Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege
vom 3. Juli
1972
Der Grosse Rat des Kantons
Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des
Regierungsrates vom 15. März 1971,
beschliesst:
Erster Abschnitt:
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
§
1
1.
Begriffe
a. Gemeinwesen
1 Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes
sind:
a. der Kanton;
b. die Gemeinden;
c. die Landeskirchen;
d. die vermögensfähigen Verwaltungseinheiten
des Kantons, der Gemeinden und der Landeskirchen, wie Anstalten mit
Rechtspersönlichkeit, Körperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände
und andere Organisationen des öffentlichen Rechts.
2 Privatrechtliche Organisationen gelten als
Gemeinwesen, soweit sie nach diesem Gesetz Entscheide zu treffen
haben.
§
2
b. Behörden,
Instanzen
1 Als Behörden oder Instanzen bezeichnet das Gesetz
alle mit hoheitlicher Wirkung handelnden Organe der
Gemeinwesen.
2 Die Organe privatrechtlicher Organisationen gelten
als Behörden oder Instanzen, soweit sie nach diesem Gesetz
Entscheide zu treffen haben.
§
3
c.
Verwaltungssache
Eine Verwaltungssache im Sinne dieses Gesetzes liegt vor,
wenn eine dem Gesetz unterstellte Behörde dafür zuständig
ist.
§
4
d.
Entscheide
1 Ein Entscheid im Sinne dieses Gesetzes (Verfügung,
Rechtsmittelentscheid, verwaltungsgerichtliches Urteil) ergeht,
wenn eine diesem Gesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher
Wirkung für den Einzelfall
a. Rechte und Pflichten bestimmter Personen
begründet, ändert oder aufhebt;
b. die rechtlichen Verhältnisse bestimmter
Personen feststellt;
c. Begehren im Sinne von a und b abweist,
nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt.
2 Als Entscheide gelten auch Teilentscheide,
Zwischenentscheide, Ergänzungen und Erläuterungen sowie
Vollstreckungsverfügungen.
§
5
e.
Rechtsvorkehren
Rechtsvorkehren im Sinne dieses Gesetzes sind Gesuche, die
durch Entscheid zu erledigen sind, Rechtsmittel und
Klagen.
§
6
2.
Unterstellte Behörden
1 Diesem Gesetz sind folgende Behörden
unterstellt:
a. der Regierungsrat und die unteren
Instanzen der kantonalen Verwaltung wie Departemente,
Dienststellen, Verwaltungen der unselbständigen Anstalten und
Regierungsstatthalter;
b. die Gemeindebehörden (Gemeinderäte,
Kirchenräte unter Vorbehalt von § 10, Korporationsräte) und die
andern Instanzen der Gemeindeverwaltungen;
c. die Verwaltungs- und Rechtspflegeinstanzen
der vermögensfähigen Verwaltungseinheiten des Kantons und der
Gemeinden;
d. die Instanzen privatrechtlicher
Organisationen, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher
Aufgaben Entscheide zu treffen haben, die sich unmittelbar bei
einer kantonalen Behörde anfechten lassen;
e. das Verwaltungsgericht;
f.
die Schätzungskommission nach
Enteignungsgesetz und die andern verwaltungsgerichtlichen Instanzen
des Kantons und der Gemeinden.
2 Das Obergericht und die seiner Aufsicht
unterstellten Behörden unterstehen diesem Gesetz nur, soweit sie
personalrechtliche Entscheide treffen, die an das
Verwaltungsgericht weiterziehbar sind. Das Obergericht untersteht
diesem Gesetz ferner als Klageinstanz nach § 162 Absatz
2.
§
7
3. Volle
Geltung
1 Das ganze Gesetz ist anwendbar in
Verwaltungssachen, die durch Entscheid zu erledigen
sind.
2 Vorbehalten bleiben die abweichenden und
ergänzenden Vorschriften anderer kantonaler Gesetze und des
Bundesrechts.
§
8
4. Teilweise
Geltung
1 Das Gesetz ist teilweise anwendbar
a. in Verwaltungssachen, die nicht durch
Entscheid, sondern durch eine andere behördliche Anordnung zu
erledigen sind;
b. bei Schul-, Berufs- und
Fähigkeitsprüfungen in erstinstanzlichen Verfahren.
2 In Verwaltungssachen nach Absatz 1a sind die
Vorschriften des Gesetzes über folgende Gegenstände sinngemäss
anwendbar:
a. Abklärung der Zuständigkeit (§§
11–13);
b. Ausstand (§§ 14–16);
c. Formvorschriften (§§
25–30);
d. Fristen und Termine (§§
31–36);
e. Handeln von Amtes wegen (§ 37).
3 In Verwaltungssachen nach Absatz 1b sind die
Vorschriften des Gesetzes über folgende Gegenstände sinngemäss
anwendbar:
a. Entscheide (§ 4);
b. Ausstand (§§ 14–16);
c. Parteien (§§ 17–19);
d. Ausfertigung und Rechtsmittelbelehrung (§§ 110 und
111);
e. Eröffnung (§§ 112 und 114).
4 In Verfahren nach dem Steuergesetz ist dieses Gesetz anwendbar, soweit das
Steuergesetz dies vorsieht.
5 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die
Aufsichtsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige (§§ 180
ff.).
§
9
5. Keine
Geltung
1 Das Gesetz ist nicht anwendbar
a. in erstinstanzlichen Verwaltungssachen,
die ihrer Natur nach durch sofort vollstreckbare Verfügung zu
erledigen sind;
b. bei polizeilichen Ermittlungen in
Strafsachen;
c. …
d. bei Dienstbefehlen an das Personal der
Gemeinwesen.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die
Aufsichtsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige (§§ 180
ff.).
§ 10 6. Geltung
für Landeskirchen
1 Die Verwaltungsbehörden der Landeskirchen und
ihrer nachgeordneten Gemeinwesen sowie die landeskirchlichen
Gerichtsbehörden verfahren nach diesem Gesetz, soweit die
Landeskirchen nicht abweichendes Verfahrensrecht erlassen haben. An
Stelle der im Gesetz genannten kantonalen Verwaltungsinstanzen sind
die entsprechenden Verwaltungsinstanzen der Landeskirchen
zuständig.
2 Die Entscheide von Verwaltungsbehörden der
Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen sind nach
Ausschöpfung des verwaltungsinternen Instanzenzugs beim
Verwaltungsgericht anfechtbar, soweit nicht ein Zivil- oder ein
Strafgericht zuständig ist.
3 Das landeskirchliche Recht kann die Beurteilung
von öffentlich-rechtlichen Streitsachen einer eigenen
Gerichtsinstanz übertragen, die erstinstanzlich mit
Weiterzugsmöglichkeit an das Verwaltungsgericht oder kantonal
letztinstanzlich entscheidet.
4 Für Klagefälle, an denen der Staat oder eine
andere aussenstehende Partei beteiligt ist, bleibt das
Verwaltungsgericht ausschliesslich zuständig.
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Zweiter
Abschnitt:
Allgemeine Verfahrensvorschriften
I. Behörden
A. Abklärung der
Zuständigkeit
§
11
1.
Zuständigkeitsordnung
1 Die Zuständigkeit der Behörden wird durch die
Rechtsordnung verbindlich festgelegt.
2 Entgegenstehende Abmachungen oder Zugeständnisse
der Parteien sind nichtig.
§
12
2. Prüfung,
Weiterleitung
1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes
wegen.
2 Hält die angerufene Behörde eine andere für
zuständig, so überweist sie ihr die Sache ohne Verzug zur
Erledigung und teilt dies den Parteien mit.
3 Wenn über die Zuständigkeit Zweifel bestehen,
pflegt die angerufene Behörde mit der andern vor der Überweisung
einen Meinungsaustausch.
§
13
3.
Entscheid
1 Wenn eine Behörde entgegen der Bestreitung einer
Partei sich für zuständig hält, entscheidet sie in der Sache; sie
kann zuvor ihre Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid
feststellen.
2 Wenn die angerufene Behörde ihre Zuständigkeit
verneint und keine andere Behörde die Sache nach § 12 zur
Erledigung übernimmt, tritt die angerufene Behörde durch Entscheid
auf die Sache nicht ein.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die
Zuständigkeitskonflikte.
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B.
Ausstand
§
14
1.
Ausstandsgründe
1 Wer einen Entscheid fällen oder instruieren soll,
befindet sich im Ausstand:
a. wenn er Partei ist oder an der Sache
sonstwie ein eigenes Interesse hat;
b. wenn jemand der folgenden Angehörigen
Partei ist:
1. Ehegatte, eingetragener Partner oder
Verlobter;
2. Blutsverwandte in der geraden Linie;
Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern
oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern, Eltern des
eingetragenen Partners, Schwiegersöhne oder
Schwiegertöchter;
3. Blutsverwandte oder Verschwägerte in der
Seitenlinie bis zum Grade der Geschwisterkinder;
4. Ehegatten oder eingetragene Partner von
Geschwistern des eigenen Ehegatten oder des eigenen eingetragenen
Partners;
5. Adoptiveltern oder Adoptivkinder;
Pflegeeltern oder Pflegekinder;
c. wenn er Gesellschafter einer als Partei
beteiligten Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist oder dem
Verwaltungs- oder Kontrollorgan einer als Partei beteiligten
juristischen Person des privaten Rechts angehört;
d. wenn er in einer Vorinstanz in der
gleichen Sache entschieden hat; bei den Verhandlungen des
Regierungsrates hat der betroffene Departementsvorsteher in solchen
Fällen beratende Stimme;
e. wenn er Vertreter, Geschäftsführer oder
Bevollmächtigter einer Partei ist oder für die Partei in der
gleichen Sache als Anwalt, Gutachter oder Berater gehandelt
hat;
f.
wenn jemand der folgenden
Angehörigen Parteivertreter ist:
1. Ehegatte, eingetragener Partner oder
Verlobter;
2. Blutsverwandte in der geraden Linie;
Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern
oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern, Eltern
eingetragener Partner, Schwiegersöhne oder
Schwiegertöchter;
3. Geschwister;
g. wenn er aus einem andern sachlich
vertretbaren Grund als befangen erscheint.
2 Der auf einer Ehe oder einer eingetragenen
Partnerschaft beruhende Ausstandsgrund bleibt auch nach deren
Auflösung weiter bestehen.
3 Die Ausstandsgründe gelten auch für den
Gerichtsschreiber, doch können die Parteien auf seinen Ausstand
verzichten.
§
15
2. Anzeigen,
Gesuche
1 Amtspersonen, auf die ein Ausstandsgrund zutrifft,
melden ihn sofort nach Entstehen oder Bekanntwerden der nach § 16
zuständigen Instanz. Einzelbehörden können die Sache statt dessen
ihrem Stellvertreter überweisen; dieser teilt die Übernahme den
Parteien mit.
2 Will eine Partei den Ausstand einer Amtsperson
verlangen, so hat sie bei der in der Sache zuständigen Behörde
sofort nach Bekanntwerden oder Entstehen des Ausstandsgrundes ein
begründetes Gesuch zu stellen.
3 Amtspersonen, die ihre Ausstandspflicht verspätet
melden, und Parteien, die ein Ausstandsgesuch verspätet einreichen,
können in die dadurch entstandenen Kosten verfällt
werden.
§
16
3.
Entscheid
1 Ist der Ausstand streitig, so
entscheidet:
a. die Kollegialbehörde in Ausstandsfällen
ihrer Mitglieder, wobei die Betroffenen in Ausstand
treten;
b. der Departementsvorsteher in
Ausstandsfällen von Angestellten seines
Departements;
c. im übrigen die vorgesetzte
Behörde.
2 Die Behörde entscheidet auch, ob Amtshandlungen
des Ausstandspflichtigen zu wiederholen sind, und bezeichnet
nötigenfalls einen ausserordentlichen Stellvertreter.
