,
wenn sie zur Aufnahme in öffentliche Inventare und auf
Rechnungsrufe hin nicht angemeldet werden.
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V.
Rechtsschutz
§
26
Beschwerdefähiger Entscheid
1 Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn
Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen
beschwerdefähigen Entscheid verlangen.
2 Wird die Rechnung nach Mahnung nicht beglichen,
erlässt die zuständige Behörde vor einer Betreibung einen
kostenpflichtigen, beschwerdefähigen Entscheid.
§
27
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Sinn des § 26 kann innert 30
Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Verwaltungsgericht
steht die Ermessenskontrolle zu, mit Ausnahme der
Erlassfälle.
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VI.
Strafbestimmungen
§
28
Gebührenhinterziehung
1 Wer als gebührenpflichtige Person vorsätzlich oder
fahrlässig bewirkt, dass keine oder eine zu niedrige Gebühr erhoben
wird, namentlich durch Verletzung der ihr obliegenden
Mitwirkungspflichten, durch Verschweigen von Tatsachen oder durch
unrichtige Angaben, hat nebst der Nachzahlung der vorenthaltenen
Gebühr samt Zinsen eine Strafgebühr entsprechend dem Verschulden zu
entrichten.
2 In der Regel beträgt die Strafgebühr das Einfache
der hinterzogenen Gebühr. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf
einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das
Dreifache erhöht werden. Im Übrigen gelten für die Bemessung der
Strafgebühr sinngemäss die Artikel 34 f. und 103 ff. des
Strafgesetzbuches.
3 Wurde die Gebührenhinterziehung durch eine
juristische Person begangen, ist die Nach- und Strafgebühr dieser
gegenüber auszusprechen. Die Höhe der Strafgebühr bemisst sich in
analoger Anwendung von Absatz 2 nach dem Verschulden der Organe und
der mit der Geschäftsführung betrauten Personen, die für die
Hinterziehung verantwortlich sind.
4 In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung
einer Strafgebühr abgesehen werden.
§
29
Zuständigkeit
und Verfahren
1 Das Verfahren wegen Hinterziehung kantonaler
Gebühren ist durch das Finanzdepartement einzuleiten, das Verfahren
wegen Hinterziehung kommunaler Gebühren durch die
Gemeinde.
2 Die Einleitung des Verfahrens ist der betroffenen
Person schriftlich zu eröffnen. Das rechtliche Gehör ist ihr
einzuräumen. Die betroffene Person kann verlangen, dass sie zur Tat
einvernommen wird.
3 Die zuständige Behörde ordnet die erforderlichen
Untersuchungsmassnahmen an. Die betroffene Person ist im
Strafgebührverfahren nicht zur Mitwirkung verpflichtet.
4 Gegen den Entscheid kann die betroffene Person
innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben. Dem Verwaltungsgericht steht die Ermessenskontrolle
zu.
5 Im übrigen gelten die Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
§
30
Verjährung
1 Das Recht, ein Verfahren wegen
Gebührenhinterziehung einzuleiten, erlischt zwei Jahre nach dem
Zeitpunkt, in dem das zuständige Gemeinwesen Kenntnis von der
Hinterziehung erhalten hat. Steht die Verjährung still oder wird
sie unterbrochen, tritt sie in jedem Fall nach fünf Jahren
ein.
2 Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung
richten sich nach § 23 Absätze 3 und 4.
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VII.
Schlussbestimmungen
§
31
Aufhebung
bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über den Gebührenbezug vom 15. Mai
1945 wird aufgehoben.
2 Bisher erlassene Gebührenordnungen des Kantons und
der Gemeinden bleiben gültig, soweit sie den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht widersprechen.
§
32
Übergangsbestimmungen
Das
Gesetz ist auf alle Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind. Ausgenommen sind
hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die nach dem bisherigen
Recht zu entscheiden sind.
§
33
Inkrafttreten
Das
Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum.
Luzern, 14.
September 1993
Im Namen
des Grossen Rates
Der Präsident: Julius Schmid
Der Staatsschreiber: Viktor
Baumeler
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