Gesetz
über die Förderung der Gleichstellung
von Frau und Mann
vom 13. September
1994
Der Grosse Rat des Kantons
Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des
Regierungsrates vom 28. September 1993,
beschliesst:
I. Allgemeines
§
1
Zweck
Das
Gesetz bezweckt die Förderung der Gleichstellung von Frau und
Mann.
§
2
Grundsatz
Alle staatlichen Behörden und Organe haben bei ihrer
Tätigkeit den Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann zu
beachten.
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II. Büro
für die Gleichstellung
von Frau und Mann
§
3
Büro
Zur
Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von
Frau und Mann wird ein Büro für die Gleichstellung von Frau und
Mann geschaffen.
§
4
Zielsetzungen
1 Das Büro fördert im Kanton und in den Gemeinden
die Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen und
setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form von direkter oder
indirekter Diskriminierung ein.
2 Es tritt insbesondere für die Gleichstellung
ein
a. bei der Vorbereitung von Erlassen und
Massnahmen des Kantons und der Gemeinden,
b. bei den Auftragserteilungen und der
Ausrichtung von Staatsbeiträgen durch den Kanton,
c. im gesellschaftlichen, familiären,
öffentlichen und wirtschaftlichen Bereich.
§
5
Aufgaben
Das
Büro hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Es ist Anlaufstelle in
Gleichstellungsfragen für Behörden, Organisationen, Unternehmen und
Private, berät sie und unterbreitet ihnen Empfehlungen und
Vorschläge.
b. Es fördert und sichert die Gleichstellung
und Chancengleichheit von Frau und Mann durch Ausarbeitung und
Realisierung besonderer Förderungsprogramme und
-massnahmen.
c. Es unterstützt die Dienststelle
Personal bei der Verwirklichung der Gleichstellung in der
kantonalen Verwaltung.
d. Es berät den Regierungsrat, die
Departemente, die Dienststellen und die Gemeinden bei
Auftragserteilungen.
e. Es führt eine
Dokumentationsstelle.
f.
Es unterstützt die Arbeit der
im Kanton wirkenden Organisationen und arbeitet auf allen Ebenen
mit Institutionen zusammen, die sich für die Gleichstellung von
Frau und Mann einsetzen.
g. Es leistet
Öffentlichkeitsarbeit.
h. Es erstattet der Kommission Bericht über
seine Tätigkeit und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über
seine Arbeit sowie über den Stand der tatsächlichen Gleichstellung
von Frau und Mann im Kanton Luzern.
§
6
Kompetenzen
Das
Büro verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über folgende
Kompetenzen:
a. Es ist anzuhören bei der Zusammensetzung
von kantonalen ausserparlamentarischen Kommissionen und
Arbeitsgruppen, die sich mit gleichstellungsrelevanten Themen
beschäftigen.
b. Es ist in die Vernehmlassungsverfahren zu
kantonalen Erlassen und Massnahmen einzubeziehen, die sich auf die
Gleichstellung von Frau und Mann auswirken oder auswirken
können.
c. Es kann von den kantonalen Stellen im
Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die für die
Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte
verlangen.
d. Es kann öffentlichen oder privaten
Institutionen, die Projekte für die Verwirklichung der
Gleichstellung von Frau und Mann durchführen, im Rahmen der
verfügbaren Kredite der bestehenden Finanzordnung Finanzhilfen
gewähren.
§
7
Gebühren
1 Das Büro kann für Gutachten und Berichte sowie für
ausführliche Beratungstätigkeit Gebühren verlangen.
2 Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührenrecht für
die Staatsverwaltung.
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III.
Kommission für die Gleichstellung
von Frau und Mann
§
8
Wahl und
Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission von
9–13 Mitgliedern und bestimmt die Präsidentin oder den
Präsidenten.
2 Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und
Vertretern von Organisationen, Gruppierungen und Institutionen
sowie Einzelpersonen zusammen, die sich mit Gleichstellungsfragen
befassen und politisch sowie gesellschaftlich ein möglichst breites
Spektrum repräsentieren.
3 Eine Vertretung des Büros nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen der Kommission teil und kann Anträge
stellen.
§ 9
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt
vier Jahre.
2 Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
§
10
Aufgaben
1 Die Kommission berät, unterstützt und begleitet
das Büro in seiner Tätigkeit.
2 Sie kann selbständig zu Gleichstellungsfragen
Stellung nehmen und leistet Öffentlichkeitsarbeit.
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IV.
Schlussbestimmungen
§
11
Verordnung
des Regierungsrates
Der
Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die
Ausführungsbestimmungen, insbesondere zum Aufgabenbereich des Büros
und zu Wahl, Zusammensetzung und Organisation der
Kommission.
§
12
Inkrafttreten
Das
Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum.
Luzern, 13.
September 1994
Im Namen
des Grossen Rates
Der Präsident: Anton F. Steffen
Der Staatsschreiber: Viktor
Baumeler
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