3 Sollten so viele Mitglieder und Ersatzleute in
Ausstand kommen, dass die Kollegialbehörde nicht mehr
beschlussfähig ist, so entscheidet über den streitigen
Ausstand:
a. an Stelle von Gemeindebehörden der
Regierungsstatthalter;
b. an Stelle des Regierungsrates das
Verwaltungsgericht;
c. an Stelle des Verwaltungsgerichts das
Obergericht;
d. im übrigen die vorgesetzte
Behörde.
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II.
Parteien
§
17
1.
Parteistellung
Als
Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen
Entscheid betroffen werden soll.
§
18
2.
Parteifähigkeit
1 Parteifähig ist, wer nach privatem oder
öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten haben
kann.
2 Behörden sind parteifähig, soweit ein Rechtssatz
sie ermächtigt, unter eigenem Namen ein Rechtsmittel oder eine
Klage einzureichen.
§
19
3.
Verfahrensfähigkeit
1 Die Partei kann in Verwaltungssachen selbständig
handeln, wenn ihr für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem
oder öffentlichem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht.
2 Soweit die Partei nicht verfahrensfähig ist,
handelt für sie ihr gesetzlicher Vertreter.
§
20
4.
Beiladung
a. Voraussetzungen
1 Beeinflusst der Entscheid voraussichtlich die
Rechtsstellung eines Dritten, so kann ihn die Behörde von Amtes
wegen oder auf Gesuch einer Partei oder eines Dritten durch
Beiladung in das Verfahren einbeziehen.
2 Beiladungsgesuche sind zu begründen.
§
21
b.
Wirkung
1 Der Beigeladene ist von der Beiladung an Partei,
soweit seine Rechtsverhältnisse in das Verfahren einbezogen
sind.
2 Die Behörde gibt den bisherigen Parteien die
Beiladung bekannt und räumt ihnen, wenn der Beigeladene
rechtserhebliche Anbringen macht, eine Frist zur Vernehmlassung
ein.
§
21a 5.
Parteiwechsel
a. Gesamtnachfolge
Wer
alle Rechte und Pflichten einer Partei übernimmt oder ihr kraft
Gesetzes in diese nachfolgt, tritt an ihrer Stelle in das Verfahren
ein.
§ 21b b.
Einzelnachfolge
1 Wer einen Gegenstand, der im Streit liegt,
erwirbt, kann an Stelle des Veräusserers in das Verfahren
eintreten. Er hat der Behörde eine schriftliche Eintrittserklärung
zuhanden der Parteien einzureichen.
2 In den übrigen Fällen bedarf ein Parteiwechsel der
Zustimmung der Parteien.
§
22
6.
Parteivertretung
a. Zulässigkeit, Zustellungen
1 Die Partei kann sich vertreten lassen, soweit sie
im Verfahren nicht persönlich mitzuwirken hat. Die Partei kann sich
ferner an den Verhandlungen durch einen Vertreter verbeiständen
lassen.
2 Die Behörde richtet ihre Zustellungen an den ihr
gemeldeten Parteivertreter, solange ihr das Erlöschen seiner
Vollmacht nicht bekannt ist.
§
23
b.
Parteivertreter
1 Der Parteivertreter muss unbeschränkte
Handlungsfähigkeit besitzen.
2 Zur berufsmässigen Parteivertretung vor dem
Verwaltungsgericht sind nur die nach dem Gesetz über das
Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März
2002 zur Parteivertretung zugelassenen Anwälte
berechtigt, ausgenommen in Streitsachen, welche
öffentlich-rechtliche Abgaben, Schatzungen oder die
Sozialversicherung betreffen.
3 Die Gemeinwesen können sich auch durch ihre
Behördenmitglieder oder Angestellten vertreten
lassen.
§
24
c.
Vollmachtsurkunde
1 Der Parteivertreter gibt als Ausweis eine
Vollmachtsurkunde zu den Akten.
2 Die Behörde kann die fehlende Vollmachtsurkunde
jederzeit nachfordern und braucht, bis diese eintrifft, den
Eingaben des Parteivertreters keine Folge zu geben.
3 Wenn der Parteivertreter innert angesetzter Frist
keine Vollmachtsurkunde einreicht, tritt die Behörde auf seine
Eingaben nicht ein. Wird dadurch das Verfahren erledigt, so kann
sie ihm die Kosten auferlegen.
[Top]
III.
Allgemeine Verfahrensordnung
A. Formvorschriften
§
25
1.
Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
2 Die Behörden sind jedoch berechtigt, von
natürlichen Personen sowie von juristischen, die ihren Sitz nicht
im deutschen Sprachgebiet haben, Eingaben in fremder Sprache
entgegenzunehmen.
3 Auf Verlangen der Behörde oder einer Partei haben
die Parteien ihre fremdsprachigen Eingaben und Beweisurkunden
übersetzen zu lassen.
4 Wenn nötig, wird zu den Verhandlungen ein
Übersetzer zugezogen. Die Vorschriften über die Sachverständigen
sind sinngemäss anwendbar (§§ 93–97 und 99).
§
26
2. Form des
Verfahrens
Das
Verfahren ist schriftlich. Vorbehalten bleiben Vorschriften, welche
Parteiverhandlungen vorschreiben oder gestatten.
§
27
3.
Vorladungen
1 Die Behörde erlässt ihre Vorladungen schriftlich
und, unter Vorbehalt dringlicher Fälle, spätestens 10 Tage vor dem
angesetzten Termin.
2 Die Vorladung enthält folgende Angaben:
a. Ort und Zeit des Erscheinens;
b. Parteien, Gegenstand der Verhandlung und
verfahrensrechtliche Stellung des Vorgeladenen, soweit diese
Angaben den Zweck des Verfahrens nicht beeinträchtigen;
c. Säumnisfolgen.
3 Die Vorladung ist durch die vorladende Behörde
oder einen dazu ermächtigten Angestellten zu
unterzeichnen.
§
28
4.
Zustellungen
1 Die Behörde lässt ihre Vorladungen, Entscheide und
andern Mitteilungen in der Regel durch die Post zustellen,
ausnahmsweise durch die Polizei.
2 Wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons seinen
Wohnsitz oder Sitz hat, kann die Behörde die örtlich zuständige
Instanz ersuchen, die Zustellung nach dem örtlich anwendbaren Recht
vorzunehmen.
3 Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben
auf Verlangen der Behörde im Kanton Luzern ein Zustellungsdomizil
zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Aufforderung
nicht Folge leisten, können unterbleiben oder durch öffentliche
Mitteilung erfolgen.
§
29
5. Nachweis
der Zustellung
1 Die Behörde sichert, soweit erforderlich, den
Nachweis der Zustellung.
2 Der Empfänger hat auf Verlangen den Empfang zu
bestätigen.
§
30
6.
Öffentliche Mitteilung
1 Die Behörde kann ihre Mitteilung im Kantonsblatt
veröffentlichen:
a. gegenüber einer Partei, die unbekannten
Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b. gegenüber einer Partei, die sich im
Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die
Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die
Partei entgegen § 28 Absatz 2 kein Zustellungsdomizil im Kanton
Luzern bezeichnet hat;
c. in einer Streitsache mit zahlreichen
Parteien;
d. in einer Streitsache, in der sich die
Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig
bestimmen lassen.
2 Die Mitteilung gilt mit dem Erscheinen des
Kantonsblattes als eröffnet.
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B.
Fristen und Termine
§
31
1.
Fristberechnung
1 Fristen, die durch eine behördliche Mitteilung
ausgelöst werden, beginnen mit der massgebenden Eröffnung zu laufen
(§§ 28, 30, 112, 113).
2 Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird der
Tag der Eröffnung nicht mitgezählt.
3 Im übrigen werden Fristen nach Artikeln 76 und 77
des Obligationenrechts berechnet.
§
32
2. Androhung
der Säumnisfolgen
1 Wenn die Behörde den Parteien eine behördlich
bestimmte Frist oder einen Termin ansetzt, droht sie gleichzeitig
die Säumnisfolgen an.
2 Bei Versäumnis von behördlich bestimmten Fristen
und Terminen treten nur die angedrohten Folgen ein.
§
33
3. Handeln
innert Frist
a. Grundsatz
1 Handlungen, für die eine Frist gesetzt ist, sind
spätestens an ihrem letzten Tag vorzunehmen.
2 Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist
der zuständigen Behörde selbst oder zu ihren Handen der
schweizerischen Post zu übergeben.
3 Wenn die Partei ihre Eingabe rechtzeitig an eine
unzuständige Behörde richtet, gilt die Frist als
eingehalten.
§
34
b.
Öffentliche Ruhetage
1 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen
öffentlichen Ruhetag, ausgenommen Patroziniumsfest und Josefstag,
kann die zur Wahrung der Frist notwendige Handlung noch am
nächstfolgenden Werktag vorgenommen werden. Die Samstage, der
Berchtoldstag sowie der Oster- und Pfingstmontag werden den
öffentlichen Ruhetagen gleichgestellt.
2 Fristen, die nach rückwärts zu zählen sind, werden
bei Anwendung von Absatz 1 verkürzt.
§
35
4.
Erstreckung, Verschiebung
1 Die Behörde kann gesetzlich bestimmte Fristen nur
erstrecken, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter während
des Fristenlaufes stirbt oder handlungsunfähig wird.
2 Behördlich bestimmte Fristen kann die Behörde
erstrecken, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein
ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird.
3 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die
Verschiebung von Terminen.
§
36
5.
Wiederherstellung
1 Die
Behörde kann versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn
die Partei oder ihr Vertreter
a. unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu
handeln, und
b. innert 10 Tagen seit Wegfall des
Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das
Versäumnis nachholt. In abgaberechtlichen Streitsachen beträgt die
Frist 30 Tage.
2 Die Behörde gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur
Vernehmlassung; sie erhebt die erforderlichen Beweise und
entscheidet ohne Weiterung.
3 Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung von
verspäteten rechtserheblichen Parteianbringen (§ 106 Abs.
2).
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C.
Vorgehen der Behörde
§
37
1. Handeln
von Amtes wegen
1 Die Behörden handeln in Verwaltungssachen von
Amtes wegen, soweit nicht ein Rechtssatz den Antrag einer Partei
voraussetzt.
2 Das Recht wenden die Behörden von Amtes wegen
an.
§
38
2.
Öffentliche und geheime Verhandlungen
1 Zu den Parteiverhandlungen vor Verwaltungsbehörden
haben Dritte nur Zutritt, soweit sie die Behörde aus besondern
Gründen zulässt.
2 Zu den Parteiverhandlungen vor dem
Verwaltungsgericht haben Dritte Zutritt, ausgenommen in abgabe- und
personalrechtlichen Streitsachen oder wenn das Verwaltungsgericht
die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen
ausschliesst.
3 Im übrigen verhandeln und beraten die Behörden
unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.
§
39
3.
Instruktion
a. Instanzen
1 Die zuständigen Departemente instruieren die
Entscheide des Regierungsrates, soweit dieser nicht aus besondern
Gründen eine andere Instruktionsinstanz bestimmt.
2 Andere Kollegialbehörden können ihre Entscheide
durch den Vorsitzenden oder ein Mitglied instruieren lassen,
Verwaltungsbehörden überdies durch eine unterstellte Amtsstelle
oder einen Angestellten.
§
40
b. Aufgaben,
Befugnisse
1 Die Instruktion umfasst die Abklärung des
Sachverhalts und die Leitung des Verfahrens bis zum
Entscheid.
2 Die Instruktionsinstanz ist befugt, an Stelle der
entscheidenden Behörde verfahrensleitende Verfügungen zu treffen
sowie Beweise abzunehmen und zu sichern.
3 Entscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
müssen von der entscheidenden Behörde selbst ausgehen.
§
41
4. Aussetzen
des Verfahrens
a. Grundsatz
Die
Behörde kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren
aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem andern abhängt
oder wesentlich beeinflusst werden könnte.
§ 41a b. Gütliche
Einigung
1 Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis
mit den Parteien aussetzen, damit sich diese über den Inhalt des
Entscheides einigen können. Die Einigung hat einen
Rechtsmittelverzicht sowie die Verteilung der Kosten
einzuschliessen.
2 Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihres
Entscheides, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im
Sinne von § 144.
3 Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die
Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, gelten die
Bestimmungen der §§ 198 ff.
4 Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die
Aussetzung des Verfahrens aufgehoben wird.
§ 41b c.
Mediation
Zur
Förderung der gütlichen Einigung gemäss § 41a kann die Behörde den
Parteien eine Mediation empfehlen. Organisation, Durchführung und
Kostentragung der Mediation sind Sache der Parteien.
§
42
5.
Vereinigung von Verfahren
Wenn getrennt eingereichte Gesuche, Rechtsmittel oder
Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, kann die Behörde im
Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren
vereinigen.
§
43
6. Trennung
des Verfahrens
Wenn Gesuche, Rechtsmittel oder Klagen verschiedene
Gegenstände betreffen oder von verschiedenen Parteien gemeinsam
eingereicht wurden, ein gemeinsamer Entscheid aber nicht
zweckmässig wäre, so kann die Behörde das Verfahren
trennen.
§
44
7.
Feststellungsentscheid
1 Die in der Sache zuständige Behörde hat auf
Begehren einer Partei, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist,
den Bestand, Nichtbestand oder Inhalt von Rechten und Pflichten
festzustellen.
2 Feststellungsentscheide können auch von Amtes
wegen ergehen.
§ 44a 8. Verfügung
über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der
Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf
öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren,
verlangen, dass sie:
a. widerrechtliche Handlungen unterlässt,
einstellt oder widerruft;
b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen
beseitigt;
c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen
feststellt.
2 Die Behörde entscheidet durch
Verfügung.
§
45
9.
Vorsorgliche Verfügungen
Das
instruierende Departement, die entscheidende Behörde und in
dringenden Fällen ihr Vorsitzender können vorsorgliche Verfügungen
treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte
rechtliche Interessen einstweilen zu schützen.
[Top]
D.
Rechte und Pflichten der Parteien
§
46
1.
Rechtliches Gehör
1 Die Behörde gibt den Parteien Gelegenheit, sich
vor einem Entscheid schriftlich oder mündlich zur Sache zu
äussern.
2 Die Behörde braucht die Parteien nicht
anzuhören:
a. vor Zwischenentscheiden, die sich nicht
selbständig anfechten lassen;
b. wenn der Entscheid sich durch Einsprache
anfechten lässt;
c. wenn der Entscheid die Partei nicht
beschwert oder wenn er ihrem Antrag voll entspricht;
d. im erstinstanzlichen Verfahren, wenn
Gefahr im Verzuge und ein Weiterzug möglich ist;
e. vor Vollstreckungsverfügungen;
f.
vor vorsorglichen Verfügungen,
wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck
der behördlichen Anordnung vereiteln würde.
§
47
2.
Bereinigung der Parteianbringen
1 Die Behörde kann die Parteien veranlassen, ihre
Anbringen zu verdeutlichen, zu berichtigen oder zu
ergänzen.
2 Zu diesem Zweck kann die Behörde mündlich mit den
Parteien verhandeln oder schriftlich an sie gelangen.
§
48
3.
Akteneinsicht
a. Grundsatz
1 Die Parteien sind berechtigt, in ihren eigenen
Angelegenheiten am Sitz der entscheidenden Behörde folgende Akten
einzusehen:
a. Vernehmlassungen von Behörden;
b. Eingaben der Parteien und Protokolle über
ihre Anträge und Anbringen;
c. als Beweismittel dienende Urkunden,
Protokolle und Gutachten;
d. Ausfertigungen eröffneter
Entscheide.
2 Für die Gewährung von Akteneinsicht in einer
abgeschlossenen Sache kann die Behörde eine Gebühr
erheben.
§
49
b.
Ausnahme
1 Die Behörde darf den Parteien die Akteneinsicht
verweigern, soweit die Geheimhaltung bestimmter Aktenstücke geboten
ist:
a. zur Wahrung überwiegender öffentlicher
Interessen;
b. zum Schutze wichtiger Interessen von
Gegenparteien und Dritten;
c. im Interesse eines hängigen
Verfahrens.
2 Den Parteien bleibt auf jeden Fall das Recht
gewahrt, folgende Akten einzusehen:
a. eigene Eingaben und Protokolle über eigene
Anträge und Anbringen;
b. ihre als Beweismittel eingereichten
Urkunden;
c. die ihr eröffneten Entscheide.
§
50
c.
Berücksichtigung geheimgehaltener Akten
Wenn die Behörde ein Aktenstück geheimhält, darf sie es als
Beweismittel zum Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, soweit
diese Kenntnis vom wesentlichen Inhalt und Gelegenheit erhalten
hat, sich zu äussern und Gegenbeweise zu beantragen.
§
51
4.
Verfahrensdisziplin
1 Die Behörde kann Parteien und Dritten einen
Verweis erteilen oder ihnen eine Ordnungsbusse bis zu Fr.
500.– auferlegen, wenn sie in einer
Verwaltungssache
a. den durch die gute Sitte gebotenen Anstand
verletzen;
b. den Geschäftsgang stören oder das
Verfahren mutwillig führen;
c. trotz gehöriger Vorladung ohne
ausreichende Entschuldigung zu einer Verhandlung nicht oder
verspätet erscheinen;
d. eine behördliche Beweisanordnung nicht
befolgen.
2 Die durch schuldhafte Säumnis entstandenen
Mehrkosten gehen zu Lasten der säumigen Parteien oder
Dritten.
§
52
5.
Polizeiliche Zuführung
1 Die Behörde kann eine Partei durch die Luzerner
Polizei zuführen lassen, wenn die persönliche Anwesenheit
der Partei notwendig ist und diese trotz gehöriger Vorladung und
Androhung der polizeilichen Zuführung ohne genügende Entschuldigung
nicht zur Verhandlung erscheint.
2 …
3 Der Stadtrat von Luzern kann unter den
Voraussetzungen von Absatz 1 die Stadtpolizei mit der Zuführung beauftragen.
[Top]
IV.
Abklärung des Sachverhalts
A. Allgemeine Beweisregeln
§
53
1. Abklärung
von Amtes wegen
Die
Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
§
54
2. Zulässige
Beweismittel
1 Die Behörde verwendet in erster Linie die in
diesem Gesetz vorgesehenen Beweismittel.
2 Andere Beweismittel sind zulässig, soweit sie
beweistauglich sind und die persönliche Freiheit des Betroffenen
nicht verletzen.
§
55
3. Mitwirkung
der Parteien
1 Die Parteien haben bei der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken:
a. wenn sie das Verfahren durch eine
Rechtsvorkehr veranlasst haben;
b. wenn sie in einem Verfahren Anträge
stellen;
c. soweit ein Rechtssatz ihnen besondere
Auskunftspflichten auferlegt.
2 Wenn eine Partei im Falle von Absatz 1a und b die
notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, braucht die Behörde
auf ihre Anträge nicht einzutreten.
3 Die Behörde berücksichtigt Beweisanträge der
Parteien, soweit die beantragte Beweisführung notwendig und
tauglich ist.
§
56
4.
Zugeständnisse
Die
Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wieweit
eine Tatsache, die von einer Partei zugestanden wurde, noch
beweisbedürftig ist.
§
57
5.
Rechtshilfe des Regierungsstatthalters
1 Die Departemente können im Rahmen ihrer
Instruktionsaufgaben dem Regierungsstatthalter bestimmte
Abklärungen übertragen.
2 Der Regierungsstatthalter besorgt Abklärungen auf
Ersuchen von ausserkantonalen und ausländischen Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbehörden. § 209 ist sinngemäss
anwendbar.
§
58
6.
Beweissicherung
1 Die Behörde trifft nach Einleitung des Verfahrens
von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei die notwendigen
Vorkehren zur Sicherung gefährdeter Beweise.
2 Für ein künftiges Verfahren kann die hiefür
zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei
vorsorglich Beweise erheben oder sichern, soweit diese bei längerem
Zuwarten als gefährdet erscheinen.
§
59
7.
Beweiswürdigung
1 Die Behörde würdigt die Beweisergebnisse nach
pflichtgemässem Ermessen.
2 Die Behörde berücksichtigt dabei auch das
Verhalten der Parteien im Verfahren, namentlich das Nichtbefolgen
von Vorladungen, unberechtigtes Verweigern von Aussagen und
Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
[Top]
B.
Urkunden
§
60
1.
Begriffe
a. Urkunden
Urkunden sind Schriften, bildliche Darstellungen und Pläne,
die dazu bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen.
§
61
b.
Öffentliche Urkunden
1 Als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von
Behörden kraft ihres Amtes oder von Urkundspersonen im gesetzlichen
Verfahren zum Nachweis einer Tatsache ausgestellt worden
sind.
2 Öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie
bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht ihre
Unechtheit oder die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen
ist.
§
62
2. Beilage
der Beweisurkunden
Die
Parteien haben die Urkunden, die sie als Beweismittel anrufen und
besitzen, ihren Eingaben beizulegen.
§
63
3.
Editionspflicht
1 Parteien und Dritte sind, unter Vorbehalt von §
64, verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Urkunden der Behörde
auf ihr Verlangen als Beweismittel einzureichen.
2 Die Behörden, welche diesem Gesetz unterstehen (§
6), und die andern kantonalen Instanzen stellen sich gegenseitig
ihre in § 48 genannten Urkunden als Beweismittel zur
Verfügung.
§
64
4. Recht zur
Editionsverweigerung
1 Parteien und Dritte können die Einreichung von
Urkunden verweigern, soweit sich diese auf Tatsachen beziehen,
worüber der Besitzer bei der Partei- bzw. Zeugeneinvernahme die
Aussage verweigern könnte.
2 Ist die Verweigerung nur für Teile der Urkunde
begründet, die sich durch geeignete Massnahmen der Einsicht
entziehen lassen, besteht die Editionspflicht nur unter dem
Vorbehalt entsprechender Anordnungen.
§
65
5.
Bestrittener Urkundenbesitz
Wenn Parteien oder Dritte den Besitz einer angeforderten
Urkunde bestreiten, können sie über deren Verbleib oder Inhalt in
einer Partei- bzw. Zeugeneinvernahme befragt werden.
§
66
6.
Abschriften und Kopien
Wird eine Urkunde in Abschrift oder Kopie eingereicht, so
kann die Behörde die Beglaubigung oder die Einreichung des
Originals verlangen.
§
67
7. Einsicht
beim Besitzer
1 Wenn die Einreichung von Urkunden infolge ihrer
Beschaffenheit nicht tunlich ist oder berechtigte Interessen
verletzen würde, kann die Behörde sie beim Besitzer in Augenschein
nehmen.
2 Das Ergebnis ist in einem Protokoll
festzuhalten.
§
68
8.
Echtheitsprüfung
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Urkunde echt ist, so
erhebt die Behörde darüber Beweis.
§
69
9.
Unberechtigte Editionsverweigerung
Wenn Parteien oder Dritte sich unberechtigterweise weigern,
eine angeforderte Urkunde einzureichen, oder wenn sie die Urkunde
absichtlich beseitigen oder untauglich machen, kann die Behörde
eine Ordnungsbusse verhängen (§ 51).
[Top]
C.
Amtsberichte und Beweisauskünfte
§
70
1.
Amtsberichte
1 Die Behörde kann von andern Behörden und Personen,
die amtliche Funktionen ausüben, schriftliche oder mündliche
Amtsberichte zum Nachweis von Tatsachen einholen, über die sie auf
Grund ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft erteilen
können.
2 Mündlich erteilte Amtsberichte sind in einem
Protokoll festzuhalten.
§
71
2.
Beweisauskünfte
1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die
Behörde von Privatpersonen schriftliche oder mündliche
Beweisauskünfte einholen.
2 Mündlich erteilte Beweisauskünfte sind in einem
Protokoll festzuhalten.
3 Für unrichtige Beweisauskünfte kann die Behörde
die Straffolgen nach dem Übertretungsstrafgesetz androhen. In diesem Falle sind die Vorschriften
über das Recht zur Verweigerung der Zeugenaussage sinngemäss
anwendbar (§§ 77–79).
§
72
3.
Beweiswert
Die
Behörde befindet nach pflichtgemässem Ermessen, ob die erhaltenen
Amtsberichte und Beweisauskünfte beweistauglich sind oder der
Bekräftigung durch andere Beweismittel bedürfen.
[Top]
D.
Zeugeneinvernahmen
§
73
1.
Zuständigkeit
1 Die Behörde kann Zeugen einvernehmen. Sie kann
diese Befugnis an Personen delegieren, welche über die notwendigen
rechtlichen Kenntnisse verfügen.
2 Der Regierungsrat kann Personen ausserhalb der
Verwaltung, die er mit Instruktionsaufgaben beauftragt, zu
Zeugeneinvernahmen ermächtigen.
§
74
2. Kinder,
Anormale
1 Kinder unter fünfzehn Jahren und Personen mit
stark beeinträchtigter Wahrnehmungs- und Denkfähigkeit dürfen als
Zeugen nur einvernommen werden, wenn ihr Zeugnis unerlässlich ist
und ihnen nicht selber zum Schaden gereicht.
2 Wenn nötig, lässt die Behörde bei der Befragung
Personen mit der erforderlichen Sachkunde und Erfahrung
mitwirken.
§
75
3.
Zeugenpflicht
Unter Vorbehalt der §§ 77–79 hat der Zeuge zur
Einvernahme vor der Behörde zu erscheinen und die vorgelegten
Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten.
§
76
4.
Straffolgen falscher Aussagen
Auf
Zeugeneinvernahmen sind die Artikel 307–309 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches anwendbar.
§
77
5. Recht zur
Aussageverweigerung
a. wegen Nachteilen
Zeugen können die Aussagen verweigern, soweit sie glaubhaft
machen, dass die Beantwortung bestimmter Fragen
a. sie selber oder einen Angehörigen im Sinne
von § 14 Absatz 1b der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen
oder in der Ehre schwerwiegend blossstellen würde;
b. sie unmittelbar am Vermögen schädigen
würde.
§ 78 b. Amts- und
Berufsgeheimnis
1 Behördenmitglieder, Beamte, Geistliche, Anwälte,
Urkundspersonen, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit
verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und
ihre Hilfspersonen sind als Zeugen von der Aussagepflicht befreit,
soweit sie nach dem Personalgesetz, nach den Artikeln 320 und 321 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches oder nach andern Gesetzen durch
ihr Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.
2 Mediatoren sind berechtigt, über Tatsachen, die
sie bei ihrer Tätigkeit nach § 41b wahrgenommen haben, das Zeugnis
zu verweigern.
§
79
c.
Informationsgeheimnis
1 Wer an der Veröffentlichung von Informationen in
periodischen Druckschriften, Radio und Fernsehen als Redaktor,
Reporter, Verleger, Drucker oder sonstwie mitwirkt, kann als Zeuge
die Aussage über Inhalt und Quelle seiner Informationen
verweigern.
2 Das Recht zur Aussageverweigerung entfällt, wenn
die Geheimhaltung die innere oder äussere Sicherheit des Landes
oder andere wichtige öffentliche Interessen gefährden oder
beeinträchtigen würde.
§
80
6.
Anwesenheit der Parteien
1 Die Parteien sind, unter Vorbehalt von Absatz 2,
berechtigt, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen. Die Behörde gibt
ihnen Ort und Zeit der Einvernahme rechtzeitig bekannt.
2 Wenn die Abklärung des Sachverhaltes oder die
Dringlichkeit des Verfahrens es erfordert, kann die
Verwaltungsbehörde die Zeugen in Abwesenheit der Parteien
einvernehmen.
§
81
7.
Verfahren
a. Einleitung
Der
Einvernehmende beginnt die Einvernahme, indem er
a. die Personalien des Zeugen
feststellt;
b. ihn zur Wahrheit ermahnt und auf die
strafrechtlichen Folgen falscher Aussagen hinweist;
c. seine für die Beweiswürdigung erheblichen
Beziehungen zu den Parteien und zur Sache abklärt;
d. auf das Recht zur Aussageverweigerung
hinweist.
§
82
b.
Befragung
1 Der Einvernehmende stellt dem Zeugen die
Fragen.
2 Anwesende Parteien können zur Ergänzung oder
Erläuterung weitere Fragen beantragen. Über ihre Zulässigkeit
befindet der Einvernehmende.
§
83
c.
Konfrontation
Der
Einvernehmende kann Parteien und Zeugen, deren Aussagen sich
widersprechen, einander gegenüberstellen.
§
84
d.
Protokollierung
Der
Einvernehmende oder ein Protokollführer führt über die Einvernahme
ein Protokoll, worin festzuhalten sind:
a. die Einleitung der Einvernahme nach §
81;
b. das erhebliche Ergebnis der Befragung in
Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten.
§
85
e.
Protokollgenehmigung
1 Das Protokoll wird dem Zeugen vorgelesen oder zum
Lesen gegeben.
2 Der Einvernehmende, der Protokollführer und der
Zeuge bestätigen die Richtigkeit des Protokolls mit ihrer
Unterschrift.
3 Wenn der Zeuge die Unterzeichnung verweigert, wird
dies im Protokoll vermerkt.
§
86
8.
Nichterscheinen, Aussageverweigerung
1 Wenn Zeugen trotz gehöriger Vorladung ohne
begründete Entschuldigung zur Einvernahme nicht erscheinen oder
unberechtigt die Aussage verweigern, kann die Behörde eine
Ordnungsbusse verhängen (§ 51).
2 Die Behörde kann ferner säumige Zeugen polizeilich
zuführen lassen und ihnen, wenn sie die Aussage trotz verhängter
Ordnungsbusse weiter verweigern, Strafe wegen Ungehorsams nach
Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen.
§
87
9.
Entschädigung
Der
Zeuge hat Anspruch auf die in den Kostenverordnungen vorgesehene
Entschädigung.
[Top]
E.
Parteieinvernahme und Beweisaussage
§
88
1.
Parteieinvernahme
1 Die Behörde kann die Partei zum Nachweis einer
beweisbedürftigen Tatsache einvernehmen.
2 Die Behörde ermahnt die Partei vor der Einvernahme
zur Wahrheit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie zur
Beweisaussage unter Straffolgen verhalten werden kann.
§
89
2.
Beweisaussage
1 Wenn die Ergebnisse der Parteieinvernahme nicht
genügen, kann die zu Zeugeneinvernahmen befugte Behörde (§ 73) die
Partei zur Beweisaussage verhalten.
2 Falsche Beweisaussagen sind strafbar nach Artikeln
306 und 309 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
3 Vor der Beweisaussage ermahnt die Behörde die
Partei nochmals zur Wahrheit und gibt ihr die Straffolgen falscher
Beweisaussagen bekannt.
§
90
3.
Einzuvernehmende Personen
1 Eine gesetzlich vertretene Partei ist selber
einzuvernehmen, wenn sie über eigene Wahrnehmungen aussagen soll
und urteilsfähig ist. Andernfalls wird ihr gesetzlicher Vertreter
einvernommen.
2 Ist die Partei eine juristische Person oder eine
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, so bestimmt die Behörde, wer
von den Organmitgliedern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern als
Partei einzuvernehmen ist.
§
91
4. Recht zur
Aussageverweigerung
1
Die Partei kann die Aussage
verweigern, soweit sie glaubhaft macht, dass die Beantwortung
bestimmter Fragen sie selber oder einen Angehörigen im Sinne von §
14 Absatz 1b der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder
in der Ehre schwerwiegend blossstellen würde.
2 Die Partei kann die Aussage auch verweigern,
soweit sie nach § 78 wegen ihres Amts- oder Berufsgeheimnisses von
der Aussagepflicht befreit wäre.
§
92
5. Ergänzende
Vorschriften
Im
übrigen sind die für Zeugeneinvernahmen geltenden
Verfahrensvorschriften sinngemäss anwendbar (§§
81–86).
[Top]
F.
Sachverständige
§
93
1.
Ernennung
1 Wenn die Abklärung des Sachverhalts Fachkenntnisse
erfordert, die der Behörde fehlen, ernennt sie auf Antrag der
Parteien oder von Amtes wegen einen oder mehrere
Sachverständige.
2 Soweit nicht bestimmte Sachverständige
vorgeschrieben sind, gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit,
gegen die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwendungen zu
erheben. Die Ausstandsbestimmungen der §§ 14–16 sind
sinngemäss anwendbar.
3 Wenn es nach der Art der Begutachtung als
zweckmässig erscheint, gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit,
Sachverständigenfragen zu stellen.
§
94
2.
Aufgaben
1 Der Sachverständige beantwortet die Fragen, die
ihm die Behörde vorlegt; diese kann ihn auch in anderer Weise bei
der Abklärung des Sachverhalts mitwirken lassen.
2 Der Sachverständige hat seine Aufgabe nach bestem
Wissen und Gewissen zu erfüllen und strenge Unparteilichkeit zu
wahren.
§ 95 3.
Ermahnung
Die
Behörde belehrt den Sachverständigen über seine Pflichten und die
Straffolgen eines falschen Gutachtens nach den Vorschriften des
Schweizerischen Strafgesetzbuches oder des
Übertretungsgesetzes.
§
96
4.
Gutachten
1 Der Sachverständige hat sein Gutachten zu
begründen; er erstattet es nach behördlicher Anordnung in der Regel
schriftlich oder in besondern Fällen mündlich an einer
Verhandlung.
2 Die Behörde lässt den Parteien eine Abschrift des
Gutachtens oder, bei mündlicher Begutachtung, einen Auszug aus dem
Protokoll zustellen.
§
97
5.
Erläuterung, Ergänzung, neues Gutachten
1 Die Behörde lässt das Gutachten, soweit
erforderlich, durch den Sachverständigen erläutern oder ergänzen;
sie ernennt nötigenfalls neue Sachverständige.
2 Die Behörde handelt von Amtes wegen oder auf
Begehren der Parteien; sie setzt ihnen für solche Anträge und ihre
allfällige Begründung eine angemessene Frist.
§
98
6.
Medizinisches Gutachten
1 Soweit der körperliche oder geistige Zustand einer
Partei für den Entscheid erheblich ist, hat sich diese nach
behördlicher Anordnung durch einen medizinischen Sachverständigen
oder durch medizinisch ausgebildete Behördenmitglieder oder
Angestellte begutachten zu lassen.
2 Die Partei hat den Sachverständigen sachdienliche
Fragen zu beantworten, soweit sie nicht bei der Parteieinvernahme
die Aussage verweigern dürfte.
3 Wenn die Partei unberechtigt sich der Begutachtung
widersetzt oder Auskünfte verweigert, kann die Behörde nach § 86
vorgehen.
4 Wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, eröffnet
die Behörde nur die Ergebnisse des Gutachtens im Wortlaut oder in
zweckdienlicher Umschreibung.
§
99
7.
Entschädigung
Der
Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen und ein
angemessenes Honorar.
[Top]
G.
Augenschein
§
100 1. Pflicht
zur Duldung
1 Parteien und Dritte sind, unter Vorbehalt von §
101, verpflichtet, an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen
einen Augenschein zu dulden.
2 Wenn sich die Sache vor die Behörde bringen lässt,
ist sie auf behördliche Anordnung wie eine Urkunde
vorzulegen.
§
101 2. Recht zur
Ablehnung
1 Parteien und Dritte können die Duldung eines
Augenscheins ablehnen, soweit er sich auf Tatsachen bezieht,
worüber sie bei Partei- bzw. Zeugeneinvernahmen die Aussage
verweigern könnten.
2 Die Behörde hat auf dieses Recht
hinzuweisen.
§
102 3.
Durchführung
1 Die Behörde lässt Sachverständige und Zeugen,
soweit erforderlich und angemessen, am Augenschein
teilnehmen.
2 Ist die eigene Wahrnehmung der Behörde nicht
erforderlich oder unangemessen, so kann sie den Augenschein durch
Sachverständige allein durchführen lassen.
§
103 4. Teilnahme
und Ausschluss der Parteien
1 Die Parteien sind, unter Vorbehalt von Absatz 2,
berechtigt, am Augenschein teilzunehmen und Erläuterungen
abzugeben. Die Behörde gibt ihnen Ort und Zeit rechtzeitig
bekannt.
2 Die Behörde kann die Parteien von der Teilnahme
ausschliessen, soweit die Wahrung berechtigter Interessen von
Gegenparteien und Dritten oder die Art des Augenscheins es
erfordert.
3 …
§
104 5.
Protokoll
Die
Behörde lässt die wesentlichen Beweisergebnisse des Augenscheins in
einem Protokoll festhalten; sie kann hiefür bildliche Darstellungen
verwenden.
§
105 6.
Unberechtigte Verhinderung
1 Wenn Parteien oder Dritte den Augenschein
unberechtigt verhindern, kann die Behörde Ordnungsbussen bis Fr.
500.– verhängen (§ 51), Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel
292 des Strafgesetzbuches androhen oder den Augenschein mit
polizeilicher Hilfe durchführen.
2 Die Verwaltungsinstanzen der Gemeinden und anderer
nichtkantonaler Gemeinwesen haben die polizeiliche Hilfe beim
Regierungsstatthalter anzufordern.
[Top]
V.
Entscheid
§
106 1. Prüfung
der Parteianbringen
1 Die Behörde prüft vor ihrem Entscheid alle
rechtzeitigen Anbringen der Parteien.
2 Erhebliche Parteianbringen kann die Behörde auch
berücksichtigen, wenn sie verspätet vorgebracht wurden.
§
107 2.
Voraussetzungen des Sachentscheides,
Nichteintreten
1 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die
Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie kann das
Verfahren und den Entscheid vorerst auf diese Fragen
beschränken.
2 Ein Sachentscheid setzt namentlich
voraus:
a. Zuständigkeit der angerufenen
Behörde;
b. Partei- und Verfahrensfähigkeit der
Parteien;
c. Vertretungsbefugnis der
Parteivertreter;
d. Befugnis zur Rechtsvorkehr;
e. frist- und formgerechte
Rechtsvorkehr;
f.
dass in der gleichen Sache kein
anderes Verfahren hängig ist;
g. dass in der gleichen Sache kein
rechtskräftiger Entscheid ergangen ist, dessen Änderung oder
Aufhebung der angerufenen Behörde nicht zusteht.
3 Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so
tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht
ein.
§
108 3.
Sachentscheid
1 Wenn alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, entscheidet die Behörde über die Sache.
2 Durch den Rechtsspruch erledigt die Behörde alle
Anträge der Parteien.
§
109 4.
Erledigterklärung
Wenn im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche
Interesse an einem Sachentscheid wegfällt, namentlich infolge
Rückzuges der Parteibegehren, erklärt die Behörde das Verfahren als
erledigt.
§
110 5.
Ausfertigung
1 Die Ausfertigung des Entscheides enthält folgende
Angaben:
a. entscheidende Behörde, in Entscheiden
gerichtlicher Instanzen überdies die Namen der mitwirkenden
Richter;
b. Parteien und Parteivertreter;
c. Begründung (kurz gefasste Darstellung des
Sachverhalts, Anträge der Parteien, Erwägungen);
d. Rechtsspruch mit Verlegung der
Kosten;
e. Rechtsmittelbelehrung (ordentliches
Rechtsmittel, Frist, Instanz);
f.
Datum des Entscheides und des
Versandes;
g. Unterschrift; bei Massenverfügungen kann
darauf verzichtet werden.
2 Für besondere Fälle kann der Regierungsrat durch
Verordnung die Ausfertigung von Verwaltungsentscheiden abweichend
von Absatz 1 ordnen.
3 In Briefform ausgefertigte Entscheide sind als
solche zu bezeichnen. Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.
§
111 6. Verzicht
auf Begründung
1 Die Verwaltungsbehörden können, unter Vorbehalt
abweichender Vorschriften des kantonalen oder eidgenössischen
Rechts, ihre Entscheide ohne Begründung eröffnen:
a. wenn den Anträgen der Parteien voll
entsprochen wird;
b. wenn gegen den Entscheid die Einsprache
zulässig ist;
c. in klaren Fällen.
2 In klaren Fällen ist den Parteien mitzuteilen,
dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Rechtsspruchs
schriftlich eine Begründung verlangen können, ansonsten der
Entscheid in Rechtskraft erwachse. Wird eine Begründung verlangt,
beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des begründeten
Entscheids zu laufen.
§
112 7.
Eröffnung
a. ordentliche
1 Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid
schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung.
2 Den anwesenden Parteien kann die Behörde
Zwischenentscheide mündlich eröffnen.
3 Wenn es eine Partei bis zum Schluss der
Verhandlung verlangt, bestätigt ihr die Behörde schriftlich den
mündlich eröffneten Zwischenentscheid. In diesem Falle beginnt eine
allfällige Rechtsmittelfrist mit der Zustellung zu
laufen.
4 Das Verwaltungsgericht stellt seine Entscheide der
Vorinstanz und, soweit ihm die Fachaufsicht zukommt, auch dem
Regierungsrat zu.
§
113 b. durch
öffentliche Mitteilung
1 Ist die Zustellung an eine Partei wegen
unbekannten Aufenthaltes oder aus einem andern Grunde nicht
möglich, so kann die Behörde im Kantonsblatt bekanntgeben, dass die
Partei während einer bestimmten Frist den Entscheid bei einer
Amtsstelle einsehen und eine Ausfertigung beziehen kann.
2 Die Mitteilung im Kantonsblatt enthält folgende
Angaben:
a. entscheidende Behörde;
b. Empfänger und Gegenstand des
Verfahrens;
c. Ort, Frist und Wirkung der
Auflage;
d. Rechtsmittelbelehrung.
3 Der Entscheid gilt als eröffnet, wenn die
Ausfertigung von der Partei eingesehen oder ihr ausgehändigt wird,
spätestens jedoch mit Ablauf der angesetzten Frist.
§
114 8.
Mangelhafte Eröffnung
Aus
einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Rechtsnachteil
erwachsen.
§
115 9.
Berichtigung
Die
Behörde kann Fehlschreibungen und Rechnungsfehler in der
Ausfertigung eines Entscheides jederzeit berichtigen.
§
116 10. Änderung,
Aufhebung
1 Die Verwaltungsbehörde kann aus wichtigen Gründen
ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht
besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder
andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen
oder einschränken.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die
vorgesetzte Verwaltungsbehörde ausserhalb eines
Rechtsmittelverfahrens die unterstellte Behörde von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin verhalten, einen Entscheid aufzuheben oder
abzuändern. Im Weigerungsfall trifft die vorgesetzte Behörde die
nötigen Anordnungen.
3 Begehren um Aufhebung oder Änderung von
Verwaltungsentscheiden, die nicht durch Rechtsmittel gestellt
werden, braucht die angerufene Behörde nicht durch Entscheid zu
erledigen.
[Top]
VI.
Einsprache
§
117 1.
Begriff
1 Die Einsprache im Sinne dieses Gesetzes
verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren
angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache
zu entscheiden.
2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist
nicht beschränkt.
§
118 2.
Zulässigkeit
Die
Einsprache ist zulässig in den von der Rechtsordnung vorgesehenen
Fällen. § 128 ist sinngemäss anwendbar.
§
119 3.
Einsprachefrist, aufschiebende Wirkung
1 Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht
nichts anderes vorschreibt, beträgt die Einsprachefrist bei
Endentscheiden 20 Tage und bei Zwischenentscheiden 10 Tage seit
Eröffnung (§§ 28, 30, 112, 113).
2 Die Einsprache hat aufschiebende
Wirkung.
§
120 4.
Einreichung
1 Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Die
Vorschriften über die Rechtsmittelschrift (§§ 133–135) sind
sinngemäss anwendbar.
2 Der Einspracheschrift sind die Beweisurkunden (§
62) beizulegen.
§
121 5.
Vernehmlassungen
Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder
unbegründet erweist, gibt die Einspracheinstanz den allfälligen
Gegenparteien Gelegenheit zur Vernehmlassung.
§
122 6.
Einspracheentscheid
Die
Einspracheinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.
Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten
einer Partei ändern.
[Top]
VII.
Erläuterung und Ergänzung
§
123 1. Pflicht
der Behörde
1 Die Behörde erläutert oder ergänzt ihren
Entscheid, wenn der Rechtsspruch unvollständig oder unklar ist,
Widersprüche enthält oder mit der Begründung nicht
übereinstimmt.
2 Ergänzung oder Erläuterung erfolgen von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin.
3 Wenn nicht besondere Gründe vorliegen, braucht die
Behörde die Parteien vorher nicht anzuhören.
§
124 2.
Gesuch
1 Zur Einreichung eines Erläuterungs- oder
Ergänzungsgesuches sind die Parteien und die Vorinstanz
berechtigt.
2 Das Gesuch kann jederzeit gestellt
werden.
3 Die Vorschriften über die Rechtsmittelschrift (§§
133–135) sind sinngemäss anwendbar.
§
125 3.
Erledigung
Die
Behörde erledigt das Erläuterungs- oder Ergänzungsgesuch durch
einen Entscheid.
§
126 4.
Weiterzug
1 Wird ein Entscheid erläutert oder ergänzt, beginnt
eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
2 Im übrigen ist gegen die Erledigung solcher
Gesuche nur die Aufsichtsbeschwerde zulässig.
[Top]
Dritter
Abschnitt: Rechtsschutz
I. Rechtsmittelverfahren
§
127 1.
Geltungsbereich
Die
Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren sind anwendbar
auf:
a. die Verwaltungsbeschwerde (§§
142–147);
b. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§
148–161);
c. die Revision (§§
174–179).
§
128 2. Gegenstand
der Anfechtung
1 Das Rechtsmittel ist, unter Vorbehalt der Absätze
2–4, erst gegen den Endentscheid zulässig.
2 Verfahrensleitende Verfügungen und andere
Zwischenentscheide können mit dem gegen den Endentscheid zulässigen
Rechtsmittel selbständig angefochten werden, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden.
3 Selbständig anfechtbar sind namentlich
Zwischenentscheide über:
a. Zuständigkeit (§ 13);
b. Ausstand (§ 16);
c. Ablehnung der von einer Partei oder einem
Dritten beantragten Beiladung (§ 20);
d. Aussetzen, Trennung oder Vereinigung von
Verfahren (§§ 41–43);
e. vorsorgliche Verfügungen (§
45);
f.
Pflicht zur Edition von
Urkunden, Aussagepflicht bei Zeugen- und Parteieinvernahmen,
Pflicht zur medizinischen Begutachtung (§§ 63, 64, 75, 77–79,
91, 98);
g. Verweigerung der Akteneinsicht (§
49);
h. Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege (§ 204).
4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
eines anfechtbaren Entscheides kann das gegen den Endentscheid
zulässige Rechtsmittel ergriffen werden.
§ 128a 3.
Teilentscheide
Das
Rechtsmittel ist zulässig gegen einen Entscheid, welcher
a. nur einen Teil der gestellten Begehren
behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt
werden können;
b. das Verfahren nur für einen Teil der
Beschwerdeführer abschliesst.
§ 129 4.
Rechtsmittelbefugnis
1 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt,
wer:
a. vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat;
b. durch den angefochtenen Entscheid oder
Erlass besonders berührt ist und
c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat.
2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind auch
andere Personen, Organisationen und Behörden befugt, welche die
Rechtsordnung dazu ermächtigt.
§ 130 5.
Rechtsmittelfrist
Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts
anderes vorschreibt, beträgt die Rechtsmittelfrist 30 Tage seit
Eröffnung (§§ 28, 30, 112, 113).
§
131 6.
Aufschiebende Wirkung
1 Verwaltungsbeschwerde und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben aufschiebende
Wirkung.
2 In einem Entscheid, der keine Geldleistung
betrifft, kann die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung einer
Verwaltungsbeschwerde oder einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ausschliessen.
3 Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder
auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung wiederherstellen
oder sie aufheben. Über ein solches Gesuch entscheidet sie nach
Anhören der Gegenpartei; nötigenfalls trifft sie sofort
vorsorgliche Massnahmen.
§
132 7.
Einreichung
1 Das Rechtsmittel ist, unter Vorbehalt abweichender
Vorschriften des kantonalen oder eidgenössischen Rechts,
schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.
2 Der Rechtsmittelschrift sind der angefochtene
Entscheid, die Vollmachtsurkunde des Parteivertreters und die
Beweisurkunden, die der Eingabesteller in Händen hat,
beizulegen.
§
133 8.
Rechtsmittelschrift
a. Inhalt
1 Die Rechtsmittelschrift muss einen bestimmten
Antrag und dessen Begründung enthalten.
2 Die Partei oder ihr Vertreter hat die
Rechtsmittelschrift zu unterzeichnen.
§
134 b.
Anzahl
1 Die Rechtsmittelschrift ist in genügender Anzahl
für alle beteiligten Behörden und Gegenparteien, mindestens jedoch
im Doppel, einzureichen.
2 Die Behörde lässt fehlende Ausfertigungen auf
Kosten der Partei erstellen oder setzt ihr eine angemessene Frist
zur Nachlieferung.
3 Die Behörde kann für das Erstellen von
Ausfertigungen einen Kostenvorschuss verlangen.
§
135 c.
Mängel
1 Wenn eine Rechtsschrift den durch die gute Sitte
gebotenen Anstand verletzt oder übermässig weitschweifig ist, setzt
die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur
Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift.
2 Wenn eine Rechtsschrift unleserlich oder
unverständlich ist oder nicht alle notwendigen Angaben enthält,
setzt die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur
Verbesserung oder Ergänzung; sie kann ihn statt dessen zu einer
Einvernahme vorladen und seine Anbringen, soweit erforderlich, zu
Protokoll nehmen.
3 Werden die gerügten Mängel nach behördlicher
Anordnung behoben, gilt die Rechtsschrift für den Zeitpunkt ihrer
ersten Einreichung als richtig eingereicht; andernfalls tritt die
Behörde auf das Rechtsmittel nicht ein.
§
136 9.
Vernehmlassungen
1 Die Behörde lässt die Rechtsmittelschrift den
Gegenparteien und der Vorinstanz zustellen und setzt ihnen eine
angemessene Frist zur Beantwortung.
2 Die Behörde kann nach Bedarf weitere
Vernehmlassungen einholen.
3 Die Vorschriften über Inhalt, Anzahl der
Ausfertigungen und Mängel der Rechtsmittelschrift (§§
133–135) sind auf die Vernehmlassungen sinngemäss
anwendbar.
§
137 10. Keine
oder beschränkte Vernehmlassungen
1 Ist das Rechtsmittel nach den Akten verspätet oder
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so kann die Behörde
ohne Schriftenwechsel entscheiden.
2 Die Behörde kann zur Vermeidung unnötigen
Aufwandes das Recht zur Antwort auf bestimmte Punkte
beschränken.
§
138 11. Neuer
Entscheid der Vorinstanz
1 Die Vorinstanz kann den angefochtenen Entscheid
bis zum Rechtsmittelentscheid ändern oder aufheben. Sie stellt
ihren neuen Entscheid unverzüglich den Parteien und der
Rechtsmittelinstanz zu.
2 Die Rechtsmittelinstanz setzt die Behandlung des
Rechtsmittels fort, soweit es durch den neuen Entscheid nicht
gegenstandslos geworden ist. Wenn die Wahrung ihrer Interessen dies
erfordert, erhalten die Parteien Gelegenheit zur
Vernehmlassung.
§
139 12.
Beweisverfahren
1
Die Rechtsmittelinstanz klärt,
soweit erforderlich, den erheblichen Sachverhalt ab.
2 Neue Beweismittel sind zulässig, soweit sie den
für die Rechtsmittelinstanz erheblichen Sachverhalt
betreffen.
3 Wenn neue Beweisergebnisse vorliegen, die
erheblich erscheinen, gibt die Rechtsmittelinstanz den Parteien und
der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme.
§
140 13.
Rechtsmittelentscheid
1 Wenn die Rechtsmittelinstanz einen
vorinstanzlichen Entscheid aufhebt, entscheidet sie in der Regel
selber über die Sache.
2 Wenn besondere Gründe es erfordern, weist die
Rechtsmittelinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurück.
§
141 14.
Aktenheft
Die
Behörde legt für jedes Rechtsmittelverfahren ein Aktenheft an, in
das alle Rechtsschriften, Protokolle, Beweisurkunden und andere
Akten zu legen sind.
[Top]
II.
Verwaltungsbeschwerde
§ 142 1. Anfechtbare
Entscheide, Beschwerdeinstanzen
1 Mit Verwaltungsbeschwerde können angefochten
werden:
a. …
b. Entscheide von Verwaltungsinstanzen von
Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen (§ 6
Abs. 1b–d) sowie von unteren Instanzen der kantonalen
Verwaltung, ausgenommen die Departemente (§ 6 Abs. 1a): beim
sachlich zuständigen Departement;
c. Einsprachentscheide und erstinstanzliche
Entscheide der Departemente: beim Regierungsrat.
2 Vorbehalten bleiben Vorschriften, die eine andere
Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnen.
§
143 2.
Unzulässigkeit
Die
Verwaltungsbeschwerde ist unzulässig:
a. wenn der Entscheid nach besonderer
Vorschrift endgültig ist;
b. wenn gegen den Entscheid die Einsprache
zulässig ist;
c. wenn gemäss § 148 Unterabsatz a die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist oder sich der Entscheid
nach besonderer Vorschrift beim Verwaltungsgericht oder bei einer
Bundesbehörde anfechten lässt.
§
144 3.
Beschwerdegründe
1 Der Beschwerdeführer kann mit der
Verwaltungsbeschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides und
des Verfahrens rügen, nämlich:
a. unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
b. unrichtige Rechtsanwendung;
c. unrichtige Handhabung des
Ermessens.
2 In Sachen aus dem eigenen Wirkungskreis der
Gemeinde oder eines andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesens
(§ 1 Abs. 1d) kann der Beschwerdeführer vor der kantonalen
Beschwerdeinstanz die Handhabung des Ermessens nicht rügen,
ausgenommen Überschreitungen oder Missbrauch des
Ermessens.
§
145 4. Neue
Tatsachen und Anträge
Im
Beschwerdeverfahren können die Parteien und die Vorinstanz neue
Tatsachen geltend machen und neue Anträge stellen.
§
146 5.
Massgebende Verhältnisse
Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes
ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.
§
147 6. Keine
Bindung an Parteianträge
Die
Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.
Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten
einer Partei ändern.
[Top]
III.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
A. Beschwerdefälle
§ 148 1.
Anfechtbare Entscheide
Mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht
angefochten werden:
a. Entscheide, die mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
weitergezogen werden können und Bundesrecht
anwenden;
b. Entscheide des Regierungsrates, soweit die
Rechtsordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
ausschliesst;
c. Entscheide der Departemente, soweit nicht
die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig ist oder
soweit nicht die Rechtsordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ausschliesst;
d. Entscheide anderer Behörden in den von der
Rechtsordnung vorgesehenen Fällen.
§
149 2.
Unzulässigkeit
a. wegen eidgenössischer Rechtsmittel
Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sich der
Entscheid bei einer Bundesbehörde durch ein anderes Rechtsmittel
als die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde anfechten lässt.
§
150 b. nach dem
Inhalt des Entscheides
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig
gegen Entscheide folgenden Inhalts:
a. Genehmigung von Erlassen,
Volksabstimmungen und behördlichen Beschlüssen;
b. Erledigung von
Aufsichtsbeschwerden.
2 Vorbehalten bleiben weitere Gesetzesvorschriften,
welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliessen.
§ 151
[Top]
B.
Beschränkte Überprüfung
§
152 1.
Beschwerdegründe
Mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer, unter
Vorbehalt abweichender Vorschriften, folgende Mängel des
angefochtenen Entscheides und des Verfahrens rügen:
a. unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
b. unrichtige Rechtsanwendung,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens.
§
153 2.
Massgebende Verhältnisse
Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes
ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheides massgebend.
§
154 3. Neue
Anträge und Tatsachen
1 Die Parteien können die im vorinstanzlichen
Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder
inhaltlich ändern.
2 Neue Tatsachen können die Parteien vorbringen,
soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt.
§
155 4. Bindung an
Parteianträge
Über die zur Sache gestellten Parteianträge darf das
Verwaltungsgericht nicht hinausgehen.
[Top]
C.
Unbeschränkte Überprüfung
§
156 1.
Ermessenskontrolle
1 Soweit dieses Gesetz oder andere Erlasse es
vorsehen, kann der Beschwerdeführer mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die unrichtige Handhabung des
Ermessens rügen.
2 In Beschwerdefällen mit Ermessenskontrolle gelten
an Stelle der §§ 152–155 die §§ 144–147.
§
157 2.
Abgaberecht
In
Streitsachen wegen Veranlagung oder Rückerstattung
öffentlich-rechtlicher Abgaben steht dem Verwaltungsgericht auch
die Ermessenskontrolle zu.
§§ 158 und 159
§
160 4.
Pensionsstreitsachen
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig
gegen Entscheide der öffentlich-rechtlichen Pensionskassen der
Gemeinwesen, welche die Rechtsstellung ihrer Mitglieder, namentlich
ihre Beiträge und Pensionen, betreffen und nicht an eine
Verwaltungsinstanz weiterziehbar sind.
2 Dem Verwaltungsgericht steht auch die
Ermessenskontrolle zu.
§
161 5.
Eidgenössische Sozialversicherung
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige
kantonale Instanz die Rechtsmittel aus dem Gebiet der
eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine
kantonale Rechtsmittelinstanz vorschreibt.
2 Die Rechtsmittel werden, unter Vorbehalt
abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, nach
diesem Gesetz wie Verwaltungsgerichtsbeschwerden erledigt. Das
Verwaltungsgericht prüft auch die Handhabung des
Ermessens.
3 …
§ 161a 6. Einzige
Rechtsmittelinstanz
Das
Verwaltungsgericht prüft auch das Ermessen, wenn es einzige
kantonale Rechtsmittelinstanz ist.
[Top]
IV.
Verwaltungsgerichtliche Klage
§
162 1.
Klagefälle
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt unter Vorbehalt
von § 163 als Klageinstanz öffentlich-rechtliche
Streitsachen:
a. aus öffentlich-rechtlichen
Verträgen;
b. zwischen Gemeinwesen (§ 1);
c. aus Konzessionen zwischen einem
Gemeinwesen und dem Konzessionär oder zwischen Konzessionären unter
sich;
d. wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Behördenmitglieder,
Ersatzmänner und Angestellten im Sinn von § 2 Unterabsatz a
des Personalgesetzes;
e. für welche andere Erlasse die
verwaltungsgerichtliche Klage zulassen.
2 Wenn Mitglieder, Ersatzrichter oder Angestellte
des Verwaltungsgerichts oder von Behörden, die seiner Aufsicht
unterstehen, in Streitsachen nach Absatz 1d Partei sind, ist das
Obergericht Klageinstanz.
§
163 2.
Unzulässigkeit
Die
verwaltungsgerichtliche Klage ist unzulässig, wenn nach der
Rechtsordnung eine Verwaltungsbehörde oder ein anderes Gericht
zuständig ist, über die Streitsache zu entscheiden.
§
164 3. Anzeige
der Klagebegehren
Bevor der Kläger eine Klage einreicht, soll er dem
Beklagten die Klagebegehren und die Gründe mitteilen und ihm eine
angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen.
§
165 4.
Rechtshängigkeit
Mit
der Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht wird die Sache
rechtshängig.
§
166 5.
Klageschrift
1 Die Klageschrift soll enthalten:
a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer
Vertreter;
b. die Klageanträge;
c. die Angaben, die für die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts erheblich sind;
d. eine kurz gefasste Darstellung des
Sachverhalts;
e. die Angabe der Beweismittel für die einzelnen
Tatsachen;
f.
das Datum und die Unterschrift
des Verfassers.
2 Der Klageschrift hat der Kläger, soweit in seinem
Besitz, folgende Urkunden beizulegen:
a. Beweisurkunden (§ 62);
b. Kopie der Anzeige des Klägers an den
Beklagten (§ 164);
c. allfällige Stellungnahme des Beklagten (§
164).
§
167 6.
Antwortschrift
1 Die Antwortschrift soll enthalten:
a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer
Vertreter;
b. die Anträge zur Sache;
c. allfällige Einwendungen gegen die
verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Klage;
d. eine allfällige Widerklage;
e. die Stellungnahme zu den tatsächlichen
Anbringen des Klägers und eine knappe Darstellung des Sachverhalts
zur Begründung der eigenen Anträge;
f.
die Angabe der Beweismittel für
die einzelnen Tatsachen;
g. das Datum und die Unterschrift des
Verfassers.
2 Der Antwortschrift hat der Beklagte, soweit in
seinem Besitz, die Beweisurkunden (§ 62) beizulegen.
§
168 7.
Widerklage
1 Mit der Widerklage kann der Beklagte gegen den
Kläger Ansprüche geltend machen, die nach § 162 Gegenstand der
verwaltungsgerichtlichen Klage bilden können; sie müssen ferner mit
einem eingeklagten Anspruch rechtlich zusammenhängen oder sich mit
ihm verrechnen lassen.
2 Wenn sich die Widerklage nicht sofort als
unzulässig erweist, erhält der Kläger Gelegenheit zur
Antwort.
3 Die Widerklage bleibt bestehen, auch wenn die
Klage dahinfällt.
§
169 8.
Vermittlungsversuch
Der
Instruktionsrichter kann den Parteien einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag unterbreiten oder sie zu einer
Einigungsverhandlung vorladen.
§
170 9.
Schlussverhandlung
1 Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer
Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, wenn eine
solche zweckmässig erscheint.
2 An der Schlussverhandlung hat jede Partei Anrecht
auf einen Vortrag. Das Verwaltungsgericht kann den Parteien einen
zweiten gestatten.
§
171 10.
Urteil
1 Das Verwaltungsgericht würdigt die Anträge der
Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
2 Über die zur Sache gestellten Anträge der Parteien
darf das Verwaltungsgericht weder zugunsten noch zuungunsten einer
Partei hinausgehen.
§
172 11.
Ergänzende Vorschriften
Im
Klageverfahren sind die §§ 134–137, 139 und 141 sinngemäss
anwendbar.
§
173 12. Klagen
aus eidgenössischer Sozialversicherung
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige
kantonale Instanz (Versicherungsgericht) Klagen aus dem Gebiet der
eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine
kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt.
2 …
[Top]
V.
Revision
§
174 1.
Voraussetzungen
a. Strafbare Handlung
1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid
auf Gesuch hin oder von Amtes wegen in Revision, wenn sich aus
einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen ihn
beeinflusst hat.
2 Die Verurteilung des Täters ist zum Nachweis des
Revisionsgrundes nicht erforderlich. Ist ein Strafverfahren nicht
möglich, so kann der Revisionsgrund auch anderweitig nachgewiesen
werden.
§
175 b. Neue
Tatsachen und Beweismittel
1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid
auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.
2 Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein
Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus
entschuldbaren Gründen unterlassen hat.
§
176 2.
Revisionsgesuch
1 Zur Einreichung eines Revisionsgesuches sind die
Parteien und die Vorinstanz berechtigt.
2 Im Revisionsgesuch sind namentlich der
Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung darzutun und die
Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu
stellen.
§
177 3.
Frist
Das
Revisionsgesuch ist innert folgender Fristen
einzureichen:
a. im Falle von § 174 innert 90 Tagen, seit
der Gesuchsteller vom Abschluss des Strafverfahrens Kenntnis
erhalten hat, jedoch spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung
des Entscheides. Falls kein Strafverfahren möglich ist, beginnt die
Frist von 90 Tagen zu laufen, sobald der Gesuchsteller in der Lage
ist, das Revisionsgesuch zu begründen;
b. im Falle von § 175 innert 90 Tagen seit
Entdeckung des Revisionsgrundes, jedoch spätestens innert 10 Jahren
seit Zustellung des Entscheides.
§
178 4.
Einstellung oder Aufschub des Vollzuges
Die
Revisionsinstanz kann den Vollzug des angefochtenen Entscheides
einstellen oder aufschieben.
§
179 5.
Revisionsentscheid
1 Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt
sind, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und
entscheidet neu über die Sache.
2 Wenn die Revisionsinstanz einen
Rechtsmittelentscheid aufhebt, kann sie die Sache zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen.
[Top]
VI.
Aufsichtsbeschwerde und aufsichtsrechtliche
Anzeige
§
180 1.
Anfechtbares Verhalten
1 Die Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen diesem
Gesetz unterstellte Angestellte, Behördenmitglieder und Behörden,
ausgenommen Regierungsrat, Verwaltungsgericht und Obergericht als
Gesamtbehörden.
2 Mit der Aufsichtsbeschwerde können gerügt
werden:
a. ungebührliche Behandlung in einem
Verfahren;
b. unberechtigtes Verweigern oder Verzögerung
einer Amtshandlung;
c. ungebührliche Behandlung in einem
Anstaltsverhältnis;
d. ungebührliche Behandlung bei Massnahmen
der Polizei.
3 Vorbehalten bleiben ergänzende Vorschriften über
das Beschwerderecht in Anstaltsverhältnissen.
§
181 2.
Unzulässigkeit
1 Gegen Entscheide, die sich durch ein Rechtsmittel
anfechten lassen, ist die Aufsichtsbeschwerde
unzulässig.
2 Wenn gegen den Endentscheid ein Rechtsmittel
gegeben ist, kann die Ablehnung eines Beweisantrages nicht durch
Aufsichtsbeschwerde angefochten werden.
§
182 3.
Beschwerderecht
Zur
Aufsichtsbeschwerde ist berechtigt, wer dartut, dass das gerügte
Verhalten seine persönlichen, schützenswerten Interessen
beeinträchtigt.
§
183 4.
Beschwerdeinstanzen
1 Beschwerdeinstanzen sind:
a. der Regierungsstatthalter bei
Aufsichtsbeschwerden gegen die Gemeindebehörden und ihre
Mitglieder;
b. die Kollegialbehörden, unter Vorbehalt von
a, bei Aufsichtsbeschwerden gegen ihre Mitglieder;
c. die entscheidende Behörde bei
Aufsichtsbeschwerden gegen ihre instruierende Instanz;
d. in den übrigen Fällen die vorgesetzte
Behörde.
2 Vorbehalten bleiben Vorschriften, die eine andere
Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnen.
§
184 5.
Beschwerdefrist
Die
Aufsichtsbeschwerde ist einzureichen:
a. wegen ungebührlicher Behandlung in einem
Verfahren innert 20 Tagen seit Kenntnis des Sachverhalts (§ 180
Abs. 2a);
b. in den andern Fällen innert nützlicher
Frist (§ 180 Abs. 2b–d).
§
185 6.
Beschwerdeschrift
Die
Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen. Die Vorschriften
über die Rechtsmittelschrift (§§ 133–135) sind sinngemäss
anwendbar.
§
186 7.
Erledigung
1 Die Beschwerdeinstanz erledigt die
Aufsichtsbeschwerde in einem raschen Verfahren durch
Entscheid.
2 Wenn sich die Aufsichtsbeschwerde nicht sofort als
unzulässig oder unbegründet erweist, holt die Beschwerdeinstanz die
Vernehmlassung des Beschwerdebeklagten ein und klärt den
Sachverhalt ab.
3 Die Beschwerdeinstanz trifft die erforderlichen
Massnahmen. Sie kann angefochtene Amtshandlungen ändern oder
aufheben.
4 Wird mutwillig eine unzulässige oder
offensichtlich unbegründete Aufsichtsbeschwerde erhoben, können der
beschwerdeführenden Person die Kosten des Verfahrens auferlegt
werden.
§
187 8.
Sanktionen
1 Wenn dem Beschwerdebeklagten ein grobes
Verschulden zur Last fällt, kann ihm die Beschwerdeinstanz die
Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.–
auferlegen.
2 …
§ 187a 9.
Aufsichtsrechtliche Anzeige
Eine aufsichtsrechtliche Anzeige, welche die
Voraussetzungen der §§ 180 ff. nicht erfüllt, kann formlos erledigt
werden.
[Top]
VII.
Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen
§
188 1.
Grundsatz
1 Das Verwaltungsgericht prüft auf Antrag, ob
bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen
der Gemeinwesen (§ 1) verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder
sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen.
2 Ausgenommen von dieser Prüfung sind:
a. die Kantonsverfassung, die kantonalen
Gesetze und die Dekrete,
b. Erlasse der Landeskirchen und ihrer
nachgeordneten Gemeinwesen, wenn der Streitgegenstand
ausschliesslich das eigene Recht der Landeskirchen oder ihrer
nachgeordneten Gemeinwesen betrifft.
§
189 2.
Antragsrecht
Den
Prüfungsantrag können stellen:
a. jedermann, dessen schutzwürdige Interessen
in absehbarer Zeit durch die Anwendung der angefochtenen
Rechtssätze verletzt werden können;
b. die obersten Verwaltungsbehörden der
Gemeinwesen (§ 1), wenn der Vollzug des Erlasses zu ihrem
Geschäftsbereich gehört oder schutzwürdige Interessen ihres
Gemeinwesens beeinträchtigen könnte.
§
190 3.
Frist
Der
Prüfungsantrag kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des
Erlasses gestellt werden.
§
191 4.
Verfahren
Die
Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren (§§ 132–141) sind
sinngemäss anwendbar.
§
192 5.
Urteil
1 Wenn ein angefochtener Rechtssatz verfassungs-
oder gesetzwidrig ist oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz
widerspricht, hebt ihn das Verwaltungsgericht auf; es
veröffentlicht die Aufhebung im Kantonsblatt.
2 Die Aufhebung eines Rechtssatzes wird mit der
Veröffentlichung des Urteils allgemein verbindlich.
[Top]
Vierter
Abschnitt: Verfahrenskosten
§
193 1.
Begriff
1 Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen
Kosten und den Parteientschädigungen.
2 Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für
die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.),
den Beweiskosten und andern Barauslagen der Behörde.
3 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die
Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige
Erscheinen der Parteien vor Behörden und
Sachverständigen.
§
194 2.
Kostenverordnungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die
Verfahrenskosten für das Verfahren vor
Verwaltungsbehörden.
2 Das Verwaltungsgericht regelt durch Verordnung die
Verfahrenskosten für das Verfahren vor seinen Spruchbehörden und
vor den Instanzen, die seiner Aufsicht unterstehen.
§
195 3.
Kostenvorschüsse
a. für amtliche Kosten
1 Die Behörde kann von der Partei, die ein Verfahren
einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen
Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten
verlangen.
2 Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der
Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet und das Verfahren
nicht von Amtes wegen durchzuführen ist, braucht die Behörde auf
die Rechtsvorkehr nicht einzutreten.
§
196 b. für
Beweiskosten
1 Die Behörde kann von der interessierten Partei,
die im Falle eines ihr ungünstigen Entscheides voraussichtlich
kostenpflichtig würde, für kostspielige Beweisvorkehren, namentlich
Gutachten, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2 Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der
Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet, ist die
Beweisvorkehr nur durchzuführen, soweit das öffentliche Interesse
es erfordert.
§
197 4.
Kostenentscheid
1 Die Behörde setzt im Rechtsspruch ihres
Entscheides zu Lasten der pflichtigen Parteien oder Gemeinwesen die
Verfahrenskosten fest.
2 Wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen
Entscheid aufhebt oder ändert, kann sie die Kosten der
vorinstanzlichen Verfahren neu festsetzen und verlegen.
§
198 5. Amtliche
Kosten
a. Grundsätze der Verlegung
1 Die Partei hat, unter Vorbehalt der §§ 199 und
200, die amtlichen Kosten zu tragen:
a. im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren,
wenn sie den Entscheid in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr
Verhalten veranlasst hat;
b. im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig
eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache
erhoben hat;
c. im Rechtsmittelverfahren, wenn sie
unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten
wurde.
2 Der Rückzug einer Rechtsvorkehr wird ihrer
Abweisung gleichgestellt.
3 Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges
Verhalten im Verfahren oder verspätetes Vorbringen von Tatsachen
und Beweismitteln verursacht, gehen zu ihren Lasten, auch wenn sie
obsiegt.
§
199 b.
Kostenpflicht der Gemeinwesen
1 Die kantonalen Instanzen belasten den Kanton und
seine Behörden mit keinen amtlichen Kosten.
2 Den Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten
Gemeinwesen werden von kantonalen Instanzen nach § 198 amtliche
Kosten auferlegt, wenn sie unter eigenem Namen oder durch eine
Behörde in einem Rechtsmittelverfahren als Partei beteiligt und am
Rechtsstreit wirtschaftlich interessiert sind.
3 Im übrigen können die kantonalen
Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden und andern dem Kanton
nachgeordneten Gemeinwesen amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren
Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen
zur Last fallen.
§
200 c.
Kostenfreiheit und -ermässigung
1 Die Behörde kann, abweichend von den §§ 198 und
199, die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage
verzichten, wenn die Parteien an der Streitsache nicht
wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe,
insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der
Streitfrage, dies rechtfertigen.
2 Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise
unterliegt, werden die amtlichen Kosten angemessen
herabgesetzt.
§
201 6.
Parteientschädigung
1 Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit
gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden
Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt oder
auf deren Begehren nicht eingetreten wird, eine angemessene
Parteientschädigung zugesprochen.
2 Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder
offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, wird der obsiegenden
Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört,
eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten
zugesprochen.
§
202 7.
Klagefälle
1 In Klagefällen kann das Verwaltungsgericht ohne
Rücksicht auf den Prozessausgang die Verfahrenskosten ganz oder
teilweise dem Kläger auferlegen, wenn er die Klage eingereicht hat,
ohne vorher die Klageanträge dem Beklagten vorschriftsgemäss
anzuzeigen (§ 164), oder wenn ihm das Urteil nicht erheblich mehr
zuspricht, als ihm der Beklagte vor Prozessbeginn angeboten
hat.
2 Im übrigen werden die Verfahrenskosten wie im
Rechtsmittelverfahren verlegt.
§
203 8.
Solidarhaft
Mehrere Parteien tragen die ihnen gemeinsam auferlegten
Verfahrenskosten, sofern der Entscheid nichts anderes bestimmt, zu
gleichen Teilen unter Solidarhaft.
§
204 9.
Unentgeltliche Rechtspflege
1 Die Behörde befreit eine bedürftige Partei auf ihr
begründetes Gesuch ganz oder teilweise von der Kosten- und
Vorschusspflicht.
2 Wenn die Art der Streitsache es rechtfertigt,
weist die Behörde einer bedürftigen Partei auf begründetes Gesuch
hin einen nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen
Anwalt zu.
3 Die Anwaltskosten gehen, soweit keine Gegenpartei
dafür aufkommt, zulasten der Gerichtskasse. Wenn die Partei später
dazu imstande ist, hat sie der Gerichtskasse dafür Ersatz zu
leisten. Ausgenommen sind das Opfer und seine Angehörigen gemäss
Artikel 30 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von
Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007.
§
205 10.
Kostenerlass
1 Die entscheidende Behörde kann einer bedürftigen
Partei die ihr auferlegten amtlichen Kosten auf begründetes Gesuch
ganz oder teilweise erlassen.
2 Die Behörde kann diese Befugnis an eine andere
Instanz übertragen.
§ 205a 11.
Prozessführung des Kantons
1 Die Inkassostelle kann mit Ermächtigung des
Verwaltungsgerichts oder des zuständigen Departements die im
Zusammenhang mit der Betreibung einer Kostenforderung
erforderlichen Prozesse führen.
2 Das Verwaltungsgericht oder das zuständige
Departement kann die Prozessführung einer anderen Amtsstelle oder
einem nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen
Anwalt übertragen.
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Fünfter
Abschnitt: Vollstreckung
I. Allgemeines
§
206 1.
Vollstreckbarkeit
1 Entscheide, die sich durch Einsprache oder ein
Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung anfechten lassen, werden
rechtskräftig und vollstreckbar:
a. wenn die Einsprache- oder
Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist;
b. wenn die eingereichte Einsprache oder das
eingereichte Rechtsmittel ohne Sachentscheid erledigt erklärt (§
109) oder nicht darauf eingetreten wird (§ 107).
2 Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit
aufschiebender Wirkung zulässig ist, werden mit der Eröffnung
rechtskräftig und vollstreckbar.
3 Vorbehalten bleiben Entscheide, welche die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschliessen oder ihm
diese erteilen.
§
207 2.
Schuldbetreibung
1 Die berechtigten Gemeinwesen und Privaten lassen
Entscheide, die den Pflichtigen zu Zahlungen oder
Sicherheitsleistungen verpflichten, durch Schuldbetreibung
vollstrecken.
2 Rechtskräftige Entscheide nach den Vorschriften
dieses Gesetzes sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach
Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs gleichgestellt.
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II.
Vollstreckungsverfahren
§
208 1.
Geltungsbereich
Im
Vollstreckungsverfahren nach den §§ 209–218 werden Entscheide
vollstreckt, die zu einem bestimmten Verhalten (Handeln,
Unterlassen, Dulden), ausgenommen Zahlungen und
Sicherheitsleistungen, verpflichten.
§
209 2.
Zuständigkeit
1 Für die Vollstreckung der Entscheide sorgt, unter
Vorbehalt abweichender Vorschriften und Anordnungen, die
erstinstanzliche Verwaltungsbehörde.
2 Die vorgesetzte Verwaltungsbehörde kann ihre
Rechtsmittelentscheide selber vollstrecken oder eine untergeordnete
Verwaltungsbehörde damit beauftragen.
3 Der Regierungsstatthalter vollstreckt auf Ersuchen
des Berechtigten verwaltungsgerichtliche Urteile in Klagefällen,
soweit keine andere Verwaltungsinstanz dafür zuständig
ist.
§
210 3.
Verhältnismässigkeit
Die
Behörde verwendet die gesetzlichen Zwangsmittel, die den Umständen
angemessen sind.
§
211 4.
Strafverfolgung
1 Wird jemand durch einen Entscheid zu einem
bestimmten Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) verpflichtet,
so kann ihm die entscheidende Behörde für den Fall des Ungehorsams
nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Busse androhen. Die gleiche Befugnis steht der
Vollstreckungsbehörde zu.
2 Vorbehalten bleiben andere Strafbestimmungen,
welche die Widerhandlung gegen den Entscheid mit Strafe
bedrohen.
3 Die Vollstreckungsbehörde stellt nötigenfalls
Strafanzeige oder Strafklage.
§
212 5.
Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang
a. Zuständigkeit
Soweit Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang in Frage
kommt, besorgt der Regierungsstatthalter auf Ersuchen der in § 209
bezeichneten Behörde oder eines berechtigten Privaten die
Vollstreckung. Vorbehalten bleibt § 216.
§
213 b.
Vorgehen
1 Der Regierungsstatthalter prüft, ob der Entscheid
richtig eröffnet wurde und vollstreckbar ist.
2 Bevor der Regierungsstatthalter eine
Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnet, droht er dem
Pflichtigen die Zwangsmassnahme an und setzt ihm eine angemessene
Frist zur Erfüllung; er kann damit die Strafandrohung nach Artikel
292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verbinden.
3 Der Regierungsstatthalter kann ohne Androhung die
Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Umstände
es erfordern oder wenn der Entscheid das Zwangsmittel selbst
androht und die eingeräumte Erfüllungsfrist abgelaufen
ist.
§
214 c.
Polizeiliche Hilfe
Der
Regierungsstatthalter kann beim kantonalen Polizeikommando die
erforderliche polizeiliche Hilfe anfordern.
§
215 d.
Kosten
1 Der Regierungsstatthalter setzt die vom
Pflichtigen für die Vollstreckung zu vergütenden amtlichen Kosten
(§ 193 Abs. 2) fest.
2 Gegen den Kostenentscheid kann der Pflichtige beim
Verwaltungsgericht Beschwerde führen.
3 Gemeinden, andere Gemeinwesen und Private haben
dem Staat die Vollstreckungskosten zu vergüten unter Vorbehalt des
Rückgriffs auf den Pflichtigen.
4 Von Privaten kann der Regierungsstatthalter einen
Kostenvorschuss verlangen.
§
216 e. Andere
Instanzen
1 Die Instanzen der kantonalen Verwaltung und der
Stadtrat von Luzern können die Vollstreckung durch Ersatzvornahme
und unmittelbaren Zwang selbst vornehmen. Die §§ 213–215 sind
sinngemäss anwendbar.
2 Der Stadtrat von Luzern kann die
Stadtpolizei beiziehen.
§
217 6.
Interkantonale und internationale Rechtshilfe
1 Soweit Staatsverträge oder Konkordate nichts
anderes vorsehen, erfordert die Vollstreckung von Entscheiden
ausserkantonaler Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die
zu einem Verhalten verpflichten, eine Bewilligung des zuständigen
Departements.
2 Das Departement kann die Vollstreckung von einer
Gegenrechtserklärung abhängig machen und einen angemessenen
Kostenvorschuss verlangen.
3 Mit der Vollstreckung beauftragt das Departement
den Regierungsstatthalter oder eine andere kantonale
Verwaltungsinstanz.
§
218 7.
Rechtsschutz
Gegen Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren ist, unter
Vorbehalt von § 215 Absatz 2, nur die Aufsichtsbeschwerde
zulässig.
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Sechster
Abschnitt: Schlussbestimmungen
§
219 1.
Gesetzesänderungen, Anhang
Geltende Gesetze werden gemäss Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes bildet,
abgeändert.
§
220 2.
Übergangsrecht
a. Hängige Verfahren
1 Verfahren, die am 1. Juni 1973 bei einer Behörde
hängig sind, die aufgehoben und durch das Verwaltungsgericht
ersetzt werden, sind vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zu beenden.
2 Im übrigen beenden die Behörden die Verfahren, die
am 1. Januar 1973 bei ihnen hängig sind, nach den bisher geltenden
Vorschriften. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Ausfertigung und die Eröffnung (§§ 110–114) gelten jedoch
auch für diese Entscheide.
§
221 b. Frühere
Entscheide
Die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Revision gelten auch für
Entscheide, die vor dessen Inkrafttreten eröffnet wurden. Im
übrigen richtet sich die Anfechtung solcher Entscheide nach den zur
Zeit ihrer Eröffnung geltenden Vorschriften.
§
222 Inkrafttreten
Die Bestimmungen des Gesetzes,
die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffen oder
voraussetzen, treten am 1. Juni 1973 in Kraft, die übrigen Bestimmungen am 1. Januar
1973.
Luzern, 3. Juli
1972
Im Namen
des Grossen Rates
Der Präsident: Dr. Hans Frei
Die Sekretäre: Peter Emmenegger, Kurt
Stalder
